Gewelt
Gewelt~e
"Heergewätte"
II. Gewélt(~eGewélt(~e), n., –(e)s; –e:
1) das Wetten. —
2) (schwzr:) die Wette (s. d. und 3): Auch etlich G. drauf waren beschehen. 2, 156³³); Dieses Gedicht war eine Art eines G–es. 51; Ein G–e darüber gegen die Frau Tr. verloren. 13,’207 etc. —
3) (s. 2 und Wette
4) veralt.:
„Heergewätte“, wenn die Krieger wandern, | lag ungeordnet, funkelnd Eins beim Andern. Giesebrecht Ep. 24, nam. aber s.Grade III und Haltaus 881 ff.: a) Pfand. 4, 196 etc. —
b) gerichtliche Buße. 2089; 929; 394b. —
c) noch an manchen Orten: eine Behörde, die auf Geldbuße erkennen darf; Niedergericht etc.: In Wismar ist das G. die allein kompetente Behörde für Streitigkeiten zwischen der Herrschaft und ihren Dienstboten etc. 1, 48; Sind in Rostock folgende Niedergerichte: die Kämmerei, das Weinamt, das G–e, das Niedergericht und Waisengericht. 92; Warn. 1; 12. — 4) (s. Wat und I. Wand, Anm.) Heer-G. (mhd. hergewæte. 3, 778b): Kriegsrüstung, z. B.: Wie
Warum sich im Hausgenossenrecht eine Heergewedde, worunter Stiefel und Sporn, im Leibeigenthum nach Ritterrechte hingegen dgl. nicht befindet. Denn das Heergewedde der letztern steckt in dem Harnisch etc. Ph. 3, 258.
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