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Recht
II. Récht, n., –(e)s, (–ens, s. 4h); –e, (–en); –s-:
Das, was in Gemäßheit eines entscheidenden Ausspruchs, Urtheils, Gesetzes recht (s. I 3) ist oder dafür gilt; wozu man befugt ist; was Einem zusteht und gebührt etc. —, mit versch., sich daraus entwickelnden Bedd. und oft nah an einander grenzenden Nüancen, wobei nam. auch von Einfluß ist, ob das Wort (allgm.) ohne Artikel in Ez. steht oder (kollektiv) mit dem best. Artikel in der Ez. oder (vereinzelnd) mit dem unbest., woran sich die Mz. ohne oder mit Artikel schließt: 1) allgm., wo zu beurtheilen steht, ob Das, was Jemand sagt oder gethan, recht, richtig, wahr, gut, zu billigen ist (Ggstz.: Un-R.), in Ez., ohne Artikel (außer bei hinzutretendem Superlat.), in best. Verbind.:
a) prädikativ, wo R. aber dann füglich als Ew. zu fassen ist, s. I3.
b) als Obj., z.B. (s. I31): Ich habe R., (Un-R.), Das, was ich sage oder thue, ist recht, (un-r.); Einem R. (Un-R.) geben, das Urtheil fällen, daß er R. hat; R. (Un-R.) bekommen (erhalten, kriegen), von dem Urtheilenden für Den erklärt werden, der R. (Un-R.) hat; R. behalten, die Position behaupten, der zufolge man R. hat; Einem R. lassen, das Feld räumend, ihn als Den erscheinen lassen, der R. hat: Hab ich R. oder hab ich Un-R.?; Du hast in allen Punkten R.; Du hast sehr R., wenn oder daß du ihm nicht traust, ihm nicht zu trauen; Du willst immer R. haben, R. behalten; Darin kann ich dir nicht R. geben; Du hast nicht R., aber ich will dir R. lassen; Und wenn ich auch das größte R. habe, bei ihm bekommst du doch R. und ich Un-R.; Erst schlägst du mich und dann hast du noch R., noch groß R., noch R. überlei (s. d.); Ja, er hatte noch übriges R. und Vieles zu klagen. G. 5, 167 etc., auch wohl: Er hat noch Über-R. etc.; „Du hast nicht „recht“!“ Das mag wohl sein; | doch Das zu sagen, ist klein. Habe mehr „recht“ als ich. Das wird ’was sein. G. 3, 66; Wenn wir R. haben [wenn unsre Sache gerecht ist], werden wir Gerechtigkeit finden. 9, 255; Ich hab doch „recht“ | ... „Wer recht behalten will und hat nur eine Zunge, | behält’s gewiß | . . . Du hast „Recht“, vorzüglich weil ich muß. 11, 132; Welcher schwört, | es habe grade Haberecht [s. haben I 20] darum kein ,,R.“, | weil er es immer haben und behalten will; | es habe Niemand „R.“ als, wer den Widerspruch | mit Geist zu lösen, Andre zu verstehen weiß. 6, 296; Daß er immer R. hatte und auf seinen neun Augen (s. d. 13m) hielt. vHorn Schmj. 34 etc., vgl.: Der Lehrer hat das R. (s. 2), dich zu tadeln; aber er hatte nicht R., dich wegen dieses ganz richtigen Ausdrucks zu tadeln, er hat im Allgm. die Befugnis, dich zu tadeln; aber hier war sein Tadel ungerecht; Wer die Macht hat, mag auch das R. haben, den Schwachen zu unterdrücken; aber er hat nicht R., wenn er es thut etc.
c) abhäng. von Präpos.: Mit R. = ꝛR. habend; so, daß man R. hat; mit Grund; mit gegründeter Ursache etc., Ggstz.: mit Un-R., z. B.: Man behauptet, ich weiß nicht, ob mit R. oder mit Unrecht, daß etc.; Die Tugend . ., deren .. | mitFug und R. mein Herz sich rühmt. Cham. 3, 226, vgl.: Einen mit Un- R. bestrafen, ohne daß er es verdient, ohne R., ohne daß der Strafende dazu berechtigt ist, wider R., so daß das R., die Gerechtigkeit dadurch verletzt wird, widerrechtlich; Wider R. Beglückte stürzt | der Eumeniden schwarze Schaar. WHumboldt 3, 48. 2) die Einem od. 85* etwas Personif. zustehnde Befugnis und das vermittels derselben ihm Zustehnde und Gebührende, von ihm mit Fug in Anspruch zu Nehmende (vgl. 4), z. B.: Das R. des Stärkern (W. 31, 429), der Stärke (Sch. 414a), der Gewalt, der Faust (Reithard 43) etc., Das, was der Stärkere sich gegen den Schwächern erlauben darf, da, wo eben nur die Gewalt regiert, vgl. 4; Die R–e eines oder des Bürgers, die Befugnisse, die ein Bürger als solcher hat und in Anspruch nehmen darf; ein R. des Bürgers, ein einzelnes von diesen R–en; das R. des Bürgers, entw. von einem best., einzelnen, in Rede stehnden solchen R. oder (kollektiv) die Gesammtheit aller dieser R–e; Die Beisassen haben nicht das (volle) R. des Bürgers etc.; Die R–e des Freundes der Freundschaft geltend machen, mißbrauchen; Das R. des Verwandten, der Verwandtschaft, des Bluts etc.; Das ist mein R. [Das, was ich mit Fug als mir zukommend in Anspruch nehmen darf] als Mensch, als Bürger etc.; Das ist mein gutes R.; Ich will Nichts als mein R.; Jemandem sein R. vor- enthalten; In Jemandes R. oder R–e eingreifen, übergreifen; Ich dulde keinen Eingriff in meine R–e; Jemand oder Etwas (einigermaßen personif.) tritt in sein altes R. ein, z. B.: Die Unarten, gegen die Aurelie so viel gearbeitet hatte, waren .. wieder in ihre alten R–e getreten [hatten sich wieder geltend gemacht]. G. 17, 274 etc.; Das Spiel will sein R. haben, verlangt Befolgung der Spielregeln etc.; Der Fürst hat das R., einen Verurtheilten zu begnadigen, das Begnadigungs-R.; Die Kurfürsten hatten das R., den Kaiser zu wählen, das Wahl-R.; Die Stände haben das R., die Steuern zu bewilligen oder zu verweigern, das Steuerbewilligungs-, Verweigrungs-R.; Die Bürger haben dort das R., sich zu versammeln, das Versammlungs-R., das R. der Freizügigkeit, der freien Presse etc.; Andern dieselben R–e gegen sich zuzuschreiben, die er sich gegen Andre zuschreibt. Fichte 8, 6; Auf diese Bitte frei von seinem strengen R. herunterzulassen. 6, 81; Der ein ausschließendes R. [Privileg] hat, Bier fürs Kap zu brauen. Forster R. 1, 51; Ihr habt das R., gesittet pfui zu sagen. G. 11, 144 (versch.: ihr habt R., s. 1b); Da man Niemanden zumuthen kann, sich willig zerstören zu lassen, so haben sie völlig das R., das Große und Übergroße, wenn es neben ihnen wirkt, so lange zu leugnen, bis es historisch wird. 39, 84; Eurer Tochter ermangl’ es an Nichts, was irgend den Todten | nur zu R–e geschieht: [was sie als das ihnen Gebührende beanspruchen können] ich laß ihr Vigilie singen etc. 5, 133; Geht ein Fußweg durch den Acker und es ist ein R. [daß man dort gehen kann]. Hebel 3, 1, vgl. Servitut; Es war kein Streben nach Freiheit (s. d. 1), sondern nach Freiheiten, kein Kampf für R–e, sondern für Gerechtsame. Heine Reis. 4, 300 (vgl. 4a: Volksz.); Der Begriff des R–s (s. 4) ist ganz genau best.; wie unbestimmt ist aber der Begriff der Billigk. [s. d. 1]! Da heißt es: ich soll von meinem R. Etwas ablassen, aber wieviel? Lasse ich zu Viel ab, so thue ich meinem R–e Abbruch. Kant Rel. 7, 155; Die Erlaubnis (das sittliche Vermögen) sich eines Dinges als Mittels zu seiner Glückseligkeit zu bedienen heißt ein R. .. Jeder Pflicht entspricht ein R. Mendelssohn 4, 1, 129; Das R. des Herrschers üb’ ich aus zum letzten Mal. Sch. 513a; Stürzt mich in die Nacht der Nächte | aus des Himmels goldnem Saal! | ehret nicht der Göttin R–e! | ach, sie sind der Mutter Qual. 54b; Ich habe große R–e, über die Natur ungehalten zu sein. 105b; Der Thron . . kam auf Ägeus durch der Kindschaft R. 614a, vgl. Erbschafts-R.; Das R. der Wölfe über die Schafe. .Das natürliche R. der Wölfe an die Schafe [s. 3a] ist ein R., sie zu fressen, das R. des Stärkern. W. 31, 429; Wer kann ein nähers R., dich zu besitzen haben? 12, 248; Kein Verhältnis schwächt | die R–e der Natur. Wer hat .. dir . . ein R. an mich [s. 3a] gegeben? | Die Macht allein giebt Göttern selbst kein R. 251; Um des Friedens willen Etwas von unserm vermeinten strengen R. fahren zu lassen. 14, 94 etc., s. 3 und 6a. 3) (s. 2) ein auf zustehnde Befugnis gegründeter Anspruch und demgemäße Befugnis (vgl. An-R.) mit an, auf, zu, z. B.:
a) Vieles .. hat ein R. an meine Liebe. Cham. 5, 195; Er hat ein R. an sein Geschöpf. Sch. 350a; Daß euer gutes R. | an England euer ganz Unrecht ist. 410b; 491a; Ländereien, an die man kein anderes R. hatte als das der Eroberung. 972b; Seine auf eine Erbverbrüderung gegründeten R–e an dieses Herzogthum geltend machen. 992b; Ihre eingebildeten R–e an einen Dritten. Tieck N. 5, 313; Theuer hab’ ich das R. eines zweiten Vaters an dich erkauft. W. 8, 120; Da sie als gute Unterthanen ein R. an seinen Schutz hätten. 9, 203; Erwirbt ein kleines R. an ihn. 10, 8; 22, 135; 28, 100; 31, 415; Daß unsre Vorfahren nicht weniger R. an die allgemeine Achtung haben. Att. Mus. 1, 1, 18 etc.
