Rechtens
Rechter
Rechterei
rechthaft
Rechtheit
rechtg
rechtigen
Récht~ens: s. Recht II 4h. — ~er, m., –s; uv.:
1) (selten) Einer, der rechtet. —
2) in Zsstzg.: Einer, der ein gewisses Recht (eine Gerechtigkeit) hat, z. B.: Forst-, Holz-R., s. Forst-Recht 4; Erb-, Leib-R., s. Grund-Recht 2 etc., mit der Nbnf.: -Rechtler (s. d.). —
~erēī, f.; –en: das fortgesetzte Rechten, nam. in deutsches Wörterb. II. Zsstzg.: Habe-R., s. habe-rechten. —
~haft, a.: Recht habend (selten), s. 3, 413. —
~heit, f.; 0: das Recht-Sein, selten, auch in der Zsstzg.: Ge-R., s. Gerechtigk. 1e; dagegen Folge-R., s. folge-recht 1 und bes., in Bezug auf die Übereinstimmung in der Richtung mit Blei- und Wasserwage: Blei-, Loth-, Seiger-, Senk(el)-, Wage-, Wasser-R. etc., seltner dagegen: Die Senkrechtigkeit. Br. 1, 363 Die leblose Regelrechtigkeit der gustavianischen Literaturperiode. Bl. 1, 154. —
~g, a.: in Zsstzg., meist veralt., z. B.: Auf-r., s. aufrecht 1; Damit nach seinem Tode das Reich nicht erb-r. werde. Weltb. 78b, dem Erbrecht unterliegend; Sein Nein war Nein ge-r. 25; Dieser gerechtigste Gott. EfA. 1, 304 etc. (s. Gerechtigk.); Habe-r., s. habe-rechten; Aus der Schule kommen und voll-r. sein, [vollberechtigt sein, alle Rechte haben] ist dort nicht Eins. V. 266 etc. —
~igen, tr.: in Zsstzg. als Nbnf. zu rechten, s. ab-, un-, ver-, vor-rechten, nam. aber: Be-r.:
1) in der veralt. Bedd. von berechten 2. —
2) (s. ebd. 1): Einem ein Recht zu Etwas geben, vgl. befugen: Dieses Unternehmen, | wozu nach Kriegersitte, mich die Ehre | berechtigt. 35, 278; Ihre frische Jünglingsnatur zu idyllisieren. Hatten doch Geßners zarte Gedichte .. hiezu am entschiedensten berechtigt. 22, 370; Ein Grund, welcher ein solches [oder: zu einem solchen] Urtheil berechtigt. 2, 166; Der Gedanke, ihre Rache [oder: sie zu ihrer Rache] berechtigt zu haben. 4, 143; Indem er dadurch alle andern Menschen reizt und berechtigt, sich auch gegen ihn herauszunehmen, was er sich gegen einen von ihnen erlaubte. 24, 61; Zu den schönsten Hoffnungen, Erwartungen etc. b.; Was berechtigt denn diese be(vor)rechteten Stände zu ihren Vor-Rechten? —
a) veraltend mit Genit. st. „zu“: Die schon durch vollkommene Reu einer vollkommenen Vergebung.. berechtigt sind. 1, 11b etc. und z. B. noch: Sie glauben, der Verstellung berechtigt zu sein. 3, 244 etc. —
b) bes. oft im Partic. (auch verneint mit „un“): Zu Etwas berechtigt, z. B.: zum höchsten Glück. 13, 304 etc.; Unberechtigte Eindringlinge; Gleichberechtigte Schwestern. Jahrb. 1, 306 etc.; (Un-)berechtigte Fordrungen, Ansprüche etc.; Zum Weinschank etc. berechtigt oder: schenkberechtigt; Dem Schäferei- berechtigten. f. 13, 167; Zwischen dem Eigenthümer des der Hute unterworfenen Grundstücks und dem Huteberechtigten. 168; Heimathsberechtigt sein, das Heimathsrecht haben; Wie glaubwürdig und stimmberechtigt sein Urtheil. Denkw. 5, 201 etc. und so nach den versch. Gerechtsamen und Berechtigungen, s. e, auch: Des stolzen ahnenberechtigtsten Mannes. Th. 1, 23, der durch seine Ahnen zum Stolz berechtigt ist. —
c) Ein Theil des Volkes . .. gab sich das Ansehen . .. der ausschließlichen Berechtigung zur Priesterschaft. 1, 27; Die staatsbürgerliche Gleichberech- tigung. Bl. 1, 311; Die Schenkberechtigung ist ein solches Reihenrecht und jedes Jahr ist ein anderer Hausbesitzer zum Schankhalten berechtigt. 1, 436a etc., s. b und vgl. Gerechtigkeit 2; Gerechtsame.
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