bändigen
Bä́ndigen, tr.:
bändig machen, zunächst v. wilden Thieren, dann allgm.: durch Kraft Etwas bemeistern, beherrschen, im Zaum, in Schranken halten, die Wildheit, Ungebundenheit nicht zum Ausbruch kommen lassen: Die Hengste 5, 4), Rosse (13, 288), den Wilden 1, 248), die Wildheit Mor. 1, 5), das Element 13, 348), Gewalt durch Recht (313), heftige Triebe (12, 213), den Busen (13, 10), den Zorn (86), die Freude 4, 298), Schmerzen A. 1, 270), die Zunge Hann. 63), die Feder 4, 265) b. etc.: So bändige das Herz [in seiner Freude] u. halt es fest. 13, 41; Sein [des Manns] Vorzug besteht nicht in ge- mäßigter, sondern in gebändigter Kraft [die zurückgehalten, doch bei Gelegenheit hervortreten kann]. 19, 377. — B–d [unterwerfend] Ausonien ihrem Wort. 1, 351. —
a) Das Partic. in Zsstzg.: Kraftgebändigt [durch Kraft gebändigt]. Am. 492; Ungebändigt. 10, 288; 11, 10; Th. 23, 54 u. v.; Ungebändigtheit. A. 1, 118. —
b) zuw. nicht in Bezug auf Ungebundnes, sondern = bewältigen, beherrschen, in Bezug auf Widerstehndes-: Wenn ich dich [den Bogen] einst bändige. 13, 363; Die ungeheure Orgel b. 23, 369 (s. Saitenbändiger); Verstehen aber doch, diesen Stein zu b. [trotz seiner Härte zu bearbeiten]. 255a etc.
Anm. Bei 1, 1100 ist der älteste Gewährsmann aber die Stelle Od. 11, 105 lautet schon bei 48b: So du nur das fürwitzige Gemüth deiner Gesellen b. magst etc. — Sinnvrwdt.: Zähmen, das aber auf einen dauernden Zustand geht: Das Gezähmte hat keine Wildheit mehr, bei dem Gebändigten tritt sie nur, solange die Bändigung währt, nicht hervor: Der Mensch hat die Hausthiere gezähmt, der Roßlenker bändigt das wilde Roß, vgl. Thierbändiger. Ähnlich verhält es sich mit mäßigen, das aber nur da gilt, wo Etwas — sei es unbändig od. nicht, auf ein bestimmtes Maß zurückgeführt wird: Die Zunge b., die Worte, Ausdrücke mäßigen etc.
Zsstzg., z. B.: Ein Wesen, das die andern Elemente zusammenbändigt [b–d zusammenhält oder -treibt etc.] von ihrem Schlafe zum Leben. Heinse A. 2, 121.
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