b) Rechte auf den Thron. Ense Denkw. 6, 573; Er bittet, seine R–e darauf zu wahren. G. 39, 249; Wenn du so bist, habe ich keine Macht, kein R. auf dich. Hölderlin H. 2, 10; Was dieses Gold betrifft, worauf ich selber kein R. habe. Sch. 720b etc.
c) Wer ist, der R. zu mir hat? Jes. 50, 8; Das R. zur Krone war nicht erblich. G. 16, 293; Der hatte schon ein gewisses R. zu jenem Ehrennamen. 39, 274; Ich maße mich allein des R–s zum Himmel an. IESchlegel 1, 252; Um Tand . . vertauscht er seine R–e | zu glänzender Unsterblichkeit. Uz 2, 143; Sie, welcher die Geburt | ein unverletzlich R. zum Zepter gab. W. 28, 61 etc. 4) in engrem Sinn, in Bezug auf Entscheidung nach Gesetz oder Gesetzen (hier auch in hergebrachten Fügungen der sonst veralt. Genit.: Rechtens, s. k):
a) was nach dem Gesetz nach den entscheidenden Bestimmungen über das Rechte recht (s. I 3) ist oder dafür erkannt wird, sowohl abstrakt und allgm. (vergl. Gerechtigkeit, auch personif.), als auch in Anwendung auf einen konkreten zur Entscheidung vorliegenden Fall, vgl.: Von dem wichtigen Unterschiede des wirklichen und förmlichen R–s. .. Was überhaupt wirkliches R. und wirkliche Wahrheit sei, ist einem Jeden bekannt, so schwer es auch ist, das eine oder die andre in einem gegebenen Falle zu entdecken. .. Förmliches R. ist für streitende Parteien, was ein erwählter oder verordneter Richter zuletzt dafür erkannt hat . . . Es thut Nichts zur Sache, ob .. die Richter geirret haben oder nicht etc. Möser Ph. 4, 114 ff., oft im Ggstz. zur Gewalt, z. B.: Nicht ist von R., noch von Gericht die Rede, | hier ist Gewalt! entsetzliche Gewalt! G. 13, 303; Nicht vom R–e, von Gewalt allein | ist zwischen mir und Engelland die Rede. Sch. 414a; Gewalt geht über R. Hab. 1, 3; W. 31, 412 etc., vergl.: Die Macht allein giebt Göttern selbst kein R. 12, 251, dagegen: Hast du die Macht, du hast [faktisch] das R. auf Erden. Cham. 3, 275, vgl. 2; ferner: R. und Gerechtigkeit lieben, üben, anrichten, herstellen etc.; Für R. und Wahrheit [für das Rechte und Wahre] kämpfen; Das R. biegen, beugen, verkehren, verletzen, mit Füßen treten, (ver)drehn etc.; R. muß doch R. bleiben. Sprchw. (Ps. 94, 15); Siehest du dem Armen Unrecht thun und R. und Gerechtigkeit wegreißen im Lande. Pred. 7, 5; Es hielt | die Milde nicht den Arm des R–s [personif.] zurück. G. 13, 152; Die Pflege des strengen, gerichtlichen R–s, des läßlichern, wo Klugheit und Gewandtheit dem Ausüben zur Hand geht. 18, 101; R. und Gerechtigkeit gatten sich nicht mit Willkür. Jahn M. 54; Das ist der Kern des ganzen R–s [s. b], das Ränk’ und Griffe lehrt, | wodurch sich R. in Schuld verkehrt. Lichtwer 152; Die Kunst, das R. in Un-R. zu verdrehen. Ramler F. 3, 188; Regierte R. [einigermaßen personif.], so läget Ihr vor mir | im Staube jetzt. Sch. 429a; Daß R–e und Freiheiten ganz was Andres sind als R. und Freiheit: R–e werden gegönnt; R. dagegen ist ein Besitz, der da sichern soll gegen Mißgunst. Volksz. 9, 178 (vgl. 2: Heine); Das, was R. ist, von Dem, was Wahn oder Gewalt zu R. setzen, zu unterscheiden. W. 24, 37 etc., s. Körte 4952 ff.
b) die gesetzlichen Bestimmungen, wonach das R. (s. a) entschieden wird, Gesetz, einzeln und kollektiv, z. B.: Einen nach R. und Gesetz verurtheilen; Dem R. gemäß; Nach dem R., nach dem römischen R., nach deutschem R.; Gegen oder wider das R.; gegen alles, göttliches und menschliches R.; Das R. oder die R–e [Jus, Jura] studieren; Ein Student der R–e (veralt.: der R–en. Zinkgräf 2, 57, vgl.: Der R–en wie geflissen. Rachel 6, 361 etc.); Ein Doktor beider R–e, des geistlichen (kanonischen) und des bürgerlichen; Vorlesung, Kolleg über das gemeine R. etc.; Im R., in den R–en bewandert sein etc.; Nach meinen [Gottes] R–en sollt ihr thun und nach meinen Satzungen sollt ihr handeln. 3. Mos. 18, 4 etc.; Wie uns Niederländer zuerst einzelne Fürsten regierten, Alles nach hergebrachten R–en (s. 2), Privilegien und Gewohnheiten. G. 9, 165; Müsst ihr nicht nach euren Land-R–en gerichtet werden . .. Hat der Brüßler nicht ein ander R. als der Antwerper? 166; Es erben sich Gesetz’ und R–e | wie eine ew’ge Krankheit fort. | . .. Vom R–e, das mit uns geboren ist, | von dem ist, leider, nie die Frage. 11, 80; Was uns nützt, ist unser höchstes R. 13, 265; Der den Leuten R. sprechen [s. d] soll und vor lauter R. nicht zur Gerechtigkeit kommen kann. 18, 131 etc. und so in zahlreichen Zsstzg., z. B.: Bank-, Bau-, Berg-R. etc., die für das Bank-, Bau-, Bergwesen etc. geltenden Gesetzbestimmungen in ihrer Gesammtheit.
c) das Einem nach dem R. (a, b) Zukommende, sowohl von etwas Gutem als von etwas Schlimmem, z. B.: Gnade (s. d. 2) für R. ergehn lassen (Gutzkow R. 3, 15; Rückert 6, 291; Sch. 537a; 711b), für die verdiente Strafe, auch (veralt.): vor R. W. Luc. 6, 308 etc.; Gunst vor R. gehn lassen. 5, 48 etc.; Jch verlange keine Gnade, ich will mein R.; Dir soll dein R. werden, zu Theil werden; Einem zu seinem R. (ver)helfen; Einem oder sich selbst R. (ver)schaffen; Was heischt ihr hier | Gerechtigkeit, da im Begriff ihr seid, | euch selbst das R. zu schaffen? Böttger Byr. 8, 147; R. sich zu verschaffen gegen euch. Sch. 490a etc.; Da er R. nicht konnte finden, | sich Rach’ zu holen mit der eignen Hand. 549a etc.; Es wäre zu wünschen, daß jeder andere Betrüger .. ebenso sein R. [seinen Lohn, die verdiente Strafe] finden möchte. Hebel 3, 4 (vgl. zu a, b in ähnl. Sinn: R. findet seinen Knecht (s. d. 8); was ich verdient habe, wird mir werden. 264 etc.); Zum Richter wallten nun die Drei, | sich um ihr R. zu balgen. Cham. 3, 211, damit er ihren Streit entscheide etc.; Einem geschieht R. (oder recht, s. I 3), ihn trifft Etwas verdientermaßen (als Strafe), z. B. G. 14, 249; Zinkgräf 2, 44, vergl.: Rechten (s. d.) oder R. leiden.
d) der richterliche Urtheilsspruch, s. Schm. 3, 23 (d), z. B. verbunden: Sie haben uns ohne R. und Urtheil öffentlich gestäupt. Ap. 16, 37; Wie nun nach Urtheil und R. gebunden Reineke dastand. G. 5, 167; Ihm durch Urtheil und R. das Leben aberkannt. Olearius Reis. 402b; Durch Urthel und R. entschieden. W. 14, 19, ferner nam. oft: R. sprechen, das Urtheil fällen; Den streitenden Parteien, den Leuten (G. 18, 131), R. sprechen etc., versch.: Einen recht (s. I 3m) sprechen. S. das Folg.
e) gerichtliches (od. Rechts-) Verfahren, Proceß (vgl. R–s-Weg etc.), z. B.: Ich vergleiche mich nicht, ich lasse es aufs R. ankommen, auf einen Proceß und das richterliche Urtheil (d), vgl.: Er stellt das in das R. Murner Ul. 119; Das R. (d) scheidet wohl (die streitenden Parteien), aber freundet nicht. Sprchw.; Daß sie, was sie gesucht, im Wege R–s (d) erreicht. W. 12, 50, s. g; Weil die Frau um das rechte R. (d) bitte, müssen sie zuvor mit ihr im unrechten R–en [Anm.] gehandelt haben. Zinkgräf 1, 100, in einem unrechtmäßigen Verfahren ꝛc,, ferner (mehr mundartl., veralt.): Als er geglaubt, er habe den Schuldner auf der Gabel, schlage dieser ihm R. dar. Gotthelf Sch. 328; Mit einander ins R. gerathen. Zinkgräf 2, 91 etc.; Einen mit R. vor-, fürnehmen (6, 254; 256); um Etwas besprechen (2, 93), ihn gerichtlich (deßhalb) belangen etc., ferner: Nun war die Sache noch in hängenden R–en. Gotthelf G. 308, die Sache, eig. der Proceß schwebte noch, war unentschieden etc. und daher ähnlich: Es steht im alten R. Uhland 422, in der Sache, in unsrem Vh. zu einander hat sich Nichts ver- ändert, es steht Alles beim Alten etc.
