Wahr
II. Wāhr, f.; 0; m., n., –s; 0:
1) s. I 2b u. 5. —
2) s. Wahre, bes. in Zsstzgn, entsprechend denen von wahren (= Wahrung, s. Wahrsam 2), z. B.: Das Land sammt den Kindern des Herzogs ihm in Be-W. zu stellen. Reform. 1, 390 (vgl.: Das wird mir ja in der Hand meines Gottes bewahrlich vorbehalten. 1, 249); Mit Sicherheit in seinem Ge-W. G. 2, 59 [Wohnung]; 4, 126; Wenn unser Herz in deiner Ge-W. [Hut]. ebd.; Die Sachen des Todten in Ver-W. zu nehmen. 9, 595a; Zum treuen Ver-W. übergeben. Bl. 2, 6 etc., vgl.: Im brittischen Museum verwahrlich niedergelegt. R. 1, 355; 3, 566¹⁰; 1, XIV; Einen verwahrlich [in Haft, Gewahrsam] halten. 57 etc.
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