Faksimile 0223 | Seite 215
Faksimile 0223 | Seite 215
Faksimile 0223 | Seite 215
Faksimile 0223 | Seite 215
Brief
Brīēf, m., –(e)s; –e; –chen, lein; - (s. Breve):
1) schriftliche Urkunde, Dokument (s. d.), auch obrigkeitliche Verordnung, Befehl: Antiochus sandte B–e gen Jerusalem, darin er gebot. 1. Macc. 1, 46; Nehem. 2, 7; Ich habe gleichwohl die B–e nicht davon, daß ich deine Bärenhäuterei ertragen soll. Weise überfl. Gd. 2, 414 [es ist mir keine obrigkeitliche Weisung darüber zugegangen, der ich gehorchen müßte; sprchw. = das habe ich nicht nöthig, dochvgl. Brühe, Anm.]. Luk. 16, 6 = Schuldbrief; Wie denn die B. [Absage-B.] schon gemacht wären. Berlichingen 96; Über ihre Treue | verlangt nicht B. und Siegel. G. 1, 33; Weil sie sich B. und Siegel wünschten, um ihren Gegnern recht diplomatisch und juristisch zu Leibe zu gehen. 17, 130; Musäus M. 5, 71; Fleht den König Jedermann | ... mit B–en und Patenten an. LHNicolai 2, 10; Der seinen Ursprung mit unsicherm B–e | zurückführt auf die Tochter des Propheten. Rückert Morg. 2, 241; Frei wählten wir des Reiches Schutz und Schirm, | so steht’s bemerkt in Kaiser Friedrichs B. Sch. 529b; 530b; So kann ich Das zwar nicht, wie man sagt, mit B. und Siegel belegen. 633a; 365a; Es hätte Keiner keinen B. darüber, daß er eben gewinnen müßte im Krieg. Zinkgräf 1, 144; Eiserner (s. d.) B., urkundliches Versprechen, etwas Überliefertes in unverändertem Stand wieder abzuliefern (s. d. Zsstzg.). 2) kaufm. = Wechsel, Wechsel-B. (s. d.): Holländische B–e (Papiere, s. d.) kaufen; Nach dem Berliner Wechselkurs vom 31. December 1850 stand Hamburg, kurze Sicht, B. 151¾, Geld 151¹, d. h. wer an der Berliner Börse Hamburger Wechsel kaufen wollte, hatte für 300 Mark Banko 151³ Thaler zu zahlen, wer für Hamburger WechselGeld haben wollte, erhielt für 300 Mark Banko 151½ Thaler preuß. Kourant. 3) veralt. und mundartl. (Schütze, Schmeller) ein beschriebnes, bedrucktes, bemaltes Blatt, z. B. Zachar. 5, 2 [,,Schriftrolle“. Zunz]; Weil ich mich anfänglich nicht drein richten oder den B. [vgl. Koncept] recht finden konnte. Simplicissimus 2, 88 etc., nam. von Kartenblättern, s. Schmeller und vgl. 5. 4) namentl. aber die an einen Abwesenden gerichtete schriftliche Mittheilung, das Schreiben (s. d. und Billet): Einen B. schreiben, falten, brechen, zumachen, kouvertieren, zusiegeln, adressieren, überschreiben (Rabener 3, 7), absenden, auf die Post geben, frankieren, frei machen, durch einen Boten senden etc.; überbringen, erhalten, bekommen, öffnen, erbrechen, aufmachen, lesen; in einen andern einlegen; einschließen; B–e mit Einem wechseln: Einen schönen B. schreiben [d. h. auch: zu schreiben verstehn]; veralt.: stellen. Merck’s B. 1, 300 (s. Briefsteller); Ein Roman in B–n etc. Der B. ist frei [der Empfänger braucht kein Postgeld zu bezahlen]; „Was giebt’s?