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Beichte
Bēīchte, f.; –n; Beicht-:
kirchlich, das einem Geistlichen dem sog. Beichtvater zumal vor dem Genuß des Abendmals abgelegte Bekenntnis der Sünden, zuw. auch übertr. auf nicht kirchliche Geständnisse: Bejichter, d. i. Bekenner, denn bejichten heißt bekennen, wie auch im Gericht das Wort noch in Übung ist, Urjicht [s. I. Gicht], u. man sagt, das jicht er, das hat er bejicht u. sind zwei unterschiedlich j in dem Wort Bejicht, welches mit der Zeit . . .. Beicht .. .. geschrieben u. geredt. Luther 6, 109a; Der Bekennende thut B., legt B. ab; Der Geistliche hört die B., nimmt die B. an, sitzt, steht B.: Nach dieser allgemeinen B. will ich gern zur besondern übergehen. Daß er mich B. gehört. G. 28, 95; 267; Musäus M. 2, 48; Jhr Männer ständet ihr nur all’ einmal so B. G. 7, 63 [hörtet die Geständnisse eurer Frauen]; Das Bedürfnis der B. ist der Wahrheitsdrang der Menschen. Gutzkow; Sollt’ Eine stets der Andern B. hören. Hagedorn 2, 257; Dem Priester nur geziemt’s, däß er euch B. sitzt. 260; Man kriegt’s nicht ’raus, u. wenn der Teufel B. säße. Müllner 5, 160; Euch will ich meine letzte B. thun. Sch.; Zur B. deiner Thorheit. Ders.
Zsstzg. wie Herzens-, Sünden-B. etc., namentl. aber: Öhren-: in der katholischen Kirche das geheime Bekennen der Sünden in das Ohr des Beichtvaters.