bindlich
Bindlichkeit
Bindlich, a. (~keit, f.; –en): veraltet z. B. bei
Logau), ſ. L. 5, 310, ſo auch bündlich = durchaus.
Melanchthon 3, 261; Hippel Br. 14, 238 ꝛc., ſ. ver-b.
Zſſtzg. Aūs-: veraltet ſtatt ausbündig. Kaiſersberg
Poſt. 4, 3. — Ver-: ſowohl aktiv = verbindend, ver-
pflichtend, namentl. auch: durch Gefälligkeit, Höflich-
keit verpflichtend, als auch paſſiv = verbunden, ver-
vflichtet, namentl. auch von dem freundlichen, höflichen
Benehmen gegen Jemand, dem verbunden, zu Dank
verpflichtet zu ſein, man dadurch zu erkennen giebt:
Jch habe Stolbergen wirklich weſentliche V–keit [fühle mich
ihm zu Dank verpflichtet], daß er Sie zum Schreiben ver-
anlaſſt hat. Forſter Br. 2, 84; Die Kenntnis jener Formen,
für Hohe wie für Niedre gleich ver-b. [bindend ]. G. 13,
316; Sie ſchrieb gefällig und ver-b. 15, 21; In der Geſell-
ſchaft einer ſchönen Marcheſina, an welche viel Verbindlichs zu
richten wäre. 39, 325; Sie haben mich durch Jhre Güte
aufs Neue ver-b. gemacht. Knebel 3, 62; Denjenigen zu
haſſen, dem man ver-b. iſt. Kant Rel. 26; Wollen Sie unſre
V–keit vollkommen machen. Sch 723a; Hat ſich ver-b. [an-
heiſchig] gemacht, mit Anfang December damit fertig zu ſein.
G. 2, 252; Das Verſprechen eines Fürſten iſt auch für ſeinen
Nachfolger mit-v.; Deine Zuſage iſt für mich un-v. [nicht
bindend]; Unverbündlich. Zinkgräf 1, 38 ꝛc.
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