Zeug
Zeugenschaft
Zeuger
zeugig
zeuglich
Zeugma
Zeugnis
Zeugschaft
Zeug-Ung
Zēūg~enschaft, f.; –en:
Zeugschaft (s. d.): 1) ohne Mz.: das Zeuge-Sein: Er schloß Deren Z. [Zugegensein] bei der bevorstehenden Unterredung aus. Dunk. 16; (60) 1, 342; (62) 3, 379; Eine Heldenthat, die keine Z. [Zeugen] verträgt. Selts. 175; N. 1, 301; Die Verantwortung einer Z. übernehmen. FrW. 2, 85. — 2) Zeugnis: Ein Dokument, das dem Historiker als Z. dienen könnte. 233; Die gewichtigsten Z–en anführen. BB. 157; Z. gegen Sie abzulegen. Fam. 1, 59; Jer. 3, 52; Kl. 2, 113; So wird meine mündliche Z. unnütz. Jes. 2, 68; 1, 123 etc. — Zsstzg., z. B.: Wenn das dritte Evangelium nicht auf Augen-Z. [1] beruht. 14, 2, 57 etc. —
~er, m.: s. zeugen 6 und Zsstzg. —
~ig, a.: s. Mildzeug. —
~lich, a.: in (heute seltenen) Zsstzg.: Über-: so, daß Überzeugung da ist (vgl. überzeugen II 3d a und Z): Es ü. wissen. 9, 93; Wo man .. ü. [sichtlich, unleugbar] | Steine durch die Kunst formiert. 42; 223 etc.; Ü. darzuthun, daß etc. Beil. 69; Diesen Beweis würde er ihnen ü. gegeben haben. 6, 254) etc. — Wérk-: ein bloßes Werkzeug seiend: Weil man auf jene treufleißige Menschen oft nur als auf w–e Thätler hinabsieht. 39, 125; 15, 1, 557; Dieser bloß w–e Verstand. 2, 2, 271 etc. —
*~ma (gr.), n., –s; –s, -mata: eine grammat. Figur („Zusammenjochung“), wobei in einer Zusammenfassung ein, streng genommen, nicht zu allem Einzelnen, was so zusammengefasst ist, passender Ausdruck gebraucht ist, s. Ländl. 3, 75; 146; 4, 912; Das Z. in Luther’s Übersetzung: „Die Augen des Herrn sehen auf die Gerechten und seine Ohren auf ihr Schreien“ 34, 16] vermeiden Mendelssohn und Sachs, indem st. „„sehen“ Jener ,merken“, Dieser „richten“ wählt etc. —
~nis, n., –ses; –se (f.; –en, s. 5): s. Zeug, Anm. 1: eine Kundgebung, wodurch — und insofern dadurch — Etwas bezeugt (s. d. 1—3) wird, z. B.:
1) (s. bezeugen 1) bibl.: das den Menschen verkündete Gebot, Wort Gottes: Du sollst in die Lade das Z. legen, das ich dir geben werde. 2. 25, 16 etc.; Ich halte deine Z–e. 119, 22; 24; 59; 79; 138 etc. —
2) (s. bezeugen 3) Etwas, woraus — insofern daraus — Etwas kund wird, sich ergiebt, erhellt etc.: Ein schönes Z. der dortigen wachsenden Gesittung. Humb. 318; Sterben ist der Weg zum Leben, | Phönix wird es [s. d. 9 = Deß] Z. geben [es bekunden etc.]. 2, 355³); Seine Physiognomik ruht auf der Überzeugung, daß die sinnliche Gegenwart mit der geistigen durchaus zusammenfalle, ein Z. von ihr ablege. 22, 374; Seine Schriften, die von wechselseitigem Vertrauen das unverwüstlichste Z. ablegen. 25, 189; 33, 178; 6, 315b; 8, 124b; So lange dieser Name ein redendes Z. bleibt, daß etc. Ph. 1, 167; Seine Mannigfaltigkeit in äußern Formen, weit entfernt für die innere Fülle seines Geistes Etwas zu beweisen (s. d. 1f), legt vielmehr ein bedenkliches Z. dagegen ab. 1201a etc. —
3) (s. 2 und bezeugen 2) die Aussage Jemandes als Gewährsmannes dafür, wie Etwas sich verhält etc., insonderheit die eines gerichtl. Zeugen etc.: Du sollst kein falsch Z. reden wider deinen Nächsten. 2. 20, 16 etc.; Wir legen nur ein gültig Z. nieder, | daß etc. 11, 131; Nach dem einstimmigen Z. des ganzen Alterthums hat Pythagoras zuerst das Wort .. gebraucht. K. 1, 62; Sonderbar, | daß .. so ein Brandmal | dem Mann ein besser Z. (s. 4; 2) redet, als | sein eigner Mund. Nath. 2, 5; Deß kann ich Z. geben. 12, 94; Da wir das Z. eines Augenzeugen haben. 34, 137 etc.; Diese Augen-Z–e von dem Effekt, den die kindische Venus machte. 151; 265a; 2, 179 etc.; Das Entlastungs-Z. 33, 773b etc. —
