Faksimile 0683 | Seite 681
Faksimile 0683 | Seite 681
Rechtens Rechter Rechterei rechthaft Rechtheit rechtg rechtigen
Récht~ens: s. Recht II 4h. ~er, m., –s; uv.:
1) (selten) Einer, der rechtet.
2) in Zsstzg.: Einer, der ein gewisses Recht (eine Gerechtigkeit) hat, z. B.: Forst-, Holz-R., s. Forst-Recht 4; Erb-, Leib-R., s. Grund-Recht 2 etc., mit der Nbnf.: -Rechtler (s. d.).
~erēī, f.; –en:
das fortgesetzte Rechten, nam. in Sanders, deutsches Wörterb. II. Zsstzg.: Habe-R., s. habe-rechten.
~haft, a.:
Recht habend (selten), s. Graff 3, 413.
~heit, f.; 0:
das Recht-Sein, selten, auch in der Zsstzg.: Ge-R., s. Gerechtigk. 1e; dagegen Folge-R., s. folge-recht 1 und bes., in Bezug auf die Übereinstimmung in der Richtung mit Blei- und Wasserwage: Blei-, Loth-, Seiger-, Senk(el)-, Wage-, Wasser-R. etc., seltner dagegen: Die Senkrechtigkeit. Merck’s Br. 1, 363 (Herzog Karl August); Die leblose Regelrechtigkeit der gustavianischen Literaturperiode. Scherr Bl. 1, 154.
~g, a.:
in Zsstzg., meist veralt., z. B.: Auf-r., s. aufrecht 1; Damit nach seinem Tode das Reich nicht erb-r. werde. Franck Weltb. 78b, dem Erbrecht unterliegend; Sein Nein war Nein ge-r. Weidner 25; Dieser gerechtigste Gott. SClara EfA. 1, 304 etc. (s. Gerechtigk.); Habe-r., s. habe-rechten; Aus der Schule kommen und voll-r. sein, [vollberechtigt sein, alle Rechte haben] ist dort nicht Eins. Jahn V. 266 etc.
~igen, tr.:
in Zsstzg. als Nbnf. zu rechten, s. ab-, un-, ver-, vor-rechten, nam. aber: Be-r.:
1) in der veralt. Bedd. von berechten 2.
2) (s. ebd. 1): Einem ein Recht zu Etwas geben, vgl. befugen: Dieses Unternehmen, | wozu nach Kriegersitte, mich die Ehre | berechtigt. G. 35, 278; Ihre frische Jünglingsnatur zu idyllisieren. Hatten doch Geßners zarte Gedichte .. hiezu am entschiedensten berechtigt. 22, 370; Ein Grund, welcher ein solches [oder: zu einem solchen] Urtheil berechtigt. Kant 2, 166; Der Gedanke, ihre Rache [oder: sie zu ihrer Rache] berechtigt zu haben. Klinger 4, 143; Indem er dadurch alle andern Menschen reizt und berechtigt, sich auch gegen ihn herauszunehmen, was er sich gegen einen von ihnen erlaubte. W. 24, 61; Zu den schönsten Hoffnungen, Erwartungen etc. b.; Was berechtigt denn diese be(vor)rechteten Stände zu ihren Vor-Rechten?
a) veraltend mit Genit. st. „zu“: Die schon durch vollkommene Reu einer vollkommenen Vergebung.. berechtigt sind. Luther 1, 11b etc. und z. B. noch: Sie glauben, der Verstellung berechtigt zu sein. L. 3, 244 etc.
b) bes. oft im Partic. (auch verneint mit „un“): Zu Etwas berechtigt, z. B.: zum höchsten Glück. G. 13, 304 etc.; Unberechtigte Eindringlinge; Gleichberechtigte Schwestern. Oppenheim Jahrb. 1, 306 etc.; (Un-)berechtigte Fordrungen, Ansprüche etc.; Zum Weinschank etc. berechtigt oder: schenkberechtigt; Dem Schäferei- berechtigten. Zeitschr. f. d. Recht 13, 167; Zwischen dem Eigenthümer des der Hute unterworfenen Grundstücks und dem Huteberechtigten. 168; Heimathsberechtigt sein, das Heimathsrecht haben; Wie glaubwürdig und stimmberechtigt sein Urtheil. Ense Denkw. 5, 201 etc. und so nach den versch. Gerechtsamen und Berechtigungen, s. e, auch: Des stolzen ahnenberechtigtsten Mannes. Paalzow Th. 1, 23, der durch seine Ahnen zum Stolz berechtigt ist.
c) Ein Theil des Volkes . .. gab sich das Ansehen . .. der ausschließlichen Berechtigung zur Priesterschaft. Kriegk-Schlosser 1, 27; Die staatsbürgerliche Gleichberech- tigung. Scherr Bl. 1, 311; Die Schenkberechtigung ist ein solches Reihenrecht und jedes Jahr ist ein anderer Hausbesitzer zum Schankhalten berechtigt. Monatbl. 1, 436a etc., s. b und vgl. Gerechtigkeit 2; Gerechtsame.