Faksimile 0808 | Seite 806
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rugbar Ruge 7Räge
Rūg~bar, a.:
(vralt.): was gerügt werden muß, straffällig. Frisch. 2, 133b; Haltaus 1564; Schottel 325b.
~e, f.; vralt. statt Ruhe (s. d.) bei Luther etc. 7Rǟge, f.; –n:
1) ältre Rechtsspr.: gerichtliche Anklage; Ggstd. einer solchen: Vergehn, Verbrechen; darauf stehnde Buße, Strafe; Gericht, dem darüber zu verhandeln zusteht, s. Schm. 3, 70 ff., Haltaus 1563 und Frisch 2, 133, auch für Zsstzg. Wir fügen für die jetzt im Allgem. seltnere Bed. der Anklage, Denunciation (s. 2) einige Belege der neuern Spr. bei: Tritt vor den Richter, der dich richten muß | und übersiebne [s. d.] deiner Feinde R–n. Freiligrath Garb. 35; 36; So steht der Anbringer hinter der Thür und schreibt Einen zur R. Möser Ph. 3, 79; Anlangend eure häm’schen, falschen R–n, | beweist sie. Schlegel Sh. 8, 32; Eine Anklags-R. gegen dieses Verfahren. Ense Tag. 4, 220 etc., vgl.: R.-Sachen, -Fälle. Möser Ph. 2, 154; Die R–n-Glocke hat getönt, | der Kläger stehet hier. Langbein (Echtermeyer 119); R.-Gericht, -Opfer etc.
2) (s. 1) heute gew.: strafender Tadel: Das verdient eine strenge, (scharfe, ernstliche) R. etc.; Ense Denkw. 2, 460; Die R. der Fehler und Mängel ist [bei Rabener] harmlos und heiter. G. 21, 55; In der Angst, schon wieder eine R. zu „besehen“. Gutzkow R. 5, 204; Rabner 1, 162; Jene R. konnte bloß einem wahren Dichtergenie gelten. Sch. 1210a etc.; Diese unerschütterliche Ruhe .. ohne einiges Zeichen einer Gewissens-R. W. 35, 106 etc.
Anm. Goth. vróhs, mhd. rüege von rügen (das die Basl. Bibel von 1523 als „ausländig“ erklärt durch: schänden; Schand entdecken), goth. vrôhjan, ahd. ruogan, mhd. rüegen, niederd. wrögen, vgl.: Die Wroge, z. B. Möser Ph. 1, 181 = Rüge; Aufsicht darüber, daß nichts Unrechtes vorfalle etc., s. Brem. Wörterb. und außer Schm. u. Frisch auch Graff 2, 432 u. als wohl stammvrwdt. Rache (s. d., Anm.).