Faksimile 0808 | Seite 806
rügen Rüger rügig
Rüg~en, tr. (s. Rüge und Anm.):
1) anklagen, bei Gericht anzeigen, denuncieren, z. B. bibl. von der Klage des Ehemanns gegen seine des Ehebruchs verdächtige Frau (s. Rüge-Opfer, -Wasser). 4. Mos. 5, 15; Matth. 1, 19 und z. B.: Das müsst ihr nicht ungerügt lassen. .. Zeigt’s an, sie müssen’s untersuchen etc. G. 9, 64; Mich rügt ein Bösewicht. Hagedorn; Wie deine [des Officials] Genossen gewohnet . ., eheliche Weiber unschuldiglich zu r., dadurch im ehelichen Stande klägliche Zwietracht .. erstanden. Luther 1, 219b etc. Auch z. B.: Da er einen Muttermord anrüget. Hippel Leb. 2, 306.
2) (s. 1) über Vergehn richten; sie strafen etc., z. B.:
a) eig. von eingesetzten Richtern etc.: Wir haben in der offenen Mark hieselbst Mahlleute, welche Amtshalber die Markbrüche r. müssen. Möser Ph. 3, 204; Die Fürstin betagte ihre Ritterschaft zu einem gemeinsamen Landgerichte . ., einen Unbill zu r. Musäus M. 3, 40 etc. Auch z. B.: Allerlei Sabbathentheiligungen sind abgerügt worden. Kurz Sonn. 99 (vgl. aburtheilen etc.).
b) (s. a) verallgemeint: strafen, nam. göttl. Strafgericht, z. B.: So schlingt in Gräuel sich ein Gräuel wieder; | durch Laster wird die Lasterthat gerügt. G. 6, 358; So hatte Gott ihm geboten, | ihrer Bewohner neue Verbrechen durch wildere Flammen, | durch geschärftere Pfeile des ewigen Todes zu r. Kl. M. 9, 743; [Odipus] der den Vater gemordet, | führte sie [die Mutter heim], doch bald rügten die Götter es. V. Od. 11, 274 etc.
c) (s. b) gew.: sich mit strafendem Tadel über Etwas aussprechen: Dieser Biederseeke Flecken | rüge keine Lästerung. B. 15b; Kein selbstsüchtiger Hypochondrist würde so scharf . . den Verfall der Gebäude .. gerügt und gescholten haben. G. 18, 293; R–de Betrachtungen. 20, 82; 8, 302; Eine solche Lumperei zu r. L. 11, 527; Lasset uns vor der Hand nicht r., daß etc. Mendelssohn Morg. 1, 216; Nicht rüge die Gaben der goldenen Aphrodite! V. Il. 2, 64; Mentor rügt den Kaltsinn des Volks. Od. 2, Inh. etc.
3) vralt.: erwähnen, s. Adelung; Ense Gal. 1, 27 (DVeit) etc. (s. auch rudern, Anm.).
4) im verneinten Partic., z. B.:
a) s. 1.
b) zu 2 = ungestraft, ungeahndet, z. B.: Kehrte das Unterste zu oberst, Alles ungerügt. L. 11, 303; Von deinem Vater ungerügt. Thümmel Kil. 37 etc. —,
~er, m., –s; uv.:
Einer, der rügt (s. d. 1 und 2), z. B. = Denunciant, Angeber. Logau (L. 5, 338); = Ankläger. Freiligrath Garb. 33; = Richter. SW. 5, 8; B. 144 v. 331 (vergl. 188 v. 237) etc.
~ig, a.:
s.ruhig.