4) (s. 3) eine Bescheinigung, ein Attest, das man Jemandem über Etwas, insonderheit über seine Führung ausstellt: Einem Dienstboten ein Z., ein gutes Z. geben;. Die Schüler erhalten vierteljährlich Z–se über ihren Fleiß, ihre Fortschritte etc.; Mit dem Z. der Reife (Maturitäts- Z.) zur Universität gehn etc.; Welches Z. ich mit freiem Willen und ungezwungen von mir gegeben habe etc. 9, 269; So weise sie Z– se der letzten Häuser vor, wo sie Etwas geleistet habe. 18, 59; Latwerge, von deren großem Nutzen.. die glaubhaftesten Z– se beigebracht werden können. 4, 1098³²) etc.; Einem ein Armuths-Z. ausstellen, eig. z. B. in Processen etc.; oft bildl., z. B.: Sich selbst ein Armuths-Z. ausstellen, sich für geistig arm, unfähig etc. erklären, bekennen; Am. 1, 143 etc., vgl.: Sich ein Unfähigkeits-Z. ausstellen. 15, 1, 426 etc.; Ein unwidersprechliches Ehren-Z. 18, 401; Ein falsches Krankheits-Z. Kl. 236; Dienst-, Führungs-, Leumunds-, Maturitäts-Z. etc.; Schul- und Universitäts-Z–se. 1, 268. —
5) veralt. fem.; auch: Das bescheint genugsam aus der „Zeugnuß“ Gregorii. B. 40a; 105b; Lthr. 54a etc. — Zsstzg. s. 3; 4; ferner mit Vorsilbe: Be-: veralt. statt des Grundw., z. B. Kanzl. 66; Nach B. der Gelahrten. 37 etc. und noch: Dein Reden, dein B. 2, 507 (s. auch bezeihen). — Er-: das Erzeugte (s. d. 1b; c), Produkt: Die E–se des südl. Asiens. 1, 906; 925 etc.; Ausfuhren brittischer E–se. E. 1, 127; Daß es hier nicht auf den Werth der Materie ankommt, die gewonnen wurde, sondern auf die unternommene Mühe der Arbeit; auf den Fleiß und nicht auf das E. 1032a; Daß beschwert von E. die Flur .. wird. Ländl. 3, 259 etc.; Schöne Krystalle. . . Mit diesen Berg- E–sen. 22, 362; Die Boden-E–se. Am. 1, 9; Unter den von Uhland herrührenden Gelegenheits-E––sen [-Gedichten]. Uhl. 208; Sich geistig und moralisch stärken an den urwüchsigen Kraft- E–sen des Orients. 27, 104; Kunst-E–se. 26, 337; 7, 433 etc.; Ein Landes-E. Erz. 1, 102; Natur-E. 19, 21; 24, 253; 30, 469; 32, 298; 40, 223 etc. — Ge-: veralt. statt des Grundw.: Sie könnten deswegen gut G. beibringen. 165b; Nach G. St. Paul’s. 1, 256b; 257a; 362b; 365a; Wer .. zum G. [Beweis, — der Tapferkeit] bracht die meisten Wunden. 4, 166 etc., auch: Zu ewigem „Gezeugnuß“. Lthr. 96b; Weder Gesatz noch Gezeugnuß noch Gottes Wort. B. 28b; 47a; Die Gezeugnuß seines Gewissens [2. 11, 12]. 525b etc. — Mít-: das man mit Andern ablegt etc. 1, 78. — Uber-: (ugw.) Überzeugung: So wechseln Meinungen und Ü–se. W. 4, 148 etc. —
~schaft, f.; –en: Zeugenschaft (s. d.): 1) Wenn er die Friedberger Leute zur Z. berufen hatte. V. 3, 209; Man enthalte sich aller Z., verschließe die Gerichte. Att. 2, 1, 135; 2, 3, 10 etc. — 2) Zeugen. ., die durch falsch boshaftig Z. Jemand zu peinl. Strafe unschuldiglichen bringen. 68; 70; Von unsres Geistes Zeugkraft | abzulegen eine Z. Mat. 1, 134; 74 etc. —
~Ung, f.; –en; –s-: s. zeugen II 7 und Zsstzg.
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