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Bot
Bōt, n. (m.), –(e)s; –e:
das Bieten und das Gebotne (s. bieten), gewöhnl. in Zsstzg., namentl. mit „Ge“: 1) der kundgebende Wille eines Höhern, was zu thun oder zu lassen sei: Gottes Gebot ..., aber ihr eigen B. Luther Br. 2, 350 u. a. m. (veralt.). 2) Ladung, Vorladung. Stalder; Schmeller (mundartl.). Dazu wohl das mundartl.: all(e)bot, allgebot, adv., immer. 3) Preis, den man für Etwas bietet (in Nordd. m.): Der mir einen B. auf den Kern meiner Bücher that. Dorow 1, 124 (Hamann); Hoffte, es werde ihn Niemand abbieten ... Als nun B. um B. aus der Ecke kam. Gotthelf U. 2, 342; Güter gegen den höchsten B. anschlagen. Möser Osn. 1, 113.
Zsstzg. (s. nam. Gebot) z.B.: Án-:
1) [3] Bei der Versteigerung ... Er machte sein A. Auerbach D. 4, 281; 120; Ein A. gethan. Gev. 154.
2) = Anerbieten: Dem römischen Stuhl kam ein A. solcher Anhänger recht erwünscht. Jahn M. 95; Daß der Lohn vom Verhältnisse zwischen A. und Nachfrage nach Arbeit abhänge. ASpringer (DMus. 1, 2, 667).
3) bergm.: das Recht eines Gewerks, eine von ihm verlassene und von Andern aufgenommene Zeche mitzubauen. 4) Der A., gerichtliche Verordnung zur Einlösung eines Pfandes oder Verzichtleistung darauf. Adelung. Aūf-: gewöhnl. Aufgebot (s. d.), Mahnung, meist m.: Den A. von Friesen und Sassen. Möser Osn. 209; Es sei der A. da zur langen Ewigkeit; Weichmann 2, 226; 240; Es ist fürwahr der Anmuth Überfluß | ein A., der stets neue Lust erwecket. Mühlpforth Verm. 9; Leich. 241; selbst mit der Mz.: Daß man .. A–en zu dem Grab .. die grauen Haare nennt. 225, persönlich = der Aufbietende, vgl. Bote. Aūs- [3]: Ihn mir zum A. gegeben. H. 9, 272. Er-: Er selbneunt im E. V. Ov. 2, 306 = unter den sich zum Kampf Erbietenden; Zwingli 2, 8; gewöhnl. Anerbieten. Fǖr- [2]: mundartl., namentl. gerichtliche Vorladung. Ge-: in allen 3 Bed. für das seltnere Bot, auch in den meisten Zsstzg. und in andern mehr:
1) sinnverwandt: Gesetz, eine verpflichtende Vorschrift für eine Gesammtheit in bestimmter Form, erlassen von einer als dazu befugt anerkannten Autorität; Befehl, eine an Einzelne, oder, wenn für eine Gesammtheit bestimmte, an jeden Einzelnen darin gerichtete Weisung eines Obern für bestimmte einzelne Fälle, Etwas zu thun oder zu lassen; G. ist der Befehl eines Gebietenden (s. gebieten), dessen Wille unwiderstehlich zwingende Gewalt übt: Die G–e Gottes; Die 10 G–e; Das G. eines Tyrannen; Die Gesetze Solons; Der Bediente hat Befehl, Keinen vorzulassen; Noth kennt kein G.; Des jammervollen G–es, | welches mir Kirke gebot, mich nicht zum Kampfe zu rüsten. V. Od. 12, 227. s. auch Verbot. Daß ich ein Eil-G. des Königs treu erfülle. G. 12, 163; Ein Feuer in seinen Augen, das wie ein Götter- G. mich niederschlug. Hölderlin H. 2, 90; 1, 99; 159; Das schauerliche Macht- G. Chamisso 4, 108; Nun schwand die Freiheit herrischem Macht-G. V. 3, 9; Ihrer Brust gewalt’ge Lüste | zähmet das Natur-G. Sch. 56b. Auch: Einem zu G. stehn, sein, zur Verfügung, damit nach Belieben zu schalten. Weil ihm kein Gold .. zu G–e. Chamisso 4, 141; 107; Solche süßen Worte ständen seiner Zunge zu G–e. Prutz Mus. 2, 124 etc.
