bindlich
Bindlichkeit
Bindlich, a. (~keit, f.; –en):
veraltet z. B. bei s. L. 5, 310, so auch bündlich = durchaus. 3, 261; Br. 14, 238 etc., s. ver-b.
Zsstzg. Aūs-: veraltet statt ausbündig. Kaisersberg Post. 4, 3. —
Ver-: sowohl aktiv = verbindend, verpflichtend, namentl. auch: durch Gefälligkeit, Höflichkeit verpflichtend, als auch passiv = verbunden, vervflichtet, namentl. auch von dem freundlichen, höflichen Benehmen gegen Jemand, dem verbunden, zu Dank verpflichtet zu sein, man dadurch zu erkennen giebt: Jch habe Stolbergen wirklich wesentliche V–keit [fühle mich ihm zu Dank verpflichtet], daß er Sie zum Schreiben ver- anlasst hat. Forster Br. 2, 84; Die Kenntnis jener Formen, für Hohe wie für Niedre gleich ver-b. [bindend ]. G. 13, 316; Sie schrieb gefällig und ver-b. 15, 21; In der Gesellschaft einer schönen Marchesina, an welche viel Verbindlichs zu richten wäre. 39, 325; Sie haben mich durch Jhre Güte aufs Neue ver-b. gemacht. Knebel 3, 62; Denjenigen zu hassen, dem man ver-b. ist. Kant Rel. 26; Wollen Sie unsre V–keit vollkommen machen. Sch 723a; Hat sich ver-b. [anheischig] gemacht, mit Anfang December damit fertig zu sein. G. 2, 252; Das Versprechen eines Fürsten ist auch für seinen Nachfolger mit-v.; Deine Zusage ist für mich un-v. [nicht bindend]; Unverbündlich. Zinkgräf 1, 38 etc.
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