Rechtigkeit
Réchtigkeit, f.; –en; –s-:
in Zsstzgn., s. Rechtheit, nam.: Ge-:
1) (ohne Mz.) das Abstraktum zu „gerecht“, s. d., worauf sich die Hinweise in [ ] beziehn, doch nur in einigen Bedd., dazu als Ggstz.: Un-G., — nam.:
a) [6a] Die (Un-)G. des Kampfs, Kriegs, der Rache; Wenn du selbst an der G. deiner Sache zweifelst oder gar ihre Un- G. einsiehst, wie kannst du da bei dem Glauben an die G. Gottes (c) dich in den Kampf zu stürzen wagen? etc. —
b) [6c] Rechtthun, Unsträflichkeit etc., nam. bibl.: Will ich nicht weichen von meiner Frömmigkeit; von meiner G., die ich habe, will ich nicht lassen. 27, 6; Richte mich, Herr, nach meiner G. und Frömmigkeit! 7, 9; Mache dich los von deiner Sünde durch G. 4, 24; Abraham glaubete dem Herrn und Das rechnete er ihm zur G. 1. 15, 6; 5, 6, 25; 9, 4 ff.; 15, 9; 3, 5 u. o. und im prägn. Sinne von Gott, oft = Güte, Milde, Huld, Gnade (versch. c): Errette mich durch deine G. [,,Barmherzigkeit“. sohn]. 71, 2; Die Gnade des Herrn währet von Ewigkeit zu Ewigkeit über Die, so ihn fürchten, und seine G. [,,sein Wohlthun“. auf Kindes Kind. 103, 17 (vgl. 10); 36, 11 etc. Ferner zuw. personif. (vrsch. c, obgleich oft nahe daran grenzend): Die fromme Stadt . ., sie war voll Rechts, G. wohnete darinnen, nun aber Mörder. 1, 21; Daß Güte und Treue einander begegnen, G. (s. c) und Friede sich küssen etc. 85, 11 etc. —
c) [7a und b] Die (Un-)G. des Richters, des Urtheils, der Strafe, der Kritik etc.; Gottes (All-)G., vrsch. b; Der Herr wird den Erdboden richten mit G. 96, 13 etc.; Wenn wir Recht haben, werden wir G. finden. 9, 255; Der den Leuten Recht sprechen soll und vor lauter Recht nicht zur G. kommen kann. 18, 131; Daß nicht der Nutzen | des Staats euch als G. erscheine! 413a; Sie gestehe dann. daß sie die Macht | allein, nicht die G. geübt. 414a; Was die G. [s. u.: personif. = das Recht] gesprochen, furchtlos, | vor aller Welt wird es die Macht vollziehn. 407b; Hielt er durch gleicher Strenge furchtbare | G. die heftig Brausenden im Zügel. 489b; Was ist G.? Das, welches Allen gleich | sich giebt, entbeut, gelässt hier und im Himmelreich. 1, 215; Einem, selbst dem Feind, seinem Talent, Charakter G. widerfahren lassen etc.; Die Göttin der G. (s. Themis) und so oft mehr od. minder personif. (vrsch. b): Die G.; Die Diener der G.; Einen der G., dem Schwert, den Händen der G. überliefern; Die G. um Schutz, den Schutz der G. (vgl.: Einen um G.) anflehn; Die G. verletzen, unterdrücken etc.; Es giebt ein Walten der G., s. Nemesis etc. —
d) Zsstzg. z. B.: Gottes All-G. (b; c); [Diese Manier mancher Geschichtsschreiber] ist zugleich eine Verletzung der Grenzen-G. (c); denn diese Methode gehört ausschließend und eigenthümlich dem Redner und Dichter; dem Geschichtschreiber bleibt nur die letztere übrig. 706a; Die Straf-G. (c) des Himmels. 870a, die von ihm im Strafen bewiesene und geübte, versch. 2 etc., nam. aber der Ggstz.: un-G., mit Mz. — da (s. I recht Anm. und Rechtlichkeit), die Norm und Richtschnur nur eine ist, der Abweichungen davon viele — im Sinne von ungerechten Handlungen, z. B.: Sich Sünden und Un- G–en (b) zu Schulden kommen; Die Un-G–en (c) des Richters, der Kritik; Viele Un-G–en (b; c) begehn etc., s. ferner die Bsp. in a, b, c und z. B. zu b: Es trete ab von der Un-G. [,,vom Laster“. wer den Namen Christi nennet. 2. 2, 19; Daß er [Christus] uns erlösete von aller Un-G. [,,Sünde“. 2, 14 etc. und personif.: Also behielt Un-G. das Feld und ward die Wahrheit auf den Straßen niedergeschlagen. 6, 323b etc. —
e) in den übrigen Bedd. des Ew. gerecht ist das abstr. Hw. G. unüblich und hier gilt das in den oben angeführten : Bedd. im Allgm. unübliche Gerechtheit (z. B. in Bed. b: Deine Gerechtheit wird er bringen zu Gesicht | als hellen Tag. 2, 126³), so namentl. in Zsstzgn., s. die von gerecht, vgl. z. B.: Die Bühnengerechtheit eines Dramas, die Eigenschaft, daß es bühnengerecht ist, — und: Im Leben herrscht nicht immer die Bühnen-G. (c, die auf der Bühne waltende), oft trägt der Böse hier den Sieg davon etc.; Die Fährten- (Forst-, Hirsch-, Holz-, Hunde-) Gerechtheit des Jägers; Die Kampf- (Kriegs-, Schlacht-) Gerechtheit der Waffen; Die Sattelgerechtheit des Reiter; Die Kunst-, Schulgerechtheit des Ausdrucks; Die Zunftgerechtheit des Meisterstücks, versch. (2) Zunft-G. etc. —
2) die einer (wirkl. oder s. g. moralischen) Pers. zukommende, — nam. die ihr verliehene Berechtigung zu Etwas, bes. insofern Dies ein Vorrecht (Privileg) ist, vgl. Gerechtsame, z. B.: Pergamente und Briefe von uralten Stiftungen, Kontrakten und G–en. 9, 165; Ein Eingriff in meine G.; Jemandes G. schmälern; Einem Ort die G. einer Stadt — Stadt- G. (vgl.
3) — verleihen; Dem Ort die G. ertheilen, einen Markt, eine Messe zu halten, — Markt-, Meß-G. etc.; Alters-G. im Bergb., s. Alters-Recht; Dies Haus hat Back- und Brau-G.; Euch der Theilung des Plaggenmatts nach Erbes-G. zu widersetzen. Ph. 3, 219; Einen Theil seiner Fischerei-G. dem Nachbar abtreten; Ich komme, Gast-G. zu flehn. 6, 289, gw. Gast- recht, weil es jedem Gast gebührt, nicht einem vor andern; Die Hut- (oder Trift-, Weide-) G.; Jagd-G.; Eingriffe in seine Koppeljagd-G. des Federwildbrets. 48, 121; Eine Schild- (oder Wappen-) G. ertheilen oder abschlagen. 3, 317; Uns Tyrannen ist die Straf-G. (vrsch. 1c) um so unentbehrlicher. Luc. 6, 312; Processe wegen Dachrinnen und Trauf-G. 86 Wechs. 1, 81; Streitet um eine Wege-G. Ausgw. Erz. 3, 94; Zunft-G., s. 1e etc., s. Zsstzg. von Recht. — 3) zuw. auch: das Ortsgebiet, soweit sich eine G. (2) erstreckt, z. B.: Alle in der G. dieser Bannmühle liegenden Ortschaften; In der Stadt-, Mark-G. gelegen (versch. 2) etc.
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