Weisung
Wēīsung, f.; –en:
1) (mundartl.) = Weiset (s. weisen I 2) 2069. —
2) (veralt.) = Weisthum (s. d.). 2067 ff., auch: Rechts-; Urtheils- W. (s. weisen 1f). —
3) Melodie (s. d. und Weise 2). Leb. 1, 212; 2, 78; SchV. 209; 233; Auf eine Tanz-W. ein Lied gesetzt. ebd. —
4) die Order etc., die Einen anweist, wie man sich zu verhalten: Er folgt den strengen W–en seines Meisters Kant. 15, 232); So habe er .. nach der W., ihn vor morgen früh nicht zu erwarten, sich schlafen gelegt. Mer. 249; Von falschen Freunden stammt mein ganzes Unglück! | Die W. hätte früher kommen sollen. 401a: An Wallenstein selbst erging die gebieterische W., dem Kardinal-Infanten .. einige Regimenter zu senden. 977b; Jud. 1, 205. —
5) (s. 4) selten: das Einem den Weg Weisende: Der Lärm sei unsre W.! Leitern her! 6, 209. —
6) (s. 4) selten: An-W. (s. anweisen 4) auf eine Zahlung: „Ich zahle dir in einem ’andern Leben! .. | Ich kann dir Nichts als diese W. geben“ | Ich nahm die W. auf das andre Leben. 30b. —
7) (s. 4) zurechtweisender Tadel, Verweis, s. verweisen 4a. —
8) W.: nach Vorschrift der alten Bergordnungen die Führung des Zeugenbeweises im Rechtsverfahren. Die Führung des Gegenbeweises nannte man die Gegen-W. 262. —
9) Heimschnat [s. d.]. Eine W. ist eben Das, begreift aber auch wohl Holztheil. Osn. 1, 21; Ph. 2, 108. — Zsstzg., s. o. und die entsprechenden von weisen (s. d., auch 1b, Schluß).
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