Währ
währbar
Wahre
Währe
Wǟhr, f.; –en:
in Zsstzg.: Be-: Bewährung: Das Wort ist der Geist, die Gesinnung und deren öffentliche B. Z. 2, 188. — Ge-:
1) Garantie (s. d. und wahr, Anm. 4); das Bürgen, Einstehn für Etwas und die dadurch entstehnde Sicherheit, Gewährschaft (vgl.: G., m. = der für Etwas Einstehnde etc. 4, 131). 3, 71; Unzählige Erfahrungen können für diese Wahrheit die G. leisten. Ph. 1, 92; Morg. 321; Die Liebe .. giebt uns eine stille G., daß etc. N. 377; Die beste G. des Sieges. 5, 64; Zur G., daß ich’s bin, die euch sendet, | bringt ihm dies Schreiben. 411b; Hätt’ ich die sichre, fühlbare G. | der eignen Augen nicht. Haml. 1, 1; Sich gegenseitig G. leisten für die Erfüllung. 4, 1216¹²; Die Grundsätze eines jungen Mannes für eine hinlängliche G. gegen seine Leidenschaften .. halten. 2, 87; 99; Unter der G. des Namens sich verfälschte Waare für echt aufhängen zu lassen. 32, 10 etc.; Neue Friedens-G. ist erwünscht. T. 1, 40; Der Vater der geschriebenen Verfassung Würtembergs in ihren Grundlagen und Haupt-G–en. 9, 469a etc. —
2) f. und n., Rechtsspr. und Bergb.: s. wahr, Anm. 2 und Gewehr. —
~bar, a.: Zsstzg.: Be-: was sich bewähren lässt. — Ge-: was sich gewähren lässt: Mein Herz gebeut mir Gewährung, | kann ich nur es gewähren und ist es selber g. Od. 5, 90; Il. 14, 196 etc. —
Wāhre, f.; –n: (mundartl.) W. ist der Theil, den ein voller Genosse in der Gemeinheit zu wahren hat. Osn. 1, XVIII, vgl.: Die in einem Walde zu Zimmerholz und zur Mast berechtiget sind, heißen „blumwarige“ [s. Blumenholz] oder „vollwarige“ Genossen. ebd.; Die „voll- wahrigen“ Erbleute. Ph. 3, 215 etc. —
Wǟhre, f.; 0: (veralt.) das Währen, die Dauer, Bestand: Die Wehre 5, 382b), W. (SW. 61, 117) haben.
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