Faksimile 0378 | Seite 370
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Erb Erbe
II. Erb(eErb(e), n., –s; uv.; Erblein, chen; Erb(s)-:
1) Einem als Eigenthum gehörender Grundbesitz, zumal wie er als Stammgut vom Vater aufs Kind übergeht: Ich will euch ein Land zum E. geben, darinne Milch und Honig fleußt. 3. Mos. 20, 24 u. o. in der Bibel, wo es z. B. auch heißt: Ich [Gott] .. will sie machen zum E. der Jgeln und zum Wassersee. Jes. 14, 23 [zu einem Platz, der nicht mehr den Menschen, sondern den Jgeln gehören soll] und wo sehr oft das Volk Jsrael als „das E. [oder Besitzthum] Gottes“ bez. wird etc.; Das ist mein Erb und Eigen (s. d.); Es ist E. und nicht Lehen; Biedermanns Erb liegt in allen Landen (Sprchw.). L. 11, 682; So wären wir bald vom Erb. Immermann M. 1, 274; Die Marken des E–s. 295; Wo ist das Baumanns-E.? Zersplittert und zerspellt wurde es in den unruhigen Zeitläuften. 384; Wie ein Gutsherr .. einen freien Mann auf sein E. nimmt etc. Möser Ph. 3, 182; Der Inhaber eines E–s, Halb-E–s oder Kottens, der sich frei gekauft hat, verschuldet sein E. nach Gefallen. 1, 333; Daß die unter ihm stehende[n] E. mit keinen Schulden .. beschweret werden sollen. 331; Man theilet sie [die Höfe] in ganze, halbe und viertel oder nach unsrer ArtzuredeninVoll-E., Halb-E. undErb-Kotten ein, aber diese sind oft größer als jene und zwischen E. und E., besonders auf der Heide, ist der größte Unterschied. Osn. 1, 4; Weil sie .. nicht wie wir frei sitzen auf dem E. Sch. 528a; Hütet unsres E–s. Simrock Gudr. 279; Nahe der fruchtbaren Flur .., dem geengeten E. der Angeln. V. 3, 13 ¹
2) Alles an beweglichen wie an unbeweglichen Gütern, was Einem von Verstorbnen als Eigenthum zufällt, die Erbschaft, das Ererbte oder das zu Er- erbende. 1. Mos. 31, 14; 4, 27, 8; 36, 7 ss. u. o.; Redete verblümt von einem Erblein, welches ihn in den Stand gesetzt, die Pacht zu zahlen. Gotthelf U. 2, 68; Das väterliche E. wirklich anzutreten. Gutzkow R. 5, 110; Ihr habt ein reiches E. von Vätertugend | und habt es selber reich vermehrt. Sch. 524a etc. S. Erben.
Zsstzg. z. B.: Bác-, Brāū-E. etc. [1]: ein Grundstück, Haus, woran die Back-, Brau-Gerechtigkeit etc. haftet. Göld-E. [2]: Erbschaft an Gold. H. 9 368. Hálb-, Völl-E. [1I. . ..— Vor-E.: Erbtheil des Vorerben etc., auch: Ge-: z. B.: Gewerbe ist besser als G. Jahn M. 296 [Selbsterworbner Besitz verdient den Vorzug vor ererbtem etc.].