“ Briefträger: Einen beschwerten B., 20 Dukaten, franko halb. G. 9, 367; Einen schwerbeladnen B. ..., beschwert mit 115 Reichsthaler. Stilling 4, 101. Empfing ... ein B–lein ohne Unterschrift. Hebel 3, 123; Ihr kleines B–chen ist ein rechtes Labsal. Zelter 2, 33. Jch habe ihm einen B. dazu geschrieben, den er nicht ans Fenster [oder: an den Spiegel] stecken wird. L. 13, 156 = nicht so hinlegen wird, daß ihn Alle sehn; B–e auffangen, unterschlagen; Einem hinter die B–e kommen (Simplicissimus 1, 180), Jemandes B–e finden, sprchw.: hinter seine Geheimnisse kommen; Weil es ein heimlicher B. ist, der ihm nicht gebührt zu haben ... Daß er meine heimliche B–e soll unverworren lassen etc. Luther 6, 6b; Ein offener B., dessen Inhalt allgemein bekannt werden soll etc. 5) in einzelnen Fällen ein briefartig zusammengelegtes Stück Papier, z. B.: Ein B. Haar-, Stecknadeln, worauf die Nadeln reihenweis eingesteckt sind; Ein B. Stecknadeln enthält gewöhnl. 10 Reihen von je 10 bis 30 Nadeln; Von der zweiten Gattung [Taback] kommen die besten Arten in halb- und ganzpfündigen Päcklein aus England, kleinere B–e etc. Jablonsky 1168b; Öffnet den Tabacks-B., welcher ... Friedrich als Bildnis trägt etc. Brachvogel FB. 3, 160; Aus einer solchen Düte ... wird mit der Spindel von der Hand gesponnen, daher heißt es aus dem B. spinnen und das gewonnene Garn B.-Garn. G. 19, 42, vgl. 3 und Rocken-, Würz-B.
Anm. S. „Breve“; in den um eine Silbe verlängerten Formen lautet in nachlässiger Ausspr. das „f“ (s. d. †) oft wie „w“, so findet sich bei Luther 6, 6b (s. o.) die Schreibweise Brieff und Brieue [d. i. Brieve] u. o. Der Abltg. gemäß ist B. mehr vertraulich als das streng in den Formen gehaltene „Schreiben“, vgl.: Amtliches Schreiben und Freundschaftlicher B., Liebes-B. etc., nam. Schreibe- B. (zum Untersch. von 5), womit aber auch zuw. ein abgemessener, gewisse Fordrungen bestimmter geltend machender B. an Jemand bez. wird, dem man sonst wohl vertraulicher zu schreiben gewohnt war.
Zsstzg. zahlreich, nach dem versch. Inhalt der B–e (vgl. Schreiben), z. B. nennt Garzoni 281a: Buhlen- B., Klag-B., Trost-B., Haus-B., Schimpf-B., Befehls-B. und gemengte B. Wir erwähnen: Áblaß- [1]: Fischart B. IVa; Luther 1, 9u. Ábsag-e-, -s- [1]: Vorhero einen Fehdbrief, A. zu schicken ..., ehe und bevor der wirkliche An- oder Überfall geschehn. Berlichingen 108; 161. Ächtungs- [1]: Renler F. 3, 17. Ādels- [1]: Sch. 113b; 184b etc. Advīs- [4]: wodurch man Etwas, namentl. kaufm., einen Wechsel advisiert.
Ámts-: Amts- und Berufs-B–e ..., welchen der Kanzleistil eigen ist. Rabener 3, 6.
Anstands-:
1) [4] ein aus Anstandsrücksichten geschriebner Brief. 2) [1] Moratorium, wodurch der Landesherr einem Schuldner eine gewisse Frist gegen die andrängenden Gläubiger zu Theil werden lässt, übertr. z. B. JP. 23, 50. Artíkel- [1]: s. Artikel 1. Āūfschubs- [1]: Anstands-B. 2. Avīs(o)-: Advis-B. Bánn- [1]: Weidner 27, veralt. auch = kirchliches Aufgebot, frz. ban. Beglāūbigungs-: Kredenz-, Kredit- B. Bēī- [1]: Berlichingen 272; Neben-B. 274, der zu einer Urkunde gehört. Bēīcht- [1]: Luther 1, 9a. Bēīl- [1]: (Schiff.): Biel-B., s. Beilen, Anm.: 1) Vertrag zwischen dem Schiffszimmermeister und Dem, der ein Schiff bauen lässt.
