briefen
Brīēfen, tr.:
1) einen Brief, eine Urkunde über Etwas ausstellen: Was ein Schreiber gebrieft, modert zum Staube bald. 96; Gebriefter Adel etc.; Briefung, gewöhnl. in Zsstzg. —
2) intr. (haben): korrespondieren, briefwechseln: Er hatte mit ihm schon längere Zeit über einige Komödien des Menander gebrieft. Kron. 1, 215.
Zsstzg.: Āūs-: mundartl., ein Geheimnis verrathen. Stalder. —
Be-: tr.: B. und besiegeln, mit Brief und Siegel versehn. Arndt Ber. 331. —
Ver-:
1) durch Urkunden feststellen, sichern: Wohlverbriefter unantastbarer Besitz. Or. 2, 12; 24; Ein Reich, um welches sie [die Menschheit] noch heute | von Thränen und von Blute trieft; | doch dessen Throne nach dem Streite | ein innres Ahnen ihr verbrieft. 1, 268; Versiegelt hab’ ich’s und verbrieft, | daß etc. 369b, s. u. o. — Unverbriefte Fordrung etc. —
2) einen Brief, Pfandbrief etc. über Etwas ausstellen. 32, 441. —
3) veralt.: Einen anrüchig erklären. vgl.: 1838.
Work in progress
Die Arbeiten am Wörterbuch sind noch nicht abgeschlossen. Beachten Sie daher folgende Hinweise:
- Artikel können falsch segmentiert sein.
- Lemmata können falsch aufgelöst sein.
- Die Struktur, v. a. von Lesarten, kann falsch ausgezeichnet sein.
- Falsch erkannte Zeichen sind nicht auszuschließen.
- Faksimiles können fehlen oder falsch beschnitten sein.
- Das generierte TEI/XML kann invalide sein.