Bot
Bōt, n. (m.), –(e)s; –e:
das Bieten und das Gebotne (s. bieten), gewöhnl. in Zsstzg., namentl. mit „Ge“: 1) der kundgebende Wille eines Höhern, was zu thun oder zu lassen sei: Gottes Gebot ..., aber ihr eigen B. Br. 2, 350 u. a. m. (veralt.). — 2) Ladung, Vorladung. (mundartl.). Dazu wohl das mundartl.: all(e)bot, allgebot, adv., immer. — 3) Preis, den man für Etwas bietet (in Nordd. m.): Der mir einen B. auf den Kern meiner Bücher that. 1, 124 Hoffte, es werde ihn Niemand abbieten ... Als nun B. um B. aus der Ecke kam. U. 2, 342; Güter gegen den höchsten B. anschlagen. Osn. 1, 113.
Zsstzg. (s. nam. Gebot) z.B.: Án-:
1) [3] Bei der Versteigerung ... Er machte sein A. D. 4, 281; 120; Ein A. gethan. Gev. 154. —
2) = Anerbieten: Dem römischen Stuhl kam ein A. solcher Anhänger recht erwünscht. M. 95; Daß der Lohn vom Verhältnisse zwischen A. und Nachfrage nach Arbeit abhänge. 1, 2, 667). —
3) bergm.: das Recht eines Gewerks, eine von ihm verlassene und von Andern aufgenommene Zeche mitzubauen. — 4) Der A., gerichtliche Verordnung zur Einlösung eines Pfandes oder Verzichtleistung darauf. — Aūf-: gewöhnl. Aufgebot (s. d.), Mahnung, meist m.: Den A. von Friesen und Sassen. Osn. 209; Es sei der A. da zur langen Ewigkeit; 2, 226; 240; Es ist fürwahr der Anmuth Überfluß | ein A., der stets neue Lust erwecket. Verm. 9; Leich. 241; selbst mit der Mz.: Daß man .. A–en zu dem Grab .. die grauen Haare nennt. 225, persönlich = der Aufbietende, vgl. Bote. — Aūs- [3]: Ihn mir zum A. gegeben. 9, 272. — Er-: Er selbneunt im E. Ov. 2, 306 = unter den sich zum Kampf Erbietenden; 2, 8; gewöhnl. Anerbieten. — Fǖr- [2]: mundartl., namentl. gerichtliche Vorladung. — Ge-: in allen 3 Bed. für das seltnere Bot, auch in den meisten Zsstzg. und in andern mehr:
1) sinnverwandt: Gesetz, eine verpflichtende Vorschrift für eine Gesammtheit in bestimmter Form, erlassen von einer als dazu befugt anerkannten Autorität; Befehl, eine an Einzelne, oder, wenn für eine Gesammtheit bestimmte, an jeden Einzelnen darin gerichtete Weisung eines Obern für bestimmte einzelne Fälle, Etwas zu thun oder zu lassen; G. ist der Befehl eines Gebietenden (s. gebieten), dessen Wille unwiderstehlich zwingende Gewalt übt: Die G–e Gottes; Die 10 G–e; Das G. eines Tyrannen; Die Gesetze Solons; Der Bediente hat Befehl, Keinen vorzulassen; Noth kennt kein G.; Des jammervollen G–es, | welches mir Kirke gebot, mich nicht zum Kampfe zu rüsten. Od. 12, 227. s. auch Verbot. — Daß ich ein Eil-G. des Königs treu erfülle. 12, 163; Ein Feuer in seinen Augen, das wie ein Götter- G. mich niederschlug. H. 2, 90; 1, 99; 159; Das schauerliche Macht- G. 4, 108; Nun schwand die Freiheit herrischem Macht-G. 3, 9; Ihrer Brust gewalt’ge Lüste | zähmet das Natur-G. 56b. — Auch: Einem zu G. stehn, sein, zur Verfügung, damit nach Belieben zu schalten. Weil ihm kein Gold .. zu G–e. 4, 141; 107; Solche süßen Worte ständen seiner Zunge zu G–e. Mus. 2, 124 etc. —
