Faksimile 0684 | Seite 682
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rechtisch Rechtler rechtlich rechtlichen Rechtkeit recht-s rechtsam Rechtsame rechtsamen Rechtung
Récht~isch, a.:
in Zsstzg.: Habe-r., s. habe-rechten.
~ler, m., –s; uv.:
in Zsstzg.: 1) s. Rechter 2. 2) zur Bez. Eines, der sich mit einem durch das Bstw. näher angegebenen Theil des Rechts (der Jurisprudenz) beschäftigt, gw. in spöttelndem Ton (vgl. ohne solchen: Rechtslehrer), z. B.: Als Historiker und Staats-R. hatte er einen erklärten Haß gegen Alles, was nach schönen Wissenschaften schmeckte. G. 21, 37; Platen 1, 298 etc.
~lich, a.:
dem Recht (s. d. II, in seinen versch. Nüancen) oder dem Rechten gemäß, nam.:
1) zuw., nam. in der Volksspr. (vgl. rechtschaffen): die Ansprüche, die man an Etwas zu machen, berechtigt ist, befriedigend; so wie es sich gehört; gehörig, z. B.: In r–en [anständigen, manierlichen] Bauernkleidern. G. 6, 317; Wir traten bei einer Frau ein, in deren Hause es ganz r. aussah. 14, 221; Es war der dreizehnte Tag, daß das Schiffsvolk . . ohne eine r–e Nahrung zugebracht. Möser Ph. 2, 232 etc.
2) Dem, was recht und gut ist, gemäß; redlich, brav etc. (vrsch. 3): Ein r–er Mann; R–e Denkungsart; Gesetzlich magst du dich vollkommen frei und schuldlos wissen, r. aber hast du nicht gehandelt. Gerstäcker Äq. 1, 188; Ein Ritter, der im allgemein gesetzlosen Zustande als einzelner Privatmann, wo nicht gesetzlich, doch r. zu handeln dachte [Berlichingen]. G. 22, 324; Ein im tiefsten Grunde r–es weibliches Wesen. 10, 192; Groß möcht’st du sein, | bist ohne Ehrgeiz nicht, doch fehlt die Bosheit, | die ihn begleiten muß. Was recht du möchtest, | Das möcht’st du r. Tieck Makb. 1, 5 etc. Verstärkt z. B.: Sie waren grund-r. [versch. 3a], gescheite Menschen. BenzelSternau etc. und Ggstz.: Un-r–e Leute, Denkungsart; Ein un-r–es Verfahren; Das un-r. Gewonnene hat nicht Bestand etc. und ähnl.: Wider-r.: wider Das, was recht ist oder (vgl.
3) wider das Recht verstoßend, nicht von Pers. (wie un-r.), sondern nur von ihrem Thun etc.: Wider-r–e Handlungen; Widerr–es Verfahren; Daß ich wider-r. sterbe [daß man meinen Tod wider-r. herbeigeführt]. G. 28, 266; Wie sehr und wider-r. er hintergangen sei. Schütze HambTh. 658 etc. 3) (vergl. 2) den Gesetzbestimmungen des positiven, juristischen Rechts dem Wege Rechtens entsprechend, darauf bezüglich etc.: So ist freilich Der, der sich seiner bemächtiget, ohne von der ehemaligen Bearbeitung zu wissen, ein redlicher Besitzer [insofern er bona fide, in gutem Glauben, Besitz ergriffen], aber kein r–er [dessen Besitz nach den Bestimmungen Rechtens Gültigkeit hat]. Fichte 6, 123; Im weiten Kreise r–er [juristischer, auf Rechtsfälle bezüglicher] Erfahrung. G. 13, 314; Leute, die Gewalt brauchten ..; die übrigen, die r. [auf dem Wege Rechtens, processierend] um den Besitz stritten. 22, 96; Er mußte r. [processierend] gegen die Käufer einschreiten. Gotthelf Sch. 256; Der Besitzer, der sich zur Nothwehr mit einigen r–en [den Gesetzbestimmungen gemäßen, darauf begründeten] Chikanen noch verbollwerkt hatte. Musäus M. 4, 8; R. [processierend] ich Das an ihm erhol. HSachs G. 1, 98; Diese Forderung ist r. begründet, aber nicht billig [s. d. 1] etc.