f) Gericht, im Allgm. veralt., mundartl., s. Stalder 2, 265; Schm. 3, 20 ff.; Nach seinen Beziehungen erhielt so ein R., d. h. Gerichtssitzung versch. Benennungen, z. B. Dorf-, Hofmark-, Land- etc. R.; Herbst-, Kirchtag-, Quatember- etc. R.; Ehaft-, End-R.; Burg-, Hof-, Hub-R.; Gast-, Mann-R.; Lehen-R.; R. um Eigen, Malefiz-R., wie man noch sagt: Kriegs-R., Stand- R. von einer einzelnen Gerichtsversammlung, S tangen-R. 23 etc. So noch: Ich stehe redlich zu R–e. G. 5, 166, ich entziehe mich dem Gericht und der über mich zu fällenden Sentenz nicht, vgl.: Daß ich ihm zu R. allzeit gesessen und gewärtig bin. Luther 6, 325a; Ich darf Deß Alles zu R. stehen. 326b, ich kann es getrost vor Gericht verantworten, ferner bildl.: Sie fordern mich zu R. und wollen mit ihrem Gott rechten. Jes. 58, 2 etc. Hieran schließen sich noch einige formelhafte Fügungen, so:
g) Von R–s wegen, dem R. (den gesetzl. Bestimmungen) und dem R–s-Verfahren gemäß, so nam. als Schluß richterlicher Urtheile und Entscheidungen: Das sei hiemit erkannt von R–es wegen. Ramler F. 1, 86 etc. und häufig abgekürzt: „V. R. W.“ w. 14, 23 etc. (veralt.: zu R., z. B. Zeitschr. f. d. Recht 13, 442 etc., s. Schm. 3, 22), dann auch verallgemeint: Von R–s wegen [eig.; wenn es streng nach dem R. ginge etc.] hätte ich Das nicht thun, Dir es nicht geben müssen etc.
h) in Genit.- Form: R–ens (gw. ohne Artikel), z. B. abhäng. von Hw.: Er fand in dieser Fahrlässigkeit einen Schein R–ens, sein Vorhaben .. zu beschönigen. Musäus M. 2, 80; Mit welchem Schein R–ens. W. 1, 188; Luc. 5, 172 u. v., dagegen: Nur borg’ er nicht den Schein des Rechtes. Platen 6, 33 etc.; Die Form R–ens, die er dabei beobachtet. G. 20, 163; Zur Form R–ens gehört, daß es von einem befugten Richter ausgesprochen und in die Kraft R–ens getreten sei. Möser Ph. 4, 115; Was die Mittel zur Erhaltung förmlichen R–ens [oder gw.: des förmlichen R–s] oder die Processe betrifft. 117; Der Weg des förmlichen R–ens [gw.: R–s]. ebd.; Der Hanse mit Vorbehalt beiderseitigen R–ens [gw.: des beiderseitigen R–s] einen sehr billigen Vergleich anzubieten. Möser Ph. 3, 175 etc., ferner unabhäng. vom Hw.: Das ist bei uns R–ens [dem R., dem R–s-Verfahren gemäß]. Sch. 414a; Was in der Liebe R–ens ist. Thümmel 3, 30; Es wird, was R–ens ist, geschehen. W. 10, 42; 281 etc.; Der Staat macht durch ein ausdrückliches Gesetz .. Dasjenige R–ens, was vorher nur Sache der Billigkeit war. Fichte 8, 236 etc., auch adverb.: Und R–ens [von R–s wegen etc.] folgt daraus der Schluß, | daß er den Gaul behalten muß. Cham. 3, 212; 4, 68 etc.
i) Etwas besteht zu R., ist nach dem R. (rechtlich) in Kraft und Wirksamkeit, s. rechtsbeständig: Der aufgelöste Bundestag besteht jetzt freilich wieder faktisch, aber nicht zu R.; Der annoch zu R. bestehenden Ortsjustiz. Gutzkow R. 2, 97. 5) adverb. verschmelzend mit „zu“ und daher heute gw. in der Schreibw.: zurecht(e) (vgl. zufrieden) = zu Stande; in den rechten Stand, sowie es sich gehört, wie es sein soll, eig. und übertr., z. B.: Etwas zu-r. machen, fertig machen, zubereiten, z. B. eine saure Milch. G. 10, 140 etc. und nach der versch. Weise, z. B.: Etwas zu-r. kneten. Kohl A. 1, 375; hämmern. Duller Gr. 61, schneiden, schnitzen, mischen, brauen etc.; Etwas nicht zu-r. bekommen, kriegen, damit zu Stande kommen; Etwas zu-r. [in Ordnung etc.] rücken. G. 22, 279; 29, 403; Schlegel Rom. 3, 5 etc.; Einem den Kopf (s. d. 2d) zu-r. rücken, setzen; Er stellt seinen kümmerlichen Hausrath bald so, bald so zu-r–e. G. 38, 92; Jch legte mir zu-r., was die ewig widersprechende Welt mir ungeschickt und verworren aufgedrungen. 22, 120; [Als Richter] alles Unrechte zu-r–e bringen. Sir. 7, 6; Der Blinde ward wieder zu-r–e gebracht, daß er Alles scharf sehen konnte. Mark. 8, 25; Luk. 6, 10; Wir haben noch die Hoffnung, den Unglücklichen zu-r–e zu bringen. G. 17, 191 etc.; Die Verwirrten zu-r. weisen. 10, 52, auf den r–en Weg etc.; Ihr braucht ihn dann nicht ängstlich zu-r. zu rufen, als verirre er sich. Ense Denkw. 2, 337; Von unserm Herrn zu-r. beschieden. G. 2, 120 etc.; Sich zu-r. finden. G. 13, 265; 22, 218; Tiedge Ep. 1, 112 etc.; Daß sie sich den weiten Weg von der holländischen Grenze glücklich zu-r. gefragt. Prutz Mus. 3, 37 etc.; Mit Etwas (Sch. 213b etc.), mit Jemand (Benedir 8, 66; 132; B. 485a etc.) zu-r. kommen, fertig werden, zu Stande kommen, sich abfinden etc., auch bloß: Da kommen nun die .. streifenden Völkerschaften am übelsten zu-r. [weg, fort]. G. 32, 84; 8, 141 etc.; Wie wollten die Wundermänner auch zu-r–e kommen, wenn es nicht solche gutwillige, jeder Täuschung immer selbst entgegenkommende Seelen in der Welt gäbe? W. 16, 189 etc., dagegen veralt.: [Ihr] werthes Schreiben habe zu-r. [richtig] erhalten. Leibnitz 2, 109 etc. 6) mundartl., veralt. Anwendungen (s. Schm.), wovon wir hier erwähnen:
a) (s. 2) ein von Jemand für etwas ihm Geleistetes oder Erlaubtes zu beanspruchendes Reichnis, z. B.: Der Mann, der für einen Andern einen Jagdhund in gewisser Art besorgte, sprach dasSeil-R., der ein Pferd, das Zaum-R. als Douceur an. Schm. 3, 23 etc. und so in vielen Zsstzg., z. B.: Abzugs-R. (oder -Geld), Geld, das für den ertheilten Abzugs- oder Auswandrungskonsens gezahlt werden muß etc.
b) Er mahnet ihn, zu beichten und Gottes R. zu nehmen. Murner Ul. 55, das Abendmahl, gleichsam als das von Gott zu Fordernde [2] etc.
c) Menstruation, vgl. Rechnung 6c.
Zsstzg. zahlreich, s. 4b; 4f und 6b, ferner nam. zu [2], was unbez. bleibt, wobei das Bstw. theils Das bez., wozu man rechtlich befugt ist vgl. Servitut, Gerechtigkeit —, theils, in welcher Eigenschaft man Etwas rechtlich zu beanspruchen hat, danach und nach den folg. Bsp. leicht zu mehren und zu verstehn, vgl. Spate und Glück Reg. s. v. Jus: Äbberufungs-: z. B.: Die Wähler behalten sich das A. ihres Deputierten vor.
Ábfahrts-: Abzugs-R.
Áblösungs-: Das A. in Betreff der Servitute etc.
Ábtriebs-: s. Näher-R.
Ábwälzungs-: Devolutions-R.
Abzugs-: das Recht ab-, fortzuziehn und [6a] die Steuer dafür. Accrescénz-, Alluviōns-: s. Anwachs-R.
Ácker-: Feld-R.
Álters-: ein Recht, das auf dem Alter (s. d. 1d), auf der Anciennetät beruht, nam. im Bergb. Altersgerechtigkeit.
Áltvater-: Altentheil (s. d.). Eichhorn Priv. 863, was der Altvater von dem abgetretnen Gut etc. als sein Theil zu beanspruchen hat. An- [3]: Ein A. an, auf, zu Etwas haben, geltend machen; Mein gutes A. zu behaupten. Sch. 614a; Besitz-, Erbschafts-, Thron-A. etc.