2) Verschreibung auf das zum Bau geliehene Geld.
3) Zeugnis v. der Obrigkeit eines Orts, daß das Schiff dort wirklich gebaut ist. Bēīleids- [4]. Berícht- [4]: Avis-B. Berūfs-: Amts-B. = Bestállungs- [1]. Béttel-:
1) [1] schriftliche Erlaubnis zu betteln.
2) [4] Brief, worin man um Etwas bettelt. Bīēl-: Beil-B. Bínde- [4]: Gratulationsschreiben, s. anbinden. Bítt- [4]: worin man um Etwas bit- 6 tet, namentl. einen fremden Richter um Vorladung eines unter seiner Gerichtsbarkeit Stehenden. Bōden- [3]: mundartl. die unterste Karte. Bránd-:
1) [1] Zeugnis, das einem auf den Brand Bettelnden den erlittnen Verlust bescheinigt. 2) [4] Droh-B. eines Feindes oder Mordbrenners, zu sengen und zu brennen. Brōt-: Panis-B. Būhlen- [4]: veralt., Liebes-B. Búnd- [1]: Klinger F. 80. Bürger- [1]: Urkunde über Jemands Aufnahme in die Bürgerschaft. Bürgschafts- [1]: worin man sich als Bürgen für Jemand bekennt. Bútter- [1]: in der kathol. Kirche Erlaubnisschein, in den Fasten Butter zu essen. Luther 5, 224a. Drōh- [4]. Eīnladungs- [4]. Empfêhlungs- [4]. Famīli-en- [4]: freundschaftlicher Brief an Verwandte. Fêhd(e)- [1]: Absage-B. Fêhm-: [1] wodurch Einer verfehmt wird. Klencke Gesp. 2, 132. Fēīnds- [1]: Absage-B. Luther 8, 250b; Zinkgräf 1, 252. Fólge- [1]: veralt., ein den Kläger in die Güter des Geächteten einsetzender Gewährs-B. Frácht- [1]: ein dem Frachtfuhrmann oder Schifer übergebner Brief vom Absender an den Empfänger über das zu liefernde Gut und die Liefrungsbedingungen, übertr. JP. 27, 62. Frēī- [1]: Urkunde, wodurch Einem die Freiheit oder gewisse Freiheiten, Befreiungen von Lasten, Privilegien, oder freies Geleit etc. gewährt wird, oft übertr.: I. sei ja Leibeigener und wenn ihm der F. versagt würde. Börne 1, 5; Raupach Is. 29; [Das Aufgeben der theologischen Kariere] soll mir kein F. sein, um den Nachgiebigkeiten des Weltlebens anheimzufallen. Auerbach Ab. 58; Die Liebe ... ist kein F. wilder Triebe. Haller 183; L. 13, 485; Ein F. [vom Tode] ward auch mir vom Himmel nicht geschrieben. Rückert Rost. 94b; Bittet um ein F. [Geleits-B., Empfehlungs-B.] an Dich. Zelter 5, 271 etc. Frēīheits-:
1) Frei-B.: Die magna charta ... jener große F., der ... das wahre Fundament neuer englischer Nationalfreiheit geworden. G. 39, 72; Das widerstreitet unsern F–en [Privilegien]. Sch. 538b; 520a; Sterben, | eh’ ich den F. des Mädchenthums | der Herrschaft Dessen übergeben will etc. Schlegel Sommern. 1, 1. Frēūndes- [4]: mBeer Br. 7. Frīēde- [1]: Frisch 1, 296a. Gebūrts- [1]: Geburtsschein. Weidner 286. Gêgen-:
1) [4] Antwort. Kühne Char. 1, 49.
