rugbar
Ruge
7Räge
Rūg~bar, a.:
(vralt.): was gerügt werden muß, straffällig. 2, 133b; 1564; 325b. —
~e, f.; vralt. statt Ruhe (s. d.) bei Luther etc. 7Rǟge, f.; –n: 1) ältre Rechtsspr.: gerichtliche Anklage; Ggstd. einer solchen: Vergehn, Verbrechen; darauf stehnde Buße, Strafe; Gericht, dem darüber zu verhandeln zusteht, — s. 3, 70 ff., 1563 und 2, 133, auch für Zsstzg. Wir fügen für die jetzt im Allgem. seltnere Bed. der Anklage, Denunciation (s. 2) einige Belege der neuern Spr. bei: Tritt vor den Richter, der dich richten muß | und übersiebne [s. d.] deiner Feinde R–n. Garb. 35; 36; So steht der Anbringer hinter der Thür und schreibt Einen zur R. Ph. 3, 79; Anlangend eure häm’schen, falschen R–n, | beweist sie. Sh. 8, 32; Eine Anklags-R. gegen dieses Verfahren. Tag. 4, 220 etc., vgl.: R.-Sachen, -Fälle. Ph. 2, 154; Die R–n-Glocke hat getönt, | der Kläger stehet hier. 119); R.-Gericht, -Opfer etc. —
2) (s. 1) heute gew.: strafender Tadel: Das verdient eine strenge, (scharfe, ernstliche) R. etc.; Denkw. 2, 460; Die R. der Fehler und Mängel ist [bei Rabener] harmlos und heiter. 21, 55; In der Angst, schon wieder eine R. zu „besehen“. R. 5, 204; 1, 162; Jene R. konnte bloß einem wahren Dichtergenie gelten. 1210a etc.; Diese unerschütterliche Ruhe .. ohne einiges Zeichen einer Gewissens-R. 35, 106 etc.
Anm. Goth. vróhs, mhd. rüege von rügen (das die Basl. Bibel von 1523 als „ausländig“ erklärt durch: schänden; Schand entdecken), goth. vrôhjan, ahd. ruogan, mhd. rüegen, niederd. wrögen, vgl.: Die Wroge, z. B. Ph. 1, 181 = Rüge; Aufsicht darüber, daß nichts Unrechtes vorfalle etc., s. und außer u. auch 2, 432 u. als wohl stammvrwdt. Rache (s. d., Anm.).
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