2) öffentl. Verkündigung, Aufgebot (s. 4): Das dritte G. oder Aufkündigung zu thun und die Braut damit zu Bett zu führen; so auch: Kriegs-G. Rückert Rost. 47a; Als die Griechen durch gemeines Lands-G. gen Troja auszogen. Schaidenraißer 60a etc. Im Sinn des Einladens, Entbietens, Gast-G.; Ein Gast-G. ausrichten; ein Gast-G. aus lauter Brühen. L. 6, 475 etc.
3) der für Etwas gebotne Preis: Der König that zwar ein G., auch das zweite und dritte. Hebel 3, 437; G. 10, 299; HuKleist Erz. 1, 40; Für das erste beste G. zu verkaufen. L. 12, 320 etc. Schand-, Spott-G. etc., -Preis; [Ein Termin] zur Ausübung des kreditorischen Gleich-G–s; Auf ein Meist- G. .. zugeschlagen. König Kl. 3, 63 etc.
4) Zsstzg. mit eignen Bstw. s. o., mit Vorsilben, z. B.: An- [3]: Anbot; auch= An(er)bieten: Das holde A. Ihrer Freundschaft. Dorow 2, 160 (Kolbe); Das A. war verführerisch. Fallmerayer Or. 2, 2; Steub Dtr. 1, 178. Auf-: das Aufbieten (s. d.): Die Heirath geschah ... nach nur einmaligem A. Gervinus Sch. 1, 49; Welch A. leiht er ihr v. Falschheit! 221; Mit dem ganzen A. seiner Energie. Gutzkow R. 6, 12; Der zu seinem Salz und Brot ergehen ließ ein allgemeines A. Rückert Mak. 1, 145; Dies Heer-A. Rost. 73b; Oft hat man schon dergleichen A–e [Aufforderungen, Mahnungen] mir in den Weg gestreut. Schlegel Sh. 2, 40; Es war ein Landsturms-A. im Olymp. Börne 1, 319 etc.; Einem ein A. machen, ihn mit lautem Gezänk ausschelten etc. Aus-: Beim A. [Feilbieten] ihrer ländlichen Waaren. G. 32, 130; Dies erspart dem Wirth das A. [daß er den Gast ausbietet, ihm die Thür zeigt]. Hausbl. (56) 1, 150; Bei diesem A–e aus unserm Hause. Iffland 5, 3, 38. Miß-[1u. 3]: schlechtes Gebot, vgl. Schand-G. Nach- [3]: Wie das Bieten Nichts abtragen, weil N–e kämen. Gotthelf Sch. 233. Ober-[1]: oberherrl. Gebot: Das Meer fröhnt dem O. Ptolemäos. V. Th.17,92. Über- [1]: ein Gebot, dasüber das eigentlichzu Gebietende hin- ausgeht. Luther 6, 28a. [3]: Überbot: Termin zu etwaigem U. Um- [3]: Umbot. Wider- [1]: wider Etwas gerichtetes Gebot. Luther 6, 330a. Ǖber- [3]:lbergebot: Um Bot und Ü. zu Protokol abzugeben. Um- [3]: bei Versteigrungen etc. das in dem Kreis der Kauflustigen von einem zum andern umgehende Gebot. Ún- [3]: Mißgebot. Ver-:
1) Gebot, Etwas zu unterlassen: Wider das V. meines Arztes. Thümmel; Das Wein-V. Rückert Mak. 1, 196 etc.
2) mundartl. auch noch = Vorladung, s. verboten, Vōr-: Fürbot etc.