a) Hierzu Zsstzg., außer wider-r., s. 3, nam. den Zsstzgn. von Recht II 4b entsprechend, z.B.: Bank-, baur–e Bestimmungen, Verfügungen, dem Bank-, Baurecht entsprechend, dazu gehörig; Das berg-r. erworbene Vorrecht auf einen ausschließlichen Gebirgsraum. Scheuchenstuel 8; Die bundes-r. verbürgten Standschaftsrechte der Mediatisierten. Antrag von Oestr. und Preußen an den Bundestag (8. März 1862); Bürger-r–e Verbindung mit Freiburg. IöMüller 24, 70; Bürger-r. oder eigenthümlich angehörig. 75 (s. Burg-Recht); Civil-r–e Klage; Von Eva erb-r. auf alle Adamskinder gefallen. Butschky Kanzl. 111; Nach fehde-r–er Absage; Eine Verletzung der grund-r–en [versch. 2] Freiheiten; Kriminal-r–e Anklage; Kirchen-r–e Bestimmungen; Kriegs-, stand-r–es Urtheil; Staats-r–e Gutachten. Ense Tag. 3, 24; Stand-r. zum Tode verurtheilt. Xen. d. Gegenw. 57; Gegenstände straf-r–er Verfolgung. IWiggers Unters. 258; Strand-r–e Plünderung u. ä. m.
4) Zsstzg. s. 2 und 3a, ferner z. B.: Auf-r., veralt. st. aufrecht (s. d. 2), aufrichtig.
~lichen, tr.:
selten auch in Zsstzg.: Ent-r.: rechtlos machen: Auch wenn sie durch ihre Gesetzgebungen nicht entkräftet, .. durch ihre Tribunalien entrechtlichet . . worden wären. Pestalozzi 6, 320 etc.
~keit, f.; –en:
(o. Mz.) das Rechtlich-Sein, s. rechtlich 2 und 3 und entsprechend im Ggstz.: Die Un-R. einer Person; Un-, Wider-R. einer Handlung, That, eines Verfahrens etc., aber auch (vgl. Ungerechtigkeit, s. Gerechtigkeit 1d, Unredlichkeit) mit Mz. = un-, widerrechtliche Handlung: Sich Un-R–en und Unredlichkeiten zu Schulden kommen lassen; Den Schaden ... durch Wider-R–en und Erpressungen auszugleichen. Steger Biogr. 74 etc.
~S, adv. zu recht s. d. I 1b und vgl. den Ggstz. links (auch in Bezug auf die Belege) 1a, b; 2 (z. B.:
Die Frau hat gar keine linke Hand, die ist hüben und drüben r. Auerbach Ed. 206); 6 und 7 (auch als Ew.).
~sam, a.:
(selten) gerecht, z. B.: R–ster Richter! V. Sh. 2, 103, vgl. Graff 2, 414. Zsstzg.: Be-r. und dazu: Berechtsamkeit. Lohenstein A. 1, 747 etc., gew. Ge-r.: dem Recht gemäß, und dazu: Gerechtsamkeit = Gerechtsame.
~same, f.; –n:
= Gerechtigkeit 2 (s. d.), in Zsstzg.: Be-R., s. Grimm, gw.: Ge-R. (was zuw. auch als Mz. gilt): Was von G–n euch Landesherrn gehört. G. 12, 263 (vgl. Regal); Jeder Stand wollte seine G. gewahrt wissen. 20, 221; Daß er mir diese oder jene G. zugestehe. 18, 95; Seine ungezweifelten G. in Ansprüche nehmend. Görres Ver. 40; Kein Kampf für Rechte, sondern für G. Heine Reis. 4, 300; Das Volk und dessen G. Klinger F. 55; Allen meinen G–n auf die Nachwelt wollte ich entsagen. Rabner 2, 60; Die G. eines Jeden hatte noch keine best. Grenze. Sch. 1010b; Sie bei ihren G–n und Vorzügen schützen. W. 7, 171; Sowohl die Pflichten als die G–n einer jeden Klasse genau zu bestimmen. 8, 187; 14, 26; Sie stritten um angestammte G. Luc. 5, 192 etc. und Zsstzg., s. Gerechtigkeit 2, z. B.: Die alten Grund-G. und Zinse der Sanktjohanniter Verlassenschaft. Gutzkow R. 5, 93 etc.
~samen, tr.:
selten wie Zsstzg.: Ge-r. = berechtigen, mit einer Gerechtsame versehn: Semiramis zu gleichen | und’ ausgestürzten Reichen | geraubte Kronen, fein | gerechtsamt, wegzuschleppen. Tiedge Ep. 1, 240.
~ung, f.; –en:
(veralt.) Gerechtsame: Die Gemeinden sollten bei allen ihren R–en bleiben. Stumpf 372a; Kauft Abt Ulrich alle R. und Herrlichkeit der Grafschaft Tockenburg. 377b; Kauft all ihr R. an der Herrlichkeit zu Balgach. 381; 405b; 504a; 509a; 548a u. v.