2) [1] Revers. Frisch 2, 153b. Géld- [4]: beschwerter Brief. Gelēīts- [1]:
1) (s. Frei-B.) Paß. Fischart B. 31b.
2) See-B. Geschä́fts- [4]. Gesúndheits- [1]: Gesundheitspaß, Bescheinigung, daß die Reisenden aus einem von angesteckten Krankheiten nicht heimgesuchten Ort kommen, zuw. auch (zumal Schiff.), daß die ganze Mannschaft, obgleich von solchem Ort kommend, von diesen Krankheiten frei sei. Gevátter- [4]: Einladung, Gevatter zu stehn: G–e und Hochzeitsbriefe. Rabener 3, 41. Gewǟhr- [1]: (veralt.) gerichtliche den Kläger in die Gewähr (s. d.), in den Besitz der Güter des Verklagten setzende Urkunde. Gílde- [1]: Zunft-B. Glückwünschungs- [4]. Gnāden- [1]: Privilegium als Gnade etc. Rückert Mak. 1, 92. Gratulatiōns- [4]. Gúnst- [1]: (veralt.) Konsens. Hāder-: Luther 6, 6b. Háft- [1]: Steck-B. Hánd- [4]: Billet. L. 5, 58. Hāūs- [1]: Kauf-B. eines Hauses. Hérbst-: Verordnung zur Eröffnung der Weinlese. Hérzens- [4]: aus dem Herzen kommend. Chamiso 5, 125. Hēūschrecken-[4]: scherzh., voller abspringender Mittheilungen. Scherr Nem. 1, 115. Hóchzeit(s)-: Einladung zur Hochzeit. Kāper- [1]: die Autorisation zur Ausrüstung von Kaperschiffen. Kāūf- [1]: Urkunde über den Kauf, nam. liegender Güter. Klāge- [4]. Kondolénz- [4]. Kredénz- [1]: Kreditiv, Beglaubigungs-, Trau-B., schriftliche Vollmacht eines Gesandten. Luther 6, 325b. Kredīt-: Brief von einem Geschäftsfreund, einem Empfohlenen, wenn er es bedarf, bis zu einem bestimmten Betrage, wofür der Schreibende gutsagt, Geld zu geben. Kúndschafts- [1]: Reutter Kriegsr. 38. Láß- [1]:
1) Frei-B. eines entlaßnen Leibeignen. 2) Bericht an einen höhern Richter, dimissoriales, apostoli. Haltaus 1196, auch Will-B. 3) (veralt.) allgem. statt Zeitung, Neuigkeit: Die L.-Trager. Wackernagel 3, 1, 462, Z. 14. Lêhen(s)- [1]: Urkunde über ein ertheiltes Lehen. Möser Osn. 1, 4. Lêhr- [1]: einem Burschen nach vollendeten Lehrjahren bei seiner Lossprechung ertheilt. Hebel 3, 27. Līēbes- [4]: Brief an den oder die Geliebte in Bezug auf die Liebe. Māhn- [4]: säumige Schuldner an die Bezahlung mahnend. Márk- [1]: Kaper-B. Bobrick. Mélde-: Avis-B. Méß-:
1) [2] auf einer Messe zahlbarer Wechsel.
