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Beichte
Bēīchte, f.; –n; Beicht-: kirchlich, das einem
Geiſtlichen dem ſog. Beichtvater zumal vor dem
Genuß des Abendmals abgelegte Bekenntnis der Sün-
den, zuw. auch übertr. auf nicht kirchliche Geſtändniſſe:
Bejichter, d. i. Bekenner, denn bejichten heißt bekennen, wie
auch im Gericht das Wort noch in Übung iſt, Urjicht [ſ. I.
Gicht], u. man ſagt, das jicht er, das hat er bejicht u. ſind
zwei unterſchiedlich j in dem Wort Bejicht, welches mit der Zeit
. . .. Beicht .. .. geſchrieben u. geredt. Luther 6, 109a; Der
Bekennende thut B., legt B. ab; Der Geiſtliche hört die B.,
nimmt die B. an, ſitzt, ſteht B.: Nach dieſer allgemeinen B.
will ich gern zur beſondern übergehen. Daß er mich B. ge-
hört. G. 28, 95; 267; Muſäus M. 2, 48; Jhr Männer
ſtändet ihr nur all’ einmal ſo B. G. 7, 63 [hörtet die Ge-
ſtändniſſe eurer Frauen]; Das Bedürfnis der B. iſt der
Wahrheitsdrang der Menſchen. Gutzkow; Sollt’ Eine ſtets der
Andern B. hören. Hagedorn 2, 257; Dem Prieſter nur ge-
ziemt’s, däß er euch B. ſitzt. 260; Man kriegt’s nicht ’raus,
u. wenn der Teufel B. ſäße. Müllner 5, 160; Euch will ich
meine letzte B. thun. Sch.; Zur B. deiner Thorheit. Derſ.
Zſſtzg. wie Herzens-, Sünden-B. ꝛc., namentl. aber:
Öhren-: in der katholiſchen Kirche das geheime Be-
kennen der Sünden in das Ohr des Beichtvaters.