Währung
Wǟhrung, f.; –en; –s-:
1) (s. währen 1) Dauer, z. B.: Eine Uhr von 8 Tagen W. [die 8 Tage geht, bis sie abgelaufen] etc. —
2) (s. währen 2) „Bezahlung, Entrichtung; Bestimmtes an Zahl, Maß, Gewicht oder Werth“ (s. d.). 4, 134, auch Belege; allgem. in der heutigen Schriftspr. gw. nur = festgesetzte Geltung, und zwar:
a) bes. in Bezug auf den Münzfuß, z. B.: 5 Rappen Basler W. 3, 175; D. i. 13Xr. Zürcher W. 3, 2; Lautet ein Wechsel auf eine Rechnungs-W. 37; Oder 2160 Gulden Reichs-W. 4, 256 etc. —
b) allgem.: Daß ein Jeder seine gewisse feststehende Taxe oder „Wehrung“ empfing . ., das Wehrgeld (s. d.) etc. Osn. 1, 25; Außer dem Sohne, der ihm in dieser Erbwürde folgt, behalte sein ganzes übriges Geschlecht diejenige gemeine ,,Wehrung“, die es vorher hatte, die Wehrung freigeborner Leute. Ph. 4, 247; Daß der alte deutsche Adel . . diejenige Würde und „Währung“ erhalte, welche etc. 268; 284; 295 etc.; An solcher Namen echte W. [Werth] glaubt | das Volk, sie haben guten Klang. 524a; Köhl. 22; Zufrieden mit der seichtesten Erklärung | giebt das bestochne Herz dem ersten besten Schein | von einem Grund die selbstbeliebte W. 11, 191 etc. —
3) Gutsinventar (s. Hofgewehr). — Zsstzg. s. 2a und Zsstzg. von währen.
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