2) öffentl. Verkündigung, Aufgebot (s. 4): Das dritte G. oder Aufkündigung zu thun und die Braut damit zu Bett zu führen; so auch: Kriegs-G. Rost. 47a; Als die Griechen durch gemeines Lands-G. gen Troja auszogen. 60a etc. — Im Sinn des Einladens, Entbietens, Gast-G.; Ein Gast-G. ausrichten; ein Gast-G. aus lauter Brühen. 6, 475 etc. —
3) der für Etwas gebotne Preis: Der König that zwar ein G., auch das zweite und dritte. 3, 437; 10, 299; Erz. 1, 40; Für das erste beste G. zu verkaufen. 12, 320 etc. Schand-, Spott-G. etc., -Preis; [Ein Termin] zur Ausübung des kreditorischen Gleich-G–s; Auf ein Meist- G. .. zugeschlagen. Kl. 3, 63 etc. —
4) Zsstzg. mit eignen Bstw. s. o., mit Vorsilben, z. B.: An- [3]: Anbot; auch= An(er)bieten: Das holde A. Ihrer Freundschaft. 2, 160 Das A. war verführerisch. Or. 2, 2; Dtr. 1, 178. — Auf-: das Aufbieten (s. d.): Die Heirath geschah ... nach nur einmaligem A. Sch. 1, 49; Welch A. leiht er ihr v. Falschheit! 221; Mit dem ganzen A. seiner Energie. R. 6, 12; Der zu seinem Salz und Brot — ergehen ließ ein allgemeines A. Mak. 1, 145; Dies Heer-A. Rost. 73b; Oft hat man schon dergleichen A–e [Aufforderungen, Mahnungen] mir in den Weg gestreut. Sh. 2, 40; Es war ein Landsturms-A. im Olymp. 1, 319 etc.; Einem ein A. machen, ihn mit lautem Gezänk ausschelten etc. — Aus-: Beim A. [Feilbieten] ihrer ländlichen Waaren. 32, 130; Dies erspart dem Wirth das A. [daß er den Gast ausbietet, ihm die Thür zeigt]. (56) 1, 150; Bei diesem A–e aus unserm Hause. 5, 3, 38. — Miß-[1u. 3]: schlechtes Gebot, vgl. Schand-G. — Nach- [3]: Wie das Bieten Nichts abtragen, weil N–e kämen. Sch. 233. — Ober-[1]: oberherrl. Gebot: Das Meer fröhnt dem O. Ptolemäos. Th.17,92. — Über- [1]: ein Gebot, dasüber das eigentlichzu Gebietende hin- ausgeht. 6, 28a. — [3]: Überbot: Termin zu etwaigem U. — Um- [3]: Umbot. — Wider- [1]: wider Etwas gerichtetes Gebot. 6, 330a. — Ǖber- [3]:lbergebot: Um Bot und Ü. zu Protokol abzugeben. — Um- [3]: bei Versteigrungen etc. das in dem Kreis der Kauflustigen von einem zum andern umgehende Gebot. — Ún- [3]: Mißgebot. — Ver-:
1) Gebot, Etwas zu unterlassen: Wider das V. meines Arztes. Das Wein-V. Mak. 1, 196 etc. —
2) mundartl. auch noch = Vorladung, s. verboten, — Vōr-: Fürbot etc.
Work in progress
Die Arbeiten am Wörterbuch sind noch nicht abgeschlossen. Beachten Sie daher folgende Hinweise:
- Artikel können falsch segmentiert sein.
- Lemmata können falsch aufgelöst sein.
- Die Struktur, v. a. von Lesarten, kann falsch ausgezeichnet sein.
- Falsch erkannte Zeichen sind nicht auszuschließen.
- Faksimiles können fehlen oder falsch beschnitten sein.
- Das generierte TEI/XML kann invalide sein.