Anger-: das Nutzungs-R. an einem (Gemeinde-)Anger, „Au-R.“
Ánklage-: Die An- erkennung der drei parlamentarischen Rechte: Theilnahme an den neuen Gesetzen, Bewilligung neuer Steuern, A. gegen die Staatsbeamten. Gneist (Nat.–Zeit. 15, 119).
Ánsterbe-: Devolutions-R.
Anwachs(ungs)-:
1) Alluvions-, Anspülungs-R., Eigenthums-R. eines Flußanwohners auf das seinem Grundstück angeschwemmte Erdreich. 2) Accrescenz-R., das Recht, den Antheil eines in Ausfall kommenden Mit- erben für sich zu nehmen. Anwands-: Die Befugnis, auf des Nachbars Acker den Pflug zu wenden, das sogen. A., ist ein altes Herkommen. Auerbach Leb. 2, 27. Ármen-: das Recht eines anerkannt Armen auf unentgeltliche Rechtspflege: Sich ins A. begeben, schwören (durch den ,,Armeneid“), vgl. Armuthszeugnis. Associatiōns-: Vereins-R. Aū(en)-: Anger-R. Átzungs-, Āūsspann-: s. Atzung 1; Ablager 3. Bāhr-:
1) [4e] eine Art Gerichtsverfahren zur Entdeckung des unbekannten Mörders, wobei die des Mords Verdächtigen an die Bahre treten mußten, weil man meinte, daß beim Nahen des wirkl. Mörders die Wunden aufbrächen, vgl.: Wer daran unschuldig, leicht ist es dargethan: | er darf nur zu der Bahre hier vor dem Volke gehn. . . | Wenn man den Mordbefleckten bei dem Todten sieht, | so bluten ihm die Wunden. Simrock N. 984; Isabella .. (führt ihn zu dem Leichnam) .. Chor: Brecht auf, ihr Wunden! etc. Sch. 511b.
2) das Recht, einen Ermordeten gerichtl. aufzuheben und fortzubringen. Bálken-: das Recht, die Mauern des Nachbarhauses als Stützen der Balken zu benutzen, Tram- (verderbt: Traum-)R. Bánk-:
1) [4b].
2) die den Geldbanken rechtl. zustehnden Befugnisse. Bankerótt- [4b]: s. Geldtags-R. Bánn-: s. Bann 3: Daß man das edle Recht, seines Nächsten Rath und Beistand zu sein, auf eine gewisse Zahl einschränken und dieser ein B. mittheilen werde. Möser Ph. 3, 190; 2, 272; Das der Stadt .. durch die Landesherrschaft eingeräumte B., nach welchem alle Handwerke zwei Meilen um Rostock untersagt sind. MWiggers Warn. 37 etc. Bāū-:
1) [4b].
2) [2].
3) = Baumanns-R., vergl. Uhland V. 337. Bāūer(n):
1) [4b].
2) die einem Bauern als solchem zukommenden Rechte u. Befugnisse. Bāūlebungs-: Hauptfall (s. Fall 4a), auch „Erb-, Haupt-, Trauer-R.“ Bāū(manns)-: s. Grund-R. 2. Begnādigungs-: Das B. der Fürsten. Behándungs-: s. behändigen: Verwirken .. den Hof und ihr daran habendes B. Möser Ph. 4, 347. Behólzungs-: s. beholzen. Bérg-:
1) [4b].
2) [2] rechtl. Befugnis zum Bergbau: Einem Ort B. verleihn. 3) [6a]Abgabe eines Weinberg-Besitzers an den Grundherrn. Besátz(ungs)-: das Recht, eine Besatzung in einem Ort, nam. in einer Bundesfestung, zu halten. Besítz-: Greift auch dein Anspruch nie in mein Besitzes-R. Platen 3, 28. Bestēūrungs-: Oppen- heim J. 1, 240. Bewílligungs-: Reichsstände ohne B. der Steuern. Ense Tag. 3, 172; Abhängig von einer Kirchensteuer, d. h. von einem B. der Ortsgemeinde. Gneist (Nationalz. 15, 119); Das B. der Abgaben zu Provincialbedürfnissen. vStein Denkschr. 215; Das Steuer-B. ist ein bloßer Popanz, wenn es nicht das Steuerverweigerungs-R. mitumfassen soll. Bīēnen- [4b]. Bīēr-: Brau-R. Blūt- [4f]: Blutgericht. Gryphius 1, 32. Bōden-: z. B.:
1) Wenn der Wagen umfiel oder das Schiff auf den Grund stieß, gehörten so behauptete er nach Boden- und Ruhr-R. die Waarc dem Eigenthümer des Grundes. Freytag Bild. 2, 302, insofern, was auf den Boden kommt, diesen berührt, ihn zu Eigen würde, vgl. Strand-R.
2) [6a] Abgabe, die dem Herrn des Grund und Bodens für Etwas gezahlt wird. Spate, z. B.:
a) Grundsteuer.
b) Bohlen-, Budengeld.
3) [6a] Abgabe von Schiffen od. „Boden“ (s. d. 5). Schm. 1, 155.
4) [6a] scherzh. = Boden-Riß, -Schrumpf, gleichsam Das, was der Kornboden als Abgabe von dem dort lagernden Korn für sich verlangt, an sich reißt. Bodmerēī- [4b]. Brāū-: das Recht zu brauen (Braugerechtigkeit) und [6a] die dafür zu zahlende Abgabe, „Bier-R.“ Brücken-, z. B. [6a]: Brückengeld. Brūder-: z. B.: Dazu sind wir nicht allein seine [Christi] Kinder, sondern auch seine Brüder . ., daß wir nicht allein nach Kinds-R., sondern auch nach B. .. Priester sind. Luther 6, 95b. Būch-: [4b] das geschriebne Recht. 5, 180a. Bǘchsen-: Vergesst mir aber auch des Rechts der Kanons nicht, welches zugleich das päpstliche [s. kanonisch] und das B. [s. Kanone] mag verdeutscht werden. Zinkgräf 2, 82, vgl.: Lunten-R. hält rechtes R. nur für Lumpen-R. [für ein verächtl.]. Logau, s. L. 5, 331. Búndes-: das durch einen oder den Bund begründete: Man beruft sich auf Land-R. .., auf B. Ense Tag 3, 90. Búrg-: vralt., s. Haltaus 194 ff. auch [4f] und Bürger-R., vgl.: Daß die spätern B–e Nichts anders waren als Verbündnisse, ist gegründet; aber daß Pfahlbürgerschaft aus B. hervorging, steht aus deutschen Urkunden fest. Niebuhr 2, 88; Der Abt begab sich mit den vier Orten .. in ein ewig Burg- und Land-R. Stumpf 374b, ein Bündnis, wodurch sie in enge Genossenschaft traten, als Mitbürger und Landsleute unter einander; Der Abt machet ein B. mit der Stadt Lindow. 381b; 579b U. o., dazu: Die Theilnahme der verburgrechteten Grafen [die ein B. oder Verbündnis mit ihnen geschlossen]. JoMüller 24, 410; 16; St. Gallen, verburgrechtet mit Arbon und den Eidgenossen. Stumpf XXVI etc. Bürger-: (s. Burg-R.) die Gesammtheit der Rechte, die ein Bürger (s. d. 1—5 und Zsstzgn.) als solcher hat, eig. und übrtr.: Einem das preußische (Staats-)B., das Berliner (Stadt-) B., das Ehren- B. ertheilen etc.; Nach dem Warnemünder Hausbuch liegen die Grundstücke Warnemünde’s sämmtlich „zu B.“ .. Daß es nicht als ein Dorf betrachtet werden kann. MWiggers Warn. 12 etc.; Jede Kränkung, von einem Tyrannen erlitten, gab ein B. in Holland. Sch. 776b; Ein fremdes Wort, das aber in unsrer Sprache das B. gewonnen hat etc.; auch (s. Burg-R. und rechtlich 3a): Freie aus fremden Orten, mit denen B. oder Land-R. bestand, [wurden] zur Gemeinde angenommen. Niebuhr 2, 459 etc. und vralt. [Ga] = Abgabe für das (Stadt-)B. und Betrieb bürgerlichen Gewerbes etc., s. Haltaus 198 ff. Ceremoniāl- [4b]: vgl. Ceremonialgesetz. Civīl- [4b]: bürgerliches (s. d. 3) Recht. Dách-: Trauf-R., die rechtliche Befugnis zu einer Dachtraufe etc. auf des Nachbars Gebiet. Dēgen-: s. Faust-R. Dēīch- [4b]. Dēīchsel-: die Befugnis, die Deichsel des im Stall stehnden Wagens in des Nachbars Gebiet überragen zu lassen. Devolutiōns-: die gesetzliche Bestimmung, wonach beim Tode eines der Eheleute der überlebende nur Nießnutzer des den Kindern als Erbschaft heimfallenden Vermögens bleibt, „Abwälzungs-, Ansterbe-, Heimfall-, Verfang(enschafts)-R.“ Dīēnst-:
1) das Recht, Dienste (s. d., nam.
2) von Einem zu fordern, Frohn-R. 2) [4b] die Gesammtheit der Gesetze in Betreff der Dienst-Verhältnisse, vgl.: Das Dienstmannen-R. etc. Díng-: vralt.
1) [4d].
2) Erbpachtsvertrag, s. Frisch 1, 198b.
3) [6a]: Geben Land-D. Haltaus 1160. Dórf-: im Ggstz. zum Stadt-R., s. d., vergl. auch [4d]. Eben-: s. ebenrecht (Zsstzg. von I). Ehaft-: [4d], vgl. Schm. 1, 5. Ehe-: z.B.:
1) [4b].
2) Recht, das man als Ehegatte hat.
3) [3] Ihre alten E–e auf ihn geltend zu machen. Tieck N. 5, 320. Ehren-:
1) ein Einem als ehrende Auszeichnung verliehnes Recht: Die nutzbaren Rechte und die E–e der beiden ersten Stände. Dahlmann Frz. Rev. 211 etc., s. Ehren-Bürgerrecht etc.
