ubrig
Ubrigen
ubrigens
Ūbrig, a. (ohne Steigrung):
1) über etwas — wirklich oder in Gedanken — hinweg Gekommenes oder zu Nehmendes hinaus und áußer demselben vorhanden, z. B.:
a) prädikativ (auch: über), vgl. 2a: Etwas ist, bleibt ü.; Etwas ü. lassen, behalten, haben etc.; Die Heuschrecken sollen fressen, was euch „vberig“ und errettet ist vor dem Hagel. 2. 10, 5; Sie fraßen .. alle Früchte . ., die dem Hagel waren „vberblieben“ und ließen nichts Grünes „vbrig“. 15; Gott hat mich vor euch hergesandt, daß er euch vberig behalte auf Erden und euer Leben errette. 1, 45, 7; 15, 11; Was vbrig bleibt von deinen Waisen. 49, 11 etc.; Was noch ü. ist von Schreck und Weh, | nimmst du .. | durch deiner Worte sanften Ton hinweg. 13, 241 etc.; Auch sollt ihr davon Nichts ü. lassen [„ vberlassen“. bis morgen; was aber davon bis morgen ü. bleibt [„ vberbleibt“]. (2. 12, 10); Das war noch ü. [fehlte noch]! Das! Freilich! freilich! mein Herz hatte noch außer dem Major etwas Theures! Das durfte nicht übergangen werden. 199a; Der allgemeine Schwindel ließ keine Wahl ü. 819b etc. —
b) attrib. Ew.: Sie huben die vbrigen Brocken auf. 8, 8 etc.; Adam grüßte .., redete aber kein u–es Wort mit ihr. J. 9; Kein ü. Wort. D. 4, 20; Die von meinen andern Arbeiten ü–e Zeit. 6, 392; Man hat Recht und ü. Recht. 8, 239 (s. a und überlei), vgl.: Er hatte noch ü–es Recht. 5, 167; In der ü–en ganzen Weltweisheit. SW. 1, 169; In Frankreich .., im ü–en Europa; Wir Beide gehn, die ü–en [andern] Personen oder (s. c): die Ü–en bleiben hier etc. —
c) (s. b) substant., von Pers., nam. in Mz.: Alle vbrigen von diesem bösen Volk. 8, 3; Die vbrigen meiner Herde. 23, 3; 15, 9 etc.; selten in Ez.: Ihm [dem Stamm] bleibt noch ein Ü–er [gw.: Einer ü.], welcher beherrsche | diesen .. Palast. Od. 4, 756 etc. —
d) (s. b) sachl. Hw., z. B.: Sie haben alle von ihrem vbrigen eingelegt. 12, 44, von Dem, was sie ü. hatten; Lassen ihr vbriges [ihren Überfluß] ihren Jungen. 17, 14 etc.; Ein Ü–es thun [über das Nöthige]. 17, 18 (s. 2b); bes. aber = das Andre, z. B.: Soviel für heute, das Ü–e das nächste Mal etc. (in seltner Form: Ein Tischlein, einen Stuhl. | Das Übre führ’ ich selbst im Rock: | Papier und Tint’ etc. Sav. 243 etc.); Was das Ü–e anbetrifft oder: im Ü–en = übrigens. —
e) selten als Adv.: Er ist zum Doktor ü. klug. 3, 147, mehr als ausreichend etc. —
2) ver- alt.:
~en (selten): a) prädik. mit Genit. = überhoben: Durch was sie doch für Sachen | . . können .. Sterbens vbrig sein. 2, 79; Daß er des Heerzugs „überig“, .. unzahlbarer Übel nicht theilhaftig würde. IV etc. —
b) attrib. = übermäßig: Straf auf das vbrige Weintrinken. 1, 70 etc. —
1) tr.: Einen eines Dinges ü., überheben (s. d. II 1 und übrig 2a): Welches Theil meines Lebens ist der Marter geübriget worden? Wer Tyrannei geübriget will leben. 2, 3105 gräf). —
2) intr. (haben): übrig bleiben: Beraubst du heut der Knospe mich, | was übrigt morgen mir zur Gabe? — Zsstzg. z. B.: Ent-:
1) [1] z. B.:
a) aktiv mit Genit. (selten): Wie ungern ich meine Gesellen seines Kriegsunterrichts entübrige [sie davon freimache etc.]. Kanzl. 193; Sie entübrigten mich der Stöße. K. 180 etc., — dagegen gw.:
b) Entübrigt sein, mit Genit.: Wenn ich ihrer nur ent- übrigt sein könnte, dieser schimpflichen Erbschaft. 2, 12; 4, 183; Es ist ihnen leicht, des Adels zu entbehren, aber unmöglich kann der Adel ihrer entübrigt sein. Lind. 4,240; 713b; Dr. 1, 271; 2, 261; N. 7, 23; DQ. 1, 57; 2, 139 etc.; seltner mit abhäng. Infin. und zu: 39; Ich werde dafür aber auch entübriget sein [nicht nöthig haben], ihn einen Leichtsinnigen zu schelten. Ph. 13, 17 etc. —
2) Etwas e.:
a) = entbehren (s. d.): Daß der Plan, in welchem man seine Zuflucht zu ihnen nimmt, nicht so gut ist als der, in welchem man sie hätte e. können. 7, 217 etc., vgl. b. —
b) = er-ü. (s. d. 2), sparend, nicht aufbrauchend übrig behalten: Dgl., so sie auf ihren Gütern gebauet und entübriget. 286; Die Stunde, welche Sie von häuslichen Geschäften .. e. 3, 65; Alles, was ich e. kann, zur Abtragung einer Schuld anzuwenden. 12, 272; 5, 503; Br. 1, 62; 9, 47 etc. — Er-:
1) intr. [2]: Es erübrigte [fehlte] nur noch die kirchliche Weihe. Nap. 1, 278; Das vom heiligen römischen Reiche e–de Gerumpel. StdZ. (1860) 144; Am. 3; Nov. 1, 221; So erübrigt mir nur noch die Bemerkung, daß etc. Agr. 110; 249 etc. —
2) tr.: s. ent- ü. 2b: Ich habe mir soviel erübrigt, daß ich mir ein Bauerngut kaufen kann. V. (61) 153; 3, 12; 75; Ph. 1, 4; Konnte seine Schulden bezahlen und noch ein Ziemliches e. 189; 601b; Hamb. 707; [Daß sie] vor lauter Zurüstungen nur grade noch soviel Zeit e. kann. 21, 125 etc.; minder gw.: Leider kann ich Ihnen .. nur 14 Tage zum Lesen e. [Zeit lassen]. J. 192 (Nbnf.: Erübern. 26a; etc.). —
~ens, adv.: (s. übrig 1d) zur Anknüpfung einer das Vorangehnde ergänzenden, berichtigenden Bem.: Er ist für sein Alter verständig, ü. ist er oder: er ist ü. älter als du glaubst etc. (ugw.: Nur im Bereiche der Mathematik .., ü. etc. 19, 295 = in den übrigen Fächern etc.).
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