rechtisch
Rechtler
rechtlich
rechtlichen
Rechtkeit
recht-s
rechtsam
Rechtsame
rechtsamen
Rechtung
Récht~isch, a.:
in Zsstzg.: Habe-r., s. habe-rechten. —
~ler, m., –s; uv.: in Zsstzg.: 1) s. Rechter 2. — 2) zur Bez. Eines, der sich mit einem durch das Bstw. näher angegebenen Theil des Rechts (der Jurisprudenz) beschäftigt, gw. in spöttelndem Ton (vgl. ohne solchen: Rechtslehrer), z. B.: Als Historiker und Staats-R. hatte er einen erklärten Haß gegen Alles, was nach schönen Wissenschaften schmeckte. 21, 37; 1, 298 etc. —
~lich, a.: dem Recht (s. d. II, in seinen versch. Nüancen) oder dem Rechten gemäß, — nam.:
1) zuw., nam. in der Volksspr. (vgl. rechtschaffen): die Ansprüche, die man an Etwas zu machen, berechtigt ist, befriedigend; so wie es sich gehört; gehörig, z. B.: In r–en [anständigen, manierlichen] Bauernkleidern. 6, 317; Wir traten bei einer Frau ein, in deren Hause es ganz r. aussah. 14, 221; Es war der dreizehnte Tag, daß das Schiffsvolk . . ohne eine r–e Nahrung zugebracht. Ph. 2, 232 etc. —
2) Dem, was recht und gut ist, gemäß; redlich, brav etc. (vrsch. 3): Ein r–er Mann; R–e Denkungsart; Gesetzlich magst du dich vollkommen frei und schuldlos wissen, — r. aber hast du nicht gehandelt. Äq. 1, 188; Ein Ritter, der im allgemein gesetzlosen Zustande als einzelner Privatmann, wo nicht gesetzlich, doch r. zu handeln dachte [Berlichingen]. 22, 324; Ein im tiefsten Grunde r–es weibliches Wesen. 10, 192; Groß möcht’st du sein, | bist ohne Ehrgeiz nicht, doch fehlt die Bosheit, | die ihn begleiten muß. Was recht du möchtest, | Das möcht’st du r. Makb. 1, 5 etc. Verstärkt z. B.: Sie waren grund-r. [versch. 3a], gescheite Menschen. etc. und Ggstz.: Un-r–e Leute, Denkungsart; Ein un-r–es Verfahren; Das un-r. Gewonnene hat nicht Bestand etc. und ähnl.: Wider-r.: wider Das, was recht ist oder (vgl.
3) wider das Recht verstoßend, — nicht von Pers. (wie un-r.), sondern nur von ihrem Thun etc.: Wider-r–e Handlungen; Widerr–es Verfahren; Daß ich wider-r. sterbe [daß man meinen Tod wider-r. herbeigeführt]. 28, 266; Wie sehr und wider-r. er hintergangen sei. HambTh. 658 etc. — 3) (vergl. 2) den Gesetzbestimmungen des positiven, juristischen Rechts — dem Wege Rechtens — entsprechend, darauf bezüglich etc.: So ist freilich Der, der sich seiner bemächtiget, ohne von der ehemaligen Bearbeitung zu wissen, ein redlicher Besitzer [insofern er bona fide, in gutem Glauben, Besitz ergriffen], aber kein r–er [dessen Besitz nach den Bestimmungen Rechtens Gültigkeit hat]. 6, 123; Im weiten Kreise r–er [juristischer, auf Rechtsfälle bezüglicher] Erfahrung. 13, 314; Leute, die Gewalt brauchten ..; die übrigen, die r. [auf dem Wege Rechtens, processierend] um den Besitz stritten. 22, 96; Er mußte r. [processierend] gegen die Käufer einschreiten. Sch. 256; Der Besitzer, der sich zur Nothwehr mit einigen r–en [den Gesetzbestimmungen gemäßen, darauf begründeten] Chikanen noch verbollwerkt hatte. M. 4, 8; R. [processierend] ich Das an ihm erhol. G. 1, 98; Diese Forderung ist r. begründet, aber nicht billig [s. d. 1] etc. —