2) [4b] die für Ehrengerichte geltenden Satzungen. Eīgenthums-: vgl. Besitz-R.: Das Personen- und E. Ense Tag. 4, 187; W. 33, 35 etc. Eīngeburts-: das Recht eines Eingebornen, Jndigenat, „Einzöglings-, Heimaths- R.“, vgl. Bürger-R. etc. Eīnlager-[4b]: s. Einlager 1, auch: Geißelschaft nach Leistens-R. zu halten. Berlichingen 267 etc. Eīnlösungs-: Das E. für dies Pfand ist erloschen. Eīnstands-:
1) s. Näher-R.
2) das Geld, das der für einen Festgelosten als Stellvertreter Eintretende dafür beim Einstand als das ihm Gebührende erhält. Eīnzeln-: das dem Einzelnen als Solchem zukommt. Gneist (Nat.-Zeit15, 121). Ēīnzöglings-: s. Eingeburts-R. Elend-: mundartl. etc.:
1) Armen-R.
2) Gast-R. End-:
1) [4f].
2) (Nähter.) die beim Überwendlichnähen „recht“ auf einander zu legenden Enden (Sahl-Leisten, -Bänder), s. Krünitz 100, 659. Erb-:
1) [4b].
2) [2; 3] ein Recht, das man als Erbe hat. Jer. 32, 8; Nicht E., noch Geburt, das Herz macht groß. Hagedorn 1, 18; Das E. auf ein Königreich. Klinger 1, 360; Alles, was dein Vater .. hinterlassen, gehöret mir; folglich hast du an Nichts E. Möser Ph. 3, 282; 281 etc.
3) s. Grund-R. 2.
4) s. Baulebungs-R.
5) zuw.: etwas Einem nach dem E. (2) Gebührendes, das Erbe: Sein E. zurückfordern. Sch. 675a; Den Schatz . . ihren Kindeskindern als ein E. verlassen. Weckherlin 219. Erbfolge- [4b]. Ernénnungs-. Erstgeburts-: das Recht des Erstgebornen, s. Erstgeburt u. Majorat. Fāden-: s. Zsstzg. von I. Fāhr-:
1) Strand-R.
2) [6a] Bergegeld. Fálken-: s. Vogel-R. Falliménts-: s. Geldtags-R. Fāūst-: das Recht des Stärkern, der Gewalt (Kolben-, Degen-, Gewalt-, Muthwillen-, Stärker-R.), eig. u. übrtr.: Das Mittelalter mit seinem F.; Dem Kammergericht war ein gesetzliches F. gegen die Ungehorsamen in die Hände gegeben. G. 22, 96; Nicht F., sondern Kopf-R. [das Recht der Vernunft] . . muß regieren. Luther 5, 180a; Wer weiß, was ich noch ohne F., mit Faustunrecht thue. Tieck N. 5, 379; Alles durchs F. ausmachen. W. Luc. 1, 410, auch z. B.: Zum Faust- oder Finger-R. greifen und sie selber inhaftieren. IP. 18, 63. Fêge-: das Recht, Etwas zu fegen, namentl. einen Graben, ihn vom Schlamm zu reinigen oder zu räumen, Räumungs- R., und insofern es durch Schaufeln geschieht, Schaufel-R., -Schlag. Fêhde- [4b]. Fêhm- [4b]: s. Fehm I, auch: Nach richtigem Freistuhls-R. und Königsbann. Immermann M. 3, 13; 4, 118 etc. Féld-:
1) [4b] die Gesetze etc. in Betreff des Feldbaus. 2) das Recht, das ein Ackerfeld als solches hat, im Ggstz. zum Wald-, Wiesen-, Heu-, Garten- R. (s. d.). Fénster-: Licht-R., das Recht, das man in Betreff des durch die Fenster ins Gebäude fallenden Lichts gegen den Nachbar hat und [4b] die Gesetzbestimmungen darüber. Fēūer-: Herd-R. 1. Fínger-: s. Faust-R. Flōß-:
1) das Recht, Holz zu flößen.
2) die Rechte, die einer Flöße und dem Floßholz zustehn.
3) [4b] die Gesetzbestimmungen in Betreff des Floßwesens. Fórst-, Wáld-R.:
1) [4b].
2) Ein Gehölz nach F. (Wald-R.) abräumen, die nöthigen Laßreiser für die Wiederbeholzung stehn lassen, „F. (Wald-R.) lassen“, so daß also dem Forst sein Recht geschieht oder bleibt, forstmäßig, dagegen aber auch: Jemand Land zu Wald-R. übergeben, zur Ausrodung und Urbarmachung; Zu Wald-R. beseßne Güter, durch Ausrodung urbargemachte, als Lehen gegen einen Waldzins beseßne.
3) das Eigenthums-R. eines Forsts (mit oder ohne das Jagd-R.).
4) das Recht der „eingeforsteten“ Unterthanen (der sogen. „Forstrechter“, „Holzrechter“) in Betreff des Holz-, Gras-, Streu- Holens und des Viehhütens und [6a] eine für dies Recht gezahlte Abgabe. Frāīs-: Blutbann, s. Frais 4. Frāūen-: das Recht, das Frauen als solche haben, z. B.: Fälle, worin die Weiber der geringen Heuerleute auf dem Lande sich ihres sogenannten F–s bedient und, wenn ihre Männer gepfändet worden, sich den Gläubigern unter dem Vorwande widersetzt haben, daß die gepfändeten Sachen ihnen zugehörten. Möser Ph. 2, 118; Schimpf’! ungestraft zu schimpfen ist ein F. etc., vgl. Männer-R. Frēī-:
1) die Rechte, die ein Freier (freier Mann) als solcher hat und [4b] die Gesetze darüber, s. Haltaus 510.
2) das Recht, wodurch man von Etwas befreit, erimiert ist, z. B.:
a) von der Baulebung durch den dem Grundherrn bei der Veräußrung der Güter davon zukommenden Zehnten (der selbst „F.“ heißt). Adelung.
b) (Bergb.) von dem Bergbaubetrieb, s. Scheuchenstuel 83 etc. Recht auf Freiheit etc.: Volks- und F–e. Ense Tag. 4, 188. das Recht sich freizukaufen. s. Grund-R. 2. s. Fehm-R.
Frēīheits-: Frēīkaufs-: Frēīsassen-: Frēīstuhls-: Frémdlings-:
1) das Recht, das ein Fremdling als solcher hat, vergl. Gast-R.
2) [3] Recht, das man an einem Fremdling (Ausländer) hat, nam. das der Obrigkeit oder des Landesherrn an seinem Nachlaß (wenn er kinderlos stirbt) Albanagium. Frēūndes-, Frēūndschafts-: Recht, das man als Freund hat (s. Gast-R. 1), das Einem die Freundschaft giebt, auch (s. Freund 2): Kaufe meinen Acker .., denn du hast [als Vetter] das nächste Freund-R. dazu. Jer. 32, 7, s. Näher-R. Frīēdens-: das Recht, Frieden zu schließen. Frōhn-:
1) s. Dienst- R., Hof-R. 2.
2) (vralt., mundartl.): gemeines Stadt-R. (s. d.) Frisch. 1, 300b, vgl. Haltaus 542. Fúchs-: das Recht, das man gegen einen Fuchs (s. d. 1 und 9) hat: F. mit Einem spielen. Spate, ihn schinden, prellen etc., s. Pennalismus. Fundamentāl-: ein wesentliches Recht, worauf als auf dem Fundament andre beruhn, s. Grund-R. 1, Haupt-, Ur-, Menschen-R. etc. Fürsten-:
1) ein Recht, das Einer als Fürst hat, z. B.: das, nur von Seinesgleichen gerichtet zu werden. Adelung; s. ferner Hoheits-R. 2) (veralt.) die Befugnis über einen Fürsten zu Recht zu sitzen und Recht zu sprechen, auch [4b; f] der dazu befugte Gerichtshof und das Recht, wonach er spricht, „Ober-R.“. Gánt-:
1) das Recht zur Abhaltung einer Gant oder Versteigrung, nam. in Betreff abgepfändeter Sachen (Stangen-R.).
2) [4b]. Gárten-: (vergl. Feld-R. 2 und Garten
3) das Recht, ein Stück Land einzuzäunen oder, wie ein eingezäuntes, zu benutzen: Vor Schaffhausen ist Alles umzäunt, die Besitzungen sind immer abgetheilt und gesichert, Alles scheint G. zu haben. G. 26, 119. Gást-:
1) das dem Gast, dem Gastfreund gebührende Recht; das Recht der Gastlichkeit, der Gastfreundschaft: Wie die Begriffe des Schutz-R–es und G–es mit denen des Raub-R–es und ehrenvollen Diebstahls sich begegnen [bei den Arabern]. Hammer-Burgstall (Mager 2, 153 ³⁰); Daß er ihm das Freund- und G. genießen ließe. Olearius Reis. 266b; Hiermit führte er mich in seine Wohnung und nöthigte mich, das G. bei ihm anzunehmen. W. 17, 75; Weil die Störche .. bei allen gesitteten Völkern im Besitz einer Art von geheiligtem G–e ständen. 14, 75 etc., auch (dichter.): An dem frevelnden Geschlecht | rächet Zeus das Gastes-R. Sch. 53b, die Verletzung des G–s. 2) [4e] ein summarisches Rechtsverfahren, wie es nam. in Handelsstädten für Meßgäste etc. gilt, Handels-, Kauf-, Meß-R., vralt. auch: Elend-R. (s. Elend II1 und III1), dann auch: das für derartige Streitsachen eingesetzte Gericht = Gast-, Handels-, Kauf-, (Elend-) Gericht. Gāū-: s. Land-R. Gêgen-: ein auf Gegenseitigk. gegründetes Recht; das Recht für Das, was man Andern gewährt, Entsprechendes von Diesem für sich selbst beanspruchen zu können: Der Senat würde uns .. zugestehen, was Jeder in ähnlichen Fällen kraft des G–s fordern zu können wünscht. W. 13, 67; Gotthelf 401 etc. Géldtags- [4b]: (schweizr.) die bei Gelt(s)tagen d. i. Bankerotten, Fallimenten, s. Stalder 1, 440 geltenden Gesetzbestimmungen (Bankerott-, Falliments-, Konkurs-R.): Wer ist, der so wie er .. die G–e kennt? Haller 125. Gemēīnde-: das Recht, das man als Mitglied einer Gemeinde hat. Genīēß-:
1) das Recht des Nießbrauchs, Nießbrauch-, Nutznießungs-, Nutzungs-R.
