rechten
Réchten, intr. (haben):
über eine Rechtssache die Entscheidung Rechtens herbeiführen; im Wege Rechtens sein Recht suchen, processieren, eig. und übertr. (bildl.), vgl. hadern, streiten, habe-r. etc., z. B.: Sie fordern mich zu Recht [s. d. 4f] und wollen mit ihrem Gott r.: „Warum fasten wir und du siehest es nicht an?“ etc. 58, 2; Laß uns mit einander [Gott mit Israel] r.! Sage an, wie du gerecht willst sein? Deine Voreltern haben gesündigt etc. 43, 26; 3, 13 etc.; Der Herr hat zu r. mit den Heiden und will mit allem Fleische Gericht halten. 25, 31 [,Eine Rechtssache hat der Ewige mit den Völkern“ etc. Tretet nun her, daß ich mit euch rechte vor dem Herrn über aller [nach heutigem Gebrauch: alle] Wohlthat des Herrn. 12, 7; Meinest du, daß du besser Recht habest, denn.. der Moabiter König? Hat derselbe auch je gerechtet oder gestritten wider Israel? 11, 25; Wollt ihr um Baal hadern? ... Ist er Gott, so rechte er um sich selbst, daß sein Altar zerbrochen ist. 6, 31 etc.; Nicht ob meinem Antrag wirst du r. 4, 19; Wer da keinen Thron begehrt, | hat um ander Gut zu r. | Du willst Brot und einen Herd | und auch die musst du erfechten. Pol. 2, 47; 1, 41; 1, 219; Will nun solcher verbotenen Thaten mich Jemand bezichten, | thu er’s mit redlichen, gültigen Zeugen; denn also gehört sich’s, | gegen edle Männer zu r. 5, 237; Ich rechte mit den Göttern nicht, allein | der Frauen Schicksal ist beklagenswerth. 13, 4; Ich kann mit ihm nicht r., kann ihn weder | verklagen, noch mich selbst vertheid’gen. 150; 170; 181; 205; 304; Daß Beide, statt einander nachzusehen, mit einander rechteten. 17, 161; Daß ich mit dir aufs Blut r. soll. 29, 78; Als Helden fechten | und nicht, wie kleine Hadrer, r. 2, 98; Leicht wär’s, ihr Väter, mir, zu r.! [meine Sache auf dem Rechtswege durchzuführen]. 8; Wo Hans Schantz ungefangen und frei außer Halle hätte sollen r. oder Recht leiden [sein Recht suchen, finden — oder leiden], so wäre er freilich ungehenkt [ge]blieben. 6, 326b; Keine güt’gen Sterne r. | über dir und deinem Haus. 3, 108, ugw. = walten entscheidend etc.; Mein Widerpart, | der um ein altes Erbstück mit mir rechtet. 528a; Das Mädchen ist eine Heilige, für sie muß ein Andrer r. 213a [wird Gott Recht fordern]; Des Sieges, | den ich [Ulyß] von Jenem [Ajax] ersiegt, im r–den Streit . . | über Achilleus’ Waffen. Od. 11, 545; Um den Vorzug r. 24, 53; Da der Esel selbst nicht mehr ist, was hälf’ es, noch lange über seinen Schatten zu r.? 14, 115; 2, 50 etc. und tr. und refl. mit Angabe des Erfolgs: Die nicht eher wissen wollen, was recht sei, sie haben denn zuvor ein Dutzend Rechtsgelehrte reich und sich arm gerechtet. 44 etc. S. ferner: Rechter, Rechtung.