a) Hierzu Zsstzg., außer wider-r., s. 3, nam. den Zsstzgn. von Recht II 4b entsprechend, z.B.: Bank-, baur–e Bestimmungen, Verfügungen, dem Bank-, Baurecht entsprechend, dazu gehörig; Das berg-r. erworbene Vorrecht auf einen ausschließlichen Gebirgsraum. 8; Die bundes-r. verbürgten Standschaftsrechte der Mediatisierten. von und an (8. 1862); Bürger-r–e Verbindung mit Freiburg. 24, 70; Bürger-r. oder eigenthümlich angehörig. 75 (s. Burg-Recht); Civil-r–e Klage; Von Eva erb-r. auf alle Adamskinder gefallen. Kanzl. 111; Nach fehde-r–er Absage; Eine Verletzung der grund-r–en [versch. 2] Freiheiten; Kriminal-r–e Anklage; Kirchen-r–e Bestimmungen; Kriegs-, stand-r–es Urtheil; Staats-r–e Gutachten. Tag. 3, 24; Stand-r. zum Tode verurtheilt. 57; Gegenstände straf-r–er Verfolgung. Unters. 258; Strand-r–e Plünderung u. ä. m. —
4) Zsstzg. s. 2 und 3a, ferner z. B.: Auf-r., veralt. st. aufrecht (s. d. 2), aufrichtig. —
~lichen, tr.: selten auch in Zsstzg.: Ent-r.: rechtlos machen: Auch wenn sie durch ihre Gesetzgebungen nicht entkräftet, .. durch ihre Tribunalien entrechtlichet . . worden wären. 6, 320 etc. —
~keit, f.; –en: (o. Mz.) das Rechtlich-Sein, s. rechtlich 2 und 3 und entsprechend im Ggstz.: Die Un-R. einer Person; Un-, Wider-R. einer Handlung, That, eines Verfahrens etc., aber auch (vgl. Ungerechtigkeit, s. Gerechtigkeit 1d, Unredlichkeit) mit Mz. = un-, widerrechtliche Handlung: Sich Un-R–en und Unredlichkeiten zu Schulden kommen lassen; Den Schaden ... durch Wider-R–en und Erpressungen auszugleichen. Biogr. 74 etc. —
~S, adv. zu recht s. d. I 1b und vgl. den Ggstz. links (auch in Bezug auf die Belege) 1a, b; 2 (z. B.: Die Frau hat gar keine linke Hand, die ist hüben und drüben r. Ed. 206); 6 und 7 (auch als Ew.). —
~sam, a.: (selten) gerecht, z. B.: R–ster Richter! Sh. 2, 103, vgl. 2, 414. Zsstzg.: Be-r. und dazu: Berechtsamkeit. A. 1, 747 etc., gew. Ge-r.: dem Recht gemäß, und dazu: Gerechtsamkeit = Gerechtsame. —
~same, f.; –n: = Gerechtigkeit 2 (s. d.), in Zsstzg.: Be-R., s. gw.: Ge-R. (was zuw. auch als Mz. gilt): Was von G–n euch Landesherrn gehört. 12, 263 (vgl. Regal); Jeder Stand wollte seine G. gewahrt wissen. 20, 221; Daß er mir diese oder jene G. zugestehe. 18, 95; Seine ungezweifelten G. in Ansprüche nehmend. Ver. 40; Kein Kampf für Rechte, sondern für G. Reis. 4, 300; Das Volk und dessen G. F. 55; Allen meinen G–n auf die Nachwelt wollte ich entsagen. 2, 60; Die G. eines Jeden hatte noch keine best. Grenze. 1010b; Sie bei ihren G–n und Vorzügen schützen. 7, 171; Sowohl die Pflichten als die G–n einer jeden Klasse genau zu bestimmen. 8, 187; 14, 26; Sie stritten um angestammte G. Luc. 5, 192 etc. und Zsstzg., s. Gerechtigkeit 2, z. B.: Die alten Grund-G. und Zinse der Sanktjohanniter Verlassenschaft. R. 5, 93 etc. —
~samen, tr.: selten wie Zsstzg.: Ge-r. = berechtigen, mit einer Gerechtsame versehn: Semiramis zu gleichen | und’ ausgestürzten Reichen | geraubte Kronen, fein | gerechtsamt, wegzuschleppen. Ep. 1, 240. —
~ung, f.; –en: (veralt.) Gerechtsame: Die Gemeinden sollten bei allen ihren R–en bleiben. 372a; Kauft Abt Ulrich alle R. und Herrlichkeit der Grafschaft Tockenburg. 377b; Kauft all ihr R. an der Herrlichkeit zu Balgach. 381; 405b; 504a; 509a; 548a u. v.
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