2) das Recht der zur Jagd benutzten Thiere auf den Genieß (s. d. 2 so: Hunde-, Falken- oder Vogel-R.) und: der Genieß selbst. Gesándten-:
1) [2].
2) [4b]. Gewált-: s. Faust-R. und Gewaltgericht. Gewōhnheits-: ein auf lange Gewohnheit, auf Herkommen beruhndes Recht: Die unter dem Namen der leges regiae bekannte Zusammenstellung der ältesten G–e sakralen Inhalts. Guht GR. 2, 307. Gílde-: Innungs-, Zunft-R.: 1) [2] Solche Handwerker dürfen es wagen, den königlichen Prinzen ihr G. mitzutheilen. Möser Ph. 1, 30. 2) [4b]. Grénz-: [4b] etc. Grúnd-:
1) Fundamental-R., vergl. Ur-R.: Die von dem deutschen Parlament in Frankfurt proklamierten G–e.
2) das Recht des Grundherrn, nam. in Bezug auf den Grundzins, auch [s. 6a] dieser selbst und dann auch: ein durch Zahlung desselben erworbnes Recht des Grundholden, und zwar unterscheidet man hier (s. Schm. 3, 29): Bau(manns)-, Freisassen-R., das G. eines Herrengünstlers (s. d.); Leib-R., G. nur auf Lebzeiten des Grundholden, Ggstz.: Erb-, Kauf-R., sich auf seine Erben erstreckend etc. u. dazu: Leib-, Erbrecht(l)er, Grundhold mit Leib-, Erb- R. etc. und Leib-, erbrechtbare Güter. Gūts-: „das Inventarium an fahrender Habe auf einem Gut“. Schm. 3, 24, auch: Der (Guts-)Bericht, das Gericht. 35. Hándels-, Hándlungs-:
1) das Recht zum kaufmännischen Handeln.
2) ein dem Handelsstand zukommendes Recht.
3) [4b] das in Handelssachen geltende Recht.
4) s. 3 u. Gast-R. 2. Hāūpt-:
1) Fundamental-R.
2) Baulebungs-R. Hāūs-
1) [4b] die für das Haus- oder Familienwesen geltenden Bestimmungen: So ist der Fürst und Vater ein Tyrann und Unterthan und Kind sind aller Pflicht gegen sie entbunden. Herrliches Haus- und Staats-R.! W. 34, 68.
2) [2] das dem Hausherrn als solchem zustehnde Recht, s. Herren-R.: Wer Gegenwarts der Frau die Dienerinnen schilt, | der Gebietrin H. tastet er vermessen an. G. 12, 173; Mein gutes H. hab’ ich ausgeübt | am Schänder meiner Ehr. Sch. 517b; Sein H. brauchen, namentl.: Einem die Thüre weisen etc. Hêger- [4b]: s. Heger 3. Hēīm(ath)-: Eingeburts-R. Hēīmfalls-: s. Devolutions-R. Hérbst- [4f]. Hêrd-:
1) das Recht, einen eignen Herd (s. d. 1) zu haben, Feuer-R.
2) [6a] eine von einer Feuerstätte bezahlte Abgabe, s. Herdgeld.
3) = Schlüsselgeld. Spate. Hērolds-: vgl. Gesandten-R. Hérren-: ein Recht, das dem Herrn gebührt, z. B.: Dem Schriftsteller selbst, der als Erfinder der Gedanken auch zugleich ein gewisses Haus- und H. über den Ausdruck hat. H. etc., s. auch Grund-R. 2, nam. auch: das Recht eines Herrn auf einen Kuß von einer Dame: Daß er bei allen Mädchen das H. verwalten muß. L. 13, 269; (Er umarmt die Sorel und küsst sie auf die Stirn.) .. Das ist unser H. | zu Arras und kein schönes Weib darf sich | der Sitte weigerm Sch. 467b, vgl.: Als er sich [von der Dame, die er schlittengefahren] das Schlitten-R. erbittet. G. 21, 27 etc., Kuß-, Ritter- R. Hēū-: (s. Feld-R.) das Recht einer Heuwiese, für die bis zur vollendeten Heumahd Hegezeit gilt. Hílfs-:
1) die rechtliche Befugnis zur Vollstreckung der gerichtlichen Hilfe (s. d. 2 am Schluß) oder Erekution. 2) im Bergbau die gesetzliche Befugnis einen fremden Grubenbau als Hilfsbau für Wasser- und Wetterlosung zu benutzen. Scheuchenstuel Hōf-: vieldeutig (s. namentl. Hof 3 und 4) und eben deßhalb größtentheils veralt., s. Haltaus 938 ff.; Schm. 2, 158, nam.:
1) das an Fürstenhöfen übliche Recht, die dort geltende Art und Weise: Ich weiß nicht viel „Hofe-R.“, aber gleichwohl hab ich’s erfahren, wie Herzog Friedrich den Lügnern so wunderlich feind war. Luther 6, 164a etc.
2) das Recht, das für Höfe gilt, d. h. für größre ländl. Grundstücke theils ohne weitre Unterscheidung, theils aber in engrem Sinn, insofern die Unterthanen dort „,hofeshörig“ sind, und zwar sowohl das Recht in Betreff der Unterthanen als auch das des Gutsherrn an die Unterthanen: Vorher war Alles Besetzung zu Land-R–e (s. d. 2), Besetzung zu H–e, Besetzung zu Ritter-R–e; es war Leihe zu Landsiedel- R–e etc. Möser Ph. 3, 294; In mehrern H–en heißt es etc. ebd.; Sind 20 Höfe, so unter H. stehen, zu kaufen und der Hofesherr hat seine Einwilligung dazu ertheilet . ., [doch] findet sich kein Käufer, der sich ins H. begeben will. Möser Ph. 3, 282 etc.
3) (vergl. 2) Baulebungs-R. s. Haltaus. 4) [4f]. 5) verallgemeint, zu 1: das bei Jemand Übliche; wozu er sich berechtigt hält: Unzüchtige Wort sind ihr „hoffrecht“. Franck Last. G. 4a etc. und zu 2: das Einem Gebührende (vergl. 7): Hätt der Fuhrmann .. | dem Fuchs ein besser „hoffrecht“ gemacht | mit dem Flegel auf seinen Rücken. Waldis (Wackern. 2, 52 ²³) etc., auch: Ich sage für mein „Hoferecht“ [ich für meinen Theil]. Luther 5, 308a. 6) Auf H.:
a) (s. 2) Auf H. Einen plagen, sehr, wie einen Hofhörigen.
b) (s. 1) Auf (nach) H. Einem Etwas erlauben etc., aus Höflichkeit, ohne im Übrigen sein Recht zu vergeben. 7) (s. 5) eine Jemand zu Ehren gebrachte Musik, s. Schm.; Haltaus u. nam. hofieren 2: Habe ich der Jungfrau mit Trommeten und Kesseltrommel ein Hoferecht machen lassen. Schweinichen 3, 276; 279 u. o., vergl. Ständchen, Tusch etc. Hérrscher-. aus der höchsten Staatsgewalt herfließend, eig. und übrtr.: Souveränitäts-, Majestäts-R. (s. d.): Dem Gesammtvolke, wenn es in den Komitien zur Ausübung seiner H–e zusammentrat. Guhl GrR. 2, 145 etc. Forst-R., nam. 3. Hūb-, Hūf(en)-: = Hof-R. 3 u. 4. s. Genieß-R. 2 und Jäger-R. das Recht der Viehweide auf einem best. Grund und Boden, Trift-; Weide-R., vgl.: Daß sie ihr Hutungs-R. nicht wollten verjähren lassen. Alexis H. 2, 2, 276; Ein der Hutegerechtigkeit unterworfenes Grundstück. Zeitschr. f. d. Recht 165; 166 etc. Hypothēken-[4b]. Gilde-R.
Hōheits-: Hólz-: Húnde-: Hūt-: Innungs-: Jāgd-:
1) die Befugnis zur Jagd, Jagdgerechtigkeit. 2) das von der Jagdbeute dem Grundherrn Gehörende, vergl. Jäger-R. 3) [4b]. Jǟger-: das dem Jäger Gebührende, z. B.:
1) ,,der Theil vom erlegten Wilde, welcher dem Jäger zufällt“. Laube Br. 265, ähnl. auch zuw. = Genieß des Leithundes. 2) Fang-, Schießgeld. 3) die für weidmänn. Fehler gebührende Strafe, s. Weidemesser. Júnker-. Kamerāl-, Kámmer- [4b]. Kámpf- [4b]: Gleiche Waffen! ist die erste Regel des K–s etc. Kānons- [4b]: das kanonische Recht. Kl. Od. 2, 52. Kāper-: die Befugnis zu kapern und [4b] die Gesetze betreffs der Kaperei, eig. und übrtr.: Knüpft’ ich ihr kaum das erste Bändchen ab, | das,mir . . | das K. auf alle gab. Thümmel 2, 206 etc., s. Kriegs-R. Kāūf-:
1) vgl. Handels-R.