2) [4] Schiff.: vom Eichmeister ausgefertigtes Certifikat über die Lastigkeit eines Schiffs. Bobrick 497a. Nêben-: Bei-B. Pácht- [1]: Pachtkontrakt. Pānis- [1]: vom lat. panis, Brot-B., Laienpfründe, vom Kaiser an Einen ertheilter Brief, wonach ein Kloster oder Stift Diesen lebenslang zu versorgen hatte: Und obenein dir ein P. (⏑ ⏑) beschert: .. Der Abt soll sein pflegen nach unserm Gebot | umsonst bis an seinen sanftseligen Tod. B. 67b. Papīēr- [4]: ohne wesentlichen Jnhalt. Chamiso 5, 117; 129. Pfánd- [1]: Pfandverschreibung, Hypothek, Urkunde über ein dem Gläubiger als Sicherheit für seine Fordrung angewiesenes unbewegliches Gut, versch.: Pfand-Schein, -Zettel. Privilēgi-en- [1]: Immermann 12, 41. Rócken- [5]: ein den Flachs zusammenhaltendes Papier um den Spinnrocken. Sátz- [1]: Schuld-B. Frisch 2, 153b. Schánd-: Pasquill. Schēīde-, Schēīdungs- [1]:
1) worin die Scheidung eines Ehepaars ausgesprochen ist. 5. Mos. 24, 1; Jes. 50, 1 etc.; G. 1, 206.
2) veralt.: richterliches Endurtheil. Schélmen-: veralt., Steck-B.: Einem einen Sch. nachschreiben. Weidner 166. Schímpf-, Schmāch-, Schmǟh-: Pasquill. Schrēībe- [Anm.]. Schúld- [1]: Schuldverschreibung: Reißt entzwei den Sch. Tieck Cymb. 5, 4. Schútz- [1]: landesherrliche Urkunde über den verheißnen Schutz, s. „Schutzjude“ etc. Sēē- [1]: Geleits-B., Paß eines Schiffs. Sénd(e)- [4]: zum Untersch. von [1]: Der S. zu den Römern. Fischart B. 35a; Luther 1, 163a etc., nam. auch ein Brief an Mehrere, die ihn sich unter einander zusenden. Sórgen- [4]: voller Sorgen. Brentano Fr. 1, 415. Stéck- [1]: richterliche Bekanntmachung und Auffordrung an alle Behörden, einen Verbrecher oder Verdächtigen im Betretungsfall zu verhaften und auszuliefern s. stecken, einstecken etc. —: St–e hinter Einem erlassen, Einem nachschicken etc. Börne Frz. 70; Sch. 104a; Hebel 3, 160 und Dessen Räthsel 2, 208. Stífts- [1]: Urkunde über die Rechte etc. eines Stifts. Stíftungs- [1]. Strāf- [4]: in strafendem Ton. L. 3, 359. Trāū-: Kredenz-B. Trāūer- [4]: der eine Trauernachricht enthält. Trēīb-: Brief, wodurch widerspenstige Gesellen an andern Orten bekannt gemacht und dadurch ,vertrieben“ werden, indem sie bei keinem Meister Arbeit finden. Trōst- [4]. Uriās- [4]: s. 2. Sam. 11, 14 ff., den Uberbringer durch hinterlistigen Verrath ins Verderben stürzendes Schreiben; Schreiben, das Einem den Untergang bereitet: Du schriebst dem eignen Ruhme, | ach den U. Freiligrath 2, 40. Versórgungs- [1]: z.B. Panis-B. Vóllmachts- [1]: Urkunde, wodurch man zu Etwas bevollmächtigt wird: Empfange meinen V. zum Glücke, | ich bring ihn unerbrochen dir zurücke. Sch. 20b. Wéchsel- [2]: Alpari gestanden ... wenn ein W. soviel gilt als das baare Geld, wofür er verschrieben ist. Hebel 3, 129; Sch. 106a etc. Wíll-: Laß- B. Würz- [4]: Tüte des Würzkrämers: Würzbrief daraus zu machen. Fischart B. IVb. Zāūber-: zauberkräftig wirkende Schrift. Talvj 2, 96, auch Amulett etc. Zírkel-: Kreisschreiben, das in einem bestimmten Kreise von Einem zum Andern geschickt wird: Salbung- athmende Z–e. V. Ant. 1, 347; W. 17, XI. Zúnft- [1]: Urkunde über die Stiftung oder die Rechte einer Zunft, u. v. a.