Faksimile 0586 | Seite 1408
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ubrig Ubrigen ubrigens
Ūbrig, a. (ohne Steigrung):
1) über etwas wirklich oder in Gedanken hinweg Gekommenes oder zu Nehmendes hinaus und áußer demselben vorhanden, z. B.:
a) prädikativ (auch: über), vgl. 2a: Etwas ist, bleibt ü.; Etwas ü. lassen, behalten, haben etc.; Die Heuschrecken sollen fressen, was euch „vberig“ und errettet ist vor dem Hagel. 2. Mos. 10, 5; Sie fraßen .. alle Früchte . ., die dem Hagel waren „vberblieben“ und ließen nichts Grünes „vbrig“. 15; Gott hat mich vor euch hergesandt, daß er euch vberig behalte auf Erden und euer Leben errette. 1, 45, 7; Jer. 15, 11; Was vbrig bleibt von deinen Waisen. 49, 11 etc.; Was noch ü. ist von Schreck und Weh, | nimmst du .. | durch deiner Worte sanften Ton hinweg. G. 13, 241 etc.; Auch sollt ihr davon Nichts ü. lassen [„ vberlassen“. Luther] bis morgen; was aber davon bis morgen ü. bleibt [„ vberbleibt“]. Mendelssohn (2. Mos. 12, 10); Das war noch ü. [fehlte noch]! Das! Freilich! freilich! mein Herz hatte noch außer dem Major etwas Theures! Das durfte nicht übergangen werden. Sch. 199a; Der allgemeine Schwindel ließ keine Wahl ü. 819b etc.
b) attrib. Ew.: Sie huben die vbrigen Brocken auf. Mark. 8, 8 etc.; Adam grüßte .., redete aber kein u–es Wort mit ihr. Auerbach J. 9; Kein ü. Wort. D. 4, 20; Die von meinen andern Arbeiten ü–e Zeit. Fichte 6, 392; Man hat Recht und ü. Recht. 8, 239 (s. a und überlei), vgl.: Er hatte noch ü–es Recht. G. 5, 167; In der ü–en ganzen Weltweisheit. Kant SW. 1, 169; In Frankreich .., im ü–en Europa; Wir Beide gehn, die ü–en [andern] Personen oder (s. c): die Ü–en bleiben hier etc.
c) (s. b) substant., von Pers., nam. in Mz.: Alle vbrigen von diesem bösen Volk. Jer. 8, 3; Die vbrigen meiner Herde. 23, 3; 15, 9 etc.; selten in Ez.: Ihm [dem Stamm] bleibt noch ein Ü–er [gw.: Einer ü.], welcher beherrsche | diesen .. Palast. V. Od. 4, 756 etc.
d) (s. b) sachl. Hw., z. B.: Sie haben alle von ihrem vbrigen eingelegt. Mark. 12, 44, von Dem, was sie ü. hatten; Lassen ihr vbriges [ihren Überfluß] ihren Jungen. Ps. 17, 14 etc.; Ein Ü–es thun [über das Nöthige]. G. 17, 18 (s. 2b); bes. aber = das Andre, z. B.: Soviel für heute, das Ü–e das nächste Mal etc. (in seltner Form: Ein Tischlein, einen Stuhl. | Das Übre führ’ ich selbst im Rock: | Papier und Tint’ etc. Lenau Sav. 243 etc.); Was das Ü–e anbetrifft oder: im Ü–en = übrigens.
e) selten als Adv.: Er ist zum Doktor ü. klug. W. 3, 147, mehr als ausreichend etc.
2) ver- alt.:
a) prädik. mit Genit. = überhoben: Durch was sie doch für Sachen | . . können .. Sterbens vbrig sein. Opitz 2, 79; Daß er des Heerzugs „überig“, .. unzahlbarer Übel nicht theilhaftig würde. Schaidenreißer IV etc.
b) attrib. = übermäßig: Straf auf das vbrige Weintrinken. Zinkgräf 1, 70 etc.
~en (selten):
1) tr.: Einen eines Dinges ü., überheben (s. d. II 1 und übrig 2a): Welches Theil meines Lebens ist der Marter geübriget worden? Opitz; Wer Tyrannei geübriget will leben. Wackern. 2, 3105 (Zink- gräf).
2) intr. (haben): übrig bleiben: Beraubst du heut der Knospe mich, | was übrigt morgen mir zur Gabe? JHDambeck (Campe. Zsstzg. z. B.: Ent-:
1) [1] z. B.:
a) aktiv mit Genit. (selten): Wie ungern ich meine Gesellen seines Kriegsunterrichts entübrige [sie davon freimache etc.]. Butschky Kanzl. 193; Sie entübrigten mich der Stöße. Simplicissimus K. 180 etc., dagegen gw.:
b) Entübrigt sein, mit Genit.: Wenn ich ihrer nur ent- übrigt sein könnte, dieser schimpflichen Erbschaft. L. 2, 12; 4, 183; Es ist ihnen leicht, des Adels zu entbehren, aber unmöglich kann der Adel ihrer entübrigt sein. IG Müller Lind. 4,240; Sch. 713b; Schlegel Dr. 1, 271; 2, 261; Tieck N. 7, 23; DQ. 1, 57; 2, 139 etc.; seltner mit abhäng. Infin. und zu: 39; Ich werde dafür aber auch entübriget sein [nicht nöthig haben], ihn einen Leichtsinnigen zu schelten. H. Ph. 13, 17 etc.
2) Etwas e.:
a) = entbehren (s. d.): Daß der Plan, in welchem man seine Zuflucht zu ihnen nimmt, nicht so gut ist als der, in welchem man sie hätte e. können. L. 7, 217 etc., vgl. b.
b) = er-ü. (s. d. 2), sparend, nicht aufbrauchend übrig behalten: Dgl., so sie auf ihren Gütern gebauet und entübriget. Erbvgl. 286; Die Stunde, welche Sie von häuslichen Geschäften .. e. IGJacobi 3, 65; Alles, was ich e. kann, zur Abtragung einer Schuld anzuwenden. L. 12, 272; Tieck 5, 503; V. Br. 1, 62; EWagner 9, 47 etc. Er-:
1) intr. [2]: Es erübrigte [fehlte] nur noch die kirchliche Weihe. LHerbert Nap. 1, 278; Das vom heiligen römischen Reiche e–de Gerumpel. Kolatschek StdZ. (1860) 144; Kürnberger Am. 3; Nov. 1, 221; So erübrigt mir nur noch die Bemerkung, daß etc. Latendorf Agr. 110; 249 etc.
2) tr.: s. ent- ü. 2b: Ich habe mir soviel erübrigt, daß ich mir ein Bauerngut kaufen kann. Auerbach V. (61) 153; Bahrdt 3, 12; 75; Möser Ph. 1, 4; Konnte seine Schulden bezahlen und noch ein Ziemliches e. 189; Sch. 601b; Schütze Hamb. 707; [Daß sie] vor lauter Zurüstungen nur grade noch soviel Zeit e. kann. W. 21, 125 etc.; minder gw.: Leider kann ich Ihnen .. nur 14 Tage zum Lesen e. [Zeit lassen]. Pröhle J. 192 (Nbnf.: Erübern. Mathesius 26a; Spate etc.).
~ens, adv.:
(s. übrig 1d) zur Anknüpfung einer das Vorangehnde ergänzenden, berichtigenden Bem.: Er ist für sein Alter verständig, ü. ist er oder: er ist ü. älter als du glaubst etc. (ugw.: Nur im Bereiche der Mathematik .., ü. etc. Herrig 19, 295 = in den übrigen Fächern etc.).