2) s. Grund-R. Kíndes-: s. Bruder-R. Sch. 67b. Kírchen-:
1) die Befugnisse und Gerechtsame einer Kirche. 2) [4b] s. Kanons-R. Kírchtag- [4f]. Klōster-: vgl. Kirchen-R. 1. Kȫnigs-: s. Fürsten-R. 1: Die Liebe herrscht mit K–e. Kretschmann (Kurz 2, 537b). Kónkurs-: s. Geldtags-R. Kópf-: s. den Ggstz. Faust-R. Kóppel-: s. Koppel 4. Kȫr-:
1) Wahl-R.
2) (s. 1) Baulebungs-R. Krān-: das Recht, wonach die Schiffe ihre Waaren an einem Ort (mittels eines Krans) ausladen und verzollen müssen. Krīēgs-:
1) [4b] die im Krieg geltenden Gesetzbestimmungen u. das ihnen Gemäße: Das ist nicht Un-R., Das ist K., sagte der Kaper, und zeigte ihm seinen Kaperschein vor. Fichte 8, 238 etc.
2) [4f] Kriegsgericht (s. d. und Stand-R.): Es ward ihm durch das K. der Kopf abgesprochen. Gelert 4, 272. Krimināl- [4b]: peinliches Recht, s. Frais-, Malefiz-R. Kūh-: (scherzh.) das Recht, das eine Kuh hat: Man wollte ihm doch nur das Küh-R. vergönnen, er wolle trinken wie eine Kuh. . . Eine Kuh, wenn sie genug getrunken hätte, hörte sie auf. Zinkgräf 1, 144. Kúmmer-: (vralt.) das Recht, Beschlag auf Etwas zu legen, s. Kummer 2. Kūr-: Wahl-R. Kúß-: s. Herren-R. Lánd-:
1) [4b] das in einem Land geltende, dort heimische Recht und einzelne Bestimmungen desselben s. Haltaus 1171 ff.: Das preußische L. etc.; Müsst ihr nicht nach euren L–en gerichtet werden? .. Hat der Brüsseler nicht ein andres Recht als der Antwerper? G. 9, 166; Der überlebende Theil kann sich so wenig auf ein kaiserliches als auf ein L. beziehn... In Ansehung der Erbfolge kommt ihnen weder Landnoch Stadt-R. zu Statten. Möser Ph. 4, 119 etc., auch: Wenn man mich denn so streng nach englischem Recht | behandelt . ., | warum dasselbe LandesR. umgehen, | wenn es mir Wohlthat werden kann? Sch. 414a, vergl.: Das Schwaben-R., welches im südlichen Deutschland, das Sachsen-R., welches im nördlichen galt. G. 22, 93 etc. Ähnlich, nach dem Bezirk, für welchen eben ein best. Recht gilt, Reichs-, Provinciāl-, Gau-, Stadt- R. etc.
2) [4b] vereinzelt: das auf dem (platten) Land geltende Recht, im Ggstz. zum Stadt-R. und in engrem Sinn (s. Hof-R. 2) das für ein Landgut (im Ggstz. zum Rittergut, Meierhof etc.) geltende Recht.
3) [4f] in einigen Gegenden: ein Gericht für die Er- imierten eines Landes (oder Bezirks), „Landgericht, Mann-R.“
4) (s. Burg-R.) ein Bündnis: Musst Graf Heinrich der Herrschaft hulden und sich des L–s, hievor mit Schwyz und Glarus angenommen, auch entziehen. Stumpf 642a; 374b etc., so auch: Sich mit einander verlandrechten. Lándsiedel-: s. Hof-R. 2 und Landsiedel. Lándstandschafts-: das Recht, zu den Landständen zu gehören: Die Rittergutsbesitzer haben als solche in Meklenburg L. Lêhen-:
1) das Recht der Belehnung.
2) [4b].
3) [f], vergl. Lehenhof1 und Land-R. 3. Lēīb-:
1) s. Grund-R. 2.
2) Leibeigenthum. Lēīstens-, Lēīstungs-: s. Einlager-R. Lícht-: s. Fenster-R. Lúmpen-: ein lumpiges R., s. Büchsen-R. Lúnten-: s. ebd. Majestǟts-: Hoheits-R.: Droysen Y. 2, 74; Wie die priesterliche Gewalt sich durchaus den M–en gleichzustellen gewusst. G. 33, 325; Doch auch hier, wie überall, behauptet das Glück sein M. 29, 322; Der Wille des Menschen steht vollkommen frei zwischen Pflicht und Neigung und in dieses M. seiner Person kann und darf keine physische Nöthigung greifen. Sch. 1153a etc. Malefīz-: s. Kriminal-R. und [4f]. Mánn-: Lehen-R., s. d. und Mann 6. Mä́nner-: das Recht, das Männern als solchen zusteht: Sie haben | verscherzt ihr hohes M. Sch. M. 1, 49. Márk-: (s. Mark II 4): 1) das Anrecht an der Mark als Markgenosse. 2) [4b]. Márkt-:
1) das Recht eines Orts, öffentliche (Jahr-) Märkte zu halten.
2) (s. 1) das Recht eines Orts als Marktflecken (s. Mark 7).
3) [4b] das Recht in Marktsachen, vgl. Meß-R.
4) [6a] Abgabe für das Recht, auf dem Markt mit Waaren auszustehn. Mēīer-: das Recht eines Meierhofs, s. d., vgl. Hof-R. 2 und Land-R. 2. Mēīster-:
1) das Recht eines Meisters, nam. bei Handwerkern, aber auch: Um öffentlich meistern zu dürfen, braucht man keinen Namen zu haben; Das Recht zu meistern, ist kein M. Börne 1, 87.
2) vralt. statt Meisterstück: Sein M. an Etwas thun. Opitz; [Natur,] | des Höchsten M. und erstgebornes Kind. Ders. Ménschen-:
1) das einem Menschen als solchem zustehnde Recht: Indem er ihr Achtung der M–e lehrte. Börne 2, 428; Claudius 6, 56; Ein unver- äußerliches, unverlierbares M. Fichte 6, 105; Wurden M–e verspottet. Sch. 806a etc., vgl. 530a. Méß-: vgl. Markt-R. 3 und Gast-R. 2. Mīēth(s)- vergl. Pacht-R. Minder-: im Ggstz zu Vor-R. (s. d.): Daß die M–e, die man mit dem Zufalle der Geburt verbindet, ebenso grausam als die Vor-R–e, welche die Geburt sich anmaßt, lächerlich sind. Börne 5, 107. Mǖhl-:
1) das Recht, das eine Mühle hat, z. B. des Mahlzwangs. 2) [4b]. Münz-:
1) das Recht, Münzen zu prägen, z. B. übrtr.: Die großen Schriftsteller und die Philosophen, die allein das M. [in Bezug auf Wortprägungen] besitzen. Forster Jt. 2, 175. Mūthwille-: Faust-R. Nāch- (vralt.):
1) ein aus nachträglich sich ergebenden Thatsachen erst zu begründendes Recht: Einen Abschied mit Vorbehalt der N–e ertheilen. 2) [4e u. d] Vor-R. u. N., (Wider-R.) das Rechtsverfahren und Urtheil in Bezug auf Vor- und Nachklage, s. Gegenklage und Haltaus 1391 und 555. 3) ein Antheil mancher Beamten an den eingehnden Strafgeldern, s. Adelung und Schm. 3, 23. Náchbar-:
1) ein dem Nachbar als solchem zustehndes Recht, z.B. das Näher-R.
2) s. Nachbar 2, Landlage. Nǟher- [3]: ein näheres Anrecht auf Etwas, wodurch man einen Vorzug vor Andern hat, z. B.: Auf deren Liebe ich als Blutsfreund ein N. hatte. B. 458b; Thümmel 2, 159; Geb’ er Hummeln | N. am Honig. V. 4, 68 etc., so bes. juristisch: Ob den also abgegangenen Kindern auf den Fall, da der Hofeserbe und seine Frau abgehen, nicht das N. vor einem Fremden, wenn jener die nämlichen Bedingungen eingehen will, als dieser, zuzubilligen sei? Möser Ph. 4, 333, auch: Nähergeltungs-R. und nam. das Recht des Vorkaufs (s. d. 1), „Vorkaufs-, Abtriebs-, Einstands-, Zug-R.“ (lat. jus retractus, insofern durch das Eintreten oder „Einstehen“ des näher Berechtigten der andre Käufer „abgetrieben“ und der mit ihm abgeschloßne Handel „zurückgezogen“ wird). Natūr- [4b]: natürliches (s. d. 3) Recht, nam. im Ggstz. des auf Konvention beruhnden bürgerlichen. Nêben-: im Ggstz. zu einem Haupt-R. 1. Nīēderlags-: s. Niederlage 3 am Ende. Nīēßbrauch-: das Recht des Nießbrauches, Nutzungs-, Nutznießungs-R., auch [4b]. Nōth-:
1) Etwas, das in Nothfällen (s. d.) durch den Zwang der Noth, durch die Unvermeidlichk. ein Recht ist oder wird: Es ist hier ein N. für die menschliche Ruhe, nach welchem nun einmal Dasjenige förmliche Wahrheit und förmliches Recht werden soll, was also dafür erklärt oder ausgesprochen wird. .. Es würde daraus die größte Verwirrung entstehen, wenn nicht etc. Möser Ph. 4, 114; Wenn die Gründe, so ihr außer der Mark bauet, eure Erbgründe wären und ihr könntet solche aus der Mark, worin sie liegen, nicht düngen, so könnte er euch ein N. (servitutem necessariam) zubilligen. 3, 218 etc., s. Nothwehr.
