billigen
Billigen, tr.:
Etwas für recht und billig, für gut, den Verhältnissen gemäß erklären; seine Uberein- und Zustimmung damit zu erkennen geben, vgl.: gutheißen, das die Genehmigung und Zustimmung einer berechtigten Autorität zu etwas Geschehenem bezeichnet: Man billigt manches Vorhaben nicht, das man doch, wenn es einmal ausgeführt ist, gutheißen muß; Etwas höchlich b.; Allgemeine Billigung etc. — Veralt.: billi ch en. 510a etc.
Zsstzg. z. B.: Áb-: Aberkennen ist das Allgemeine, a. und absprechen sind das Besondere; Dieses bezieht sich auf den Spruch des Gesetzes, Jenes auf die Billigkeit; a. ist die Sache des Schiedsmanns, absprechen des Richters. Leider sind die Gesetze oft so, daß der Richter Einem Etwas absprechen muß, was er ihm nicht a. würde. L. 11, 654, Ggstz. zu-b. — Míß- (⏑ – ⏑ ⏑): Etwas für unrecht, unpassend erklären, es tadeln: Kein M. (⏑ – ⏑ ⏒) kein Schelten | macht die Liebe tadelhaft. G. 6, 98. Partic.: Mißbilligt. Alexis H. 1, 2, 285; Danzel L. 146; Forster Br. 1, 4 (Citat aus der Vorrede zu seiner Reise, wo aber Gemißbilligt“ steht); Haller XVl.; Heine Rom. 141 ꝛe.; Gemißbilligt. Danzel L. 264; Forster Br. 1, 4 (s. v.); Gutzkow R. 5, 7; WHumboldt 3, 147; L. 11, 175; Rückert Mak. 1, 60; 66 etc. — Mißbilligung. —
Zū-: Ggstz. ab-b., aus Billigkeitsrücksichten Etwas zuerkennen: So könnte er euch ein Nothrecht, servitutemn uecessariai, z. Möser Ph. 3, 218; Die hiesige Eigenthumsorduung billigt dem abstehenden Anerben von einem im guten Stande befindlichen Meierhofe 30 Thaler zu. 4, 228.
Work in progress
Die Arbeiten am Wörterbuch sind noch nicht abgeschlossen. Beachten Sie daher folgende Hinweise:
- Artikel können falsch segmentiert sein.
- Lemmata können falsch aufgelöst sein.
- Die Struktur, v. a. von Lesarten, kann falsch ausgezeichnet sein.
- Falsch erkannte Zeichen sind nicht auszuschließen.
- Faksimiles können fehlen oder falsch beschnitten sein.
- Das generierte TEI/XML kann invalide sein.