Faksimile 0224 | Seite 216
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briefen
Brīēfen, tr.:
1) einen Brief, eine Urkunde über Etwas ausstellen: Was ein Schreiber gebrieft, modert zum Staube bald. Kinkel 96; Gebriefter Adel etc.; Briefung, gewöhnl. in Zsstzg.
2) intr. (haben): korrespondieren, briefwechseln: Er hatte mit ihm schon längere Zeit über einige Komödien des Menander gebrieft. Arnim Kron. 1, 215.
Zsstzg.: Āūs-: mundartl., ein Geheimnis verrathen. Stalder.
Be-: tr.: B. und besiegeln, mit Brief und Siegel versehn. Arndt Ber. 331.
Ver-:
1) durch Urkunden feststellen, sichern: Wohlverbriefter unantastbarer Besitz. Fallmerayer Or. 2, 12; 24; Ein Reich, um welches sie [die Menschheit] noch heute | von Thränen und von Blute trieft; | doch dessen Throne nach dem Streite | ein innres Ahnen ihr verbrieft. Freiligrath 1, 268; Versiegelt hab’ ich’s und verbrieft, | daß etc. Sch. 369b, s. Stalder u. o. Unverbriefte Fordrung etc.
2) einen Brief, Pfandbrief etc. über Etwas ausstellen. Jerem. 32, 441.
3) veralt.: Einen anrüchig erklären. Adelung, vgl.: Haltaus 1838.