2) s. 1 und [4e und d] ein außerordentliches und schnelles Rechtsverfahren und Urtheil in Nothfällen (wo Gefahr im Verzuge); Wo verzehrende und verderbliche Hab und Güter .. zu Pfande gegeben oder arrestiert sind, so mag der Gläubiger oder Arrestant durch N. erlangen, solche Thier und Waaren von Statt an [sofort] zu verkaufen. Bresl. Gerichtsordn. (1591) Art. 8 etc. s. Haltaus 1428.
3) [4e; d] das Recht in Klagen über angethane Gewalt, bes. über Nothzucht. Adelung.
4) ein nöthigendes, zwingendes Recht (Nöthigungs-, Zwangs-R.), z. B.: Ein N., wonach man die auf Einen gefallne Wahl annehmen muß etc.
5) s. Haltaus und Herrig 26, 214. Nȫthigungs-: s. Noth- R. 4: Durch .. furchtbare Ereignisse wird der Geist Gottes sein unwiderstehliches N. ausüben. Immermann M. 3, 401. Nútz(nieß)ungs-: s. Nießbrauch-R. Öber-:
1) das Recht des Obern, Oberherrn.
2) s. 1 und Fürsten-R. 2. Öd-: ein Recht, vermöge dessen man öde Gründe eine gewisse Zahl Jahr ohne Stift u. Gült etc. zu bebauen erhielt. Schm. 3, 29. Ödels-: bei Jghn M. 211. = Eigenthums-R. (s. Allod Anm.). Öffnungs-: s. Offnungslehen. Pácht-:
1) ein auf dem Pachtkontrakt beruhndes Recht.
2) [4b]. Patronāt (s)-: s. Patron 3. Persōnen-: persönliches Recht im Ggstz. des dinglichen oder Sach(en)-R–s: Dieses erfordert noch keine Einmischung des P–s. Dieses Sachen-R. aber etc. Möser Ph. 3, 292. Petitiōns-. Pfánd-:
1) [4b].
2) [3] Anrecht auf ein Pfand.
3) das Recht, Jemand zu pfänden (schutzpfänden: Schutz-P.), auch Pfände-, Pfändungs-, Schütt-R. Pfä́nner-: das Recht zur Pfännerschaft zu gehören und so auch [6a]. Pfárr-: Patronats-R. Pférch-: Pfírch-: das Recht des Hordenschlags (s. d.). Zeitschr. f. d. Recht 13, 167. Pflūg-:
1) [4b] eine Gesetzbestimmung in Betreff des Pfluges, wonach er z.B. nicht gepfändet werden darf etc.
2) die Eintheilung des Ackers in drei Arten (s. d. I): Ein Feld nach P. übernehmen, auf drei Jahr, bis die drei Arten herum sind. Plátz-: Grund-R. 2. Adelung. Possessiōns-: Besitz-R. Póst-: Postregal. Präsentatiōns-: das Recht, für ein zu besetzendes Amt Jemand zur Wahl zu präsentieren. Privāt- [4b]. Provinciāl-: s. Land-R. 1. Quatémber- [4f]. Rāūb-: das Recht zum Raube; wonach der Raub als recht erscheint, s. Gast-R. 1, Kaper-R. Rāūm-: z. B. in Steiermark das Recht der Besitzer gewisser Waldtheile, einzelne Theile zu roden und 1 2 Jahre vor der Wiederbewaldung mit Feldfrüchten zu bebauen. Scheuchenstuel, vgl. Stock-R. Rǟūmungs-: s. Fege- R. Regīērungs-: ein der Regierung zustehndes Recht (vgl. Hoheits-R.): Weil man .. mehrere Erben sich in Reich und R–e, als ob es Bauerngüter gölte, theilen ließ. Dahlmann Dän. Gsch. 2, 140. Rēīchs-: s. Land- R. 1. Rēīhen-: ein der Reihe nach herumgehndes Recht: Die Schenkberechtigung ist .. ein solches R. und jedes Jahr ist ein anderer Hausbesitzer zum Schankhalten berechtigt. Monatbl. 1, 436a. Rēīter-: das einem Reiter zustehnde Recht, z. B. früher (nach Adelung) das, für sein Pferd das nöthige Futter auf dem Felde zu nehmen. Repräsentatiōns-: bei Erbschaften das Recht, in die Reihe eines verstorbnen Ascendenten einzutreten. Rítter-: s. Herren-R. und Hof-R. 2. Rückkauf-: Wiederkauf-R. Rūhr-: R., Grundruhrecht, Strand-R. (s. d. und Boden-R.). Sách(en)-: s. Personen-R. Sáchsen-: s. Land-R. 1. Schácht-: die Bergbauberechtigung zum Betrieb eines Schachts mit dem entsprechenden gesetzlichen Grubenmaß, ähnlich: Stollen-R. Schāūfel-:
1) s. Fege-R.
2) Näher-R. beim Pachten eines Grundstücks. 3) „im Elsaß das Recht, die Zinsgüter zu bessern“. Adelung. Schēīn-: scheinbares Recht: Wollte kein Recht einem Sch. opfern. Volksz. 10, 103. Schíff-: See-R. Schíld-: Wappen-R. Schírm-: Schútz-R. Schlítten-: s. Herren-R. Schūl-:
1) Patronats-R. bei Besetzung von Lehrerstellen.
2) (vralt.) ein schulgerechter Gang (s. d. 8) im Fechten, s. Frisch 2, 232a und dazu sprchw., übrtr.: Tritt heraus und laß uns hievon ein Sch. ablegen. Olearius Baumg. 63a; Jch will dir Sch. leisten. Rachel 7, 254, dir im Kampf stehn; zeigen, wer Meister ist etc. Schúld- [4b]: das in Schuldsachen geltende Recht, z. B. übrtr.: Das ist ein schönes und heiliges Schuld- und Wechsel-R. . ., daß, wer . . eine Wohlfahrt erfahren hat, sieht sie als ein empfangenes Darlehn an und zahlt sie .. an einen andern Fremdling heim etc. Hebel 3, 432. Schúrf-: (bergm.) das Recht zur Anlage eines Schurfbaues und [4b]. Schütt-: s. Pfand-R. Schútz-: das Rechts-Verhältnis zwischen Schützling und Schützer (Schutz-, Schirmherr), z. B.: Gast-R. Schwāben-: s. Land-R. 1. Sítz-:
1) (vralt., scherzh.): Meister Hans [s. d.] .. würde ihn [der sich in den Rath drängen wollte] wohl lehren, wo er sitzen sollte und das S. mit ihm spielen. Luther 5, 493b.
2) (Bergb.) ein im untersten Theil einer Pütte (s. d.) angebrachter kleiner Schacht (,,Seichkasten“) zur Ansammlung der Soole. Scheuchenstuel. Soldāten-: s. Kriegs-R. Souveränitǟts-: s. Hoheits-R. Spīēl- [4b]: die für ein best. Spiel geltenden Regeln und Bestimmungen. Günther 1054. Spīēß- [4f]: Das Sp., das herbe Gericht der Landsknechte, wo vor dem Ringe der Profoß den Missethäter verklagte und 40 erwählte Mann, Officiere und Gemeine, das Urtheil sprachen. Freytag Bild. 2, 38. Stāāten- [4b]: das Recht der Staaten gegen einander: Das St. wird im Deutschen nicht ganz richtig das Völker-R. genannt. Kant. Stāāts-:
1) [4b] das für die Staatsverwaltung geltende Recht, s. Haus-R. 1 und als Ggstz. Privat-R. 2) zuw. statt Staaten-R. Stádt-:
1) die den Städten im Ggstz. zum platten Lande zustehnden Rechte und Gerechtsame, s. Haltaus 1722 ff. und vgl.: Weichbild-R. 2054.
2) [4b] das in einer Stadt geltende Recht, s. Land-R. 1, z. B.: Wer in einer Stadt wohnen will, Der soll das St. wissen und halten. Luther 8, 346b; Nach dem St. der Abderiten wurden etc. W. 14, 12 etc.
3) vralt. Bedd., s. Haltaus 1725. Stǟdte-: Stadt-R. 1; 2, wo es sich um das Recht verschiedner Städte handelt. Stáffel-: Stapel-R. Stánd- [4f]: Das St., ein summarisches Verfahren, bei welchem Schultheiß und Schöffen nicht saßen und die Officiere das Urtheil in der Hand hatten. Frey- tag Bild. 2, 46; Einen vor ein St. stellen (Hesekiel Jen. 1, 135); ziehen (Pröhle J. 223); St. halten über Jemand etc., s. Kriegsrecht und: standrecht-en, -lich. Stándschafts-: St–e der Mediatisierten. Antrag v. Oestr. und Preußen an d. Bundestag (v. 8. März 1862). Stángen-: Gant-R. Stāpel-: das Recht eines Stapelplatzes (s. d.), nam. insofern durchpassierende Waaren eine Zeitlang dort zum Verkauf bleiben müssen (s. Stapel, z. B. Haltaus 1730, vgl. Niederlags-R. etc.): Grube 3, 59 etc. und übrtr.: [Edle Menschlichkeit hat] aller Würden freie Bahn | die bald das St. der Großen | bald Kirchenriegel ihm [dem Verdienst] verschlossen | mit weiser Hand ihm aufgethan. Pfeffel Po. 3, 155. Stä́rker-: Faust-R. V. 4, 65. Stímm-: das Recht, bei etwas zu Beschließendem seine Stimme abzugeben: Sein ausgeübtes St. G. 16, 277 etc. Stóck-: das Recht eines Waldbesitzers zum forstwirthschaftl. Abtrieb der Waldung. Scheuchenstuel vