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eigenthümlich Eigenthümlichkeit
Ēīgenthümlich, a. (~keit, f.; –en):
1) als Eigenthum, Einem so gehörend: Jaxthausen .. gehört .. den Herrn von Berlichingen erb- und e. zu. G. 9, 23; Einem Etwas e. übergeben etc.
2) eigen (s. d. 2c u. d), einer Person, einem Ggstd. als wesentliches, charakteristisches Merkmal gehörig, zukommend, sie von Andern unterscheidend, besonders: Nicht die Unbedeutendheit der Schrift .., nur ihre e–e Bedeutung, die man nicht wollte aufkommen lassen. Börne 2, 55; Was den Thieren versagt war, Das mußte den Menschen bezeichnen, Das seinen e–sten, echt menschlichen Vorzug abgeben. Burmeister gB. 2, 99; Auf diese E–keiten geprüft. 1, 73; Wie kann der Charakter, die E–keit des Menschen, mit der Lebensart bestehen? G. 15, 196; Volks-E–keit. 22, 193; Die Menschen von E–keit und apartem Forschergeist. Gutzkow R. 2, 336; Stamm- E. Lewald W. 2, 264; Sich zu einer souveränen Macht e–ster E–keit und originalster Originalität emporschwindeln. Stahr Jahr. 2, 58; Oberflächliche Beurtheiler nennen oft Eigenheiten einer Sprache, was im Grunde E–keiten sind; Ur-e.