Faksimile 0146 | Seite 138
billigen
Billigen, tr.:
Etwas für recht und billig, für gut, den Verhältnissen gemäß erklären; seine Uberein- und Zustimmung damit zu erkennen geben, vgl.: gutheißen, das die Genehmigung und Zustimmung einer berechtigten Autorität zu etwas Geschehenem bezeichnet: Man billigt manches Vorhaben nicht, das man doch, wenn es einmal ausgeführt ist, gutheißen muß; Etwas höchlich b.; Allgemeine Billigung etc. Veralt.: billi ch en. Luther 510a etc.
Zsstzg. z. B.: Áb-: Aberkennen ist das Allgemeine, a. und absprechen sind das Besondere; Dieses bezieht sich auf den Spruch des Gesetzes, Jenes auf die Billigkeit; a. ist die Sache des Schiedsmanns, absprechen des Richters. Leider sind die Gesetze oft so, daß der Richter Einem Etwas absprechen muß, was er ihm nicht a. würde. L. 11, 654, Ggstz. zu-b. Míß- (⏑ ⏑): Etwas für unrecht, unpassend erklären, es tadeln: Kein M. (⏑ ⏒) kein Schelten | macht die Liebe tadelhaft. G. 6, 98. Partic.: Mißbilligt. Alexis H. 1, 2, 285; Danzel L. 146; Forster Br. 1, 4 (Citat aus der Vorrede zu seiner Reise, wo aber Gemißbilligt“ steht); Haller XVl.; Heine Rom. 141 ꝛe.; Gemißbilligt. Danzel L. 264; Forster Br. 1, 4 (s. v.); Gutzkow R. 5, 7; WHumboldt 3, 147; L. 11, 175; Rückert Mak. 1, 60; 66 etc. Mißbilligung.
Zū-: Ggstz. ab-b., aus Billigkeitsrücksichten Etwas zuerkennen: So könnte er euch ein Nothrecht, servitutemn uecessariai, z. Möser Ph. 3, 218; Die hiesige Eigenthumsorduung billigt dem abstehenden Anerben von einem im guten Stande befindlichen Meierhofe 30 Thaler zu. 4, 228.