Zsstzg. vgl. die von processieren, ferner von rechtigen, von Recht I und II und billigen, z. B.: Áb-:
1) Einem Etwas a., durch einen Rechtsstreit abnehmen: Einem Bauer .. hatte ein böser Nachbar sein Hab und Gut abgerechtet. M. 2, 54; Arm. 1, 62 etc., Nbnf.: Nachdem er seinem Vater die Brunnenmatte ab- gerechtiget. 1, 76 etc. —
2) vgl. den Ggstz. zu-r. und abbilligen. — Āūs-: zu Ende processieren — Be-:
1) mit Rechten (Gerechtsamen) versehn: Der Adel war nicht sehr berechtet, | die Armen wenig nur geknechtet. Rein. 102, vgl. be-vor-r. und berechtigen. — 2) (veralt.) „,B., ver-r., vor Gericht bringen, gerichtlich be-, verhandeln.“ 3, 31 und Bsp., ferner 134 ff. (auch z. B.: Die Pfaffen anklagen oder berechtigen. B. 150). — Búrg-: in Doppelzsstzg.: Ver-b., s. Burg-Recht, ähnl.: verland-r. — Er-: auf dem Rechtswege erstreiten. — Erb-: in Doppelzsstzg. Ver-e., z. B.: Kurfürst Karl Theodor gab dem Adel des Landes ein schönes Beispiel dadurch, daß er alle seine Gründe vererbrechtete. 3, 29, sie zu Erb- Rechten oder Erblehen machte (s. Grund-Recht 2), ähnl.: verleib-r. etc. — Gêgen-: das Gegen-Recht geltend machen: Mit dem Gegenrecht kommt mir nicht mehr! da gegenrechtet es sich nicht; ich bin der Schloßherr und ihr des Hausknechts. Sch. 401 etc. — Hābe-: s. haben I 20 am Schluß und außer den Belegen dort z. B.: Ich kann und will nicht gegen meine Überzeugung mit Ihnen h. 32, 212; 12, 50; 21, 242 etc. Dazu: Haberechterei. 356b = Rechthaberei; Ein so .. haberechtiges Zänkergewäsch. V. 376; M. 106 oder: Haberechtisch. Lind. 2, 357 = rechthaberisch. — Lánd-: Ver-l., s. burg-r. — Lēīb-: Ver-l., s. erb-r. — Stánd-: das Standrecht walten lassen, und tr.: es gegen Einen üben: Und ob ihr unterm Festungswall st. die Gefangene gingt. Pol. 2, 5. — Un-: veralt., auch in Doppelzsstzg.: Einen ver-u. (verunrechtigen), ihm Unrecht und Gewalt thun. 1908; 3, 31. — Ver-:
1) verprocessieren: Hat Einer schon einen ganzen .. Sack voll Recht und nicht einen Beutel voll Gelds zu ver-r. und zu verschenken, so gewinnt er doch nur das Laufen etc. 64 etc. —
2) veralt.:
a) s. be-r. 2 und 1878 ff. (auch: verrechtigen). —
b) (s. Recht II 6a und vgl. versteuern, verzollen etc.) die gebührende Abgabe von Etwas geben: 1877; Die Reichen ver-r. oft am wenigsten. (Un)verrechtete Güter. etc., s. auch: erheben 6. — in Doppelzsstzg.: Be-v. (vgl. be-r. 1) mit Vorrechten versehn: Bevorrechtete Personen, Geschlechter, Stände, Kasten; Brüche erheben, wenn sie dazu bevorrechtet sind. Dän. Gsch. 1, 451; Diese bevorrechtete Aristokratie. Tag. 4, 87; Die barsche Intoleranz gemildert, indem man auch einige andere Sekten bevorrechtet. Reis. 4, 305; Bl. 1, 239; 270 etc. Nbnf.: bevorrechtigen (s. s. v. privilegieren), z. B.: Diese bevorrechtigten Klassen. Probl. 2, 75 etc. — s. wald-recht und z. B.: Wird dieses Holz beschlagen, das starke aber nur bewaldrechtet (nur ein wenig beschlagen). 3, 40a, auch: bewald-rappen, s. rappen II 2c. — Einem Etwas z., im Wege Rechtens es ihm zuerkennen und zusprechen (vgl. zubilligen und Ggstz.: ab-r. 2): Mit jenem Bilde des Todes, welches ich den alten Artisten zugerechtet zu haben vermeine. 8, 246 etc.
Vōr-: Wáld-: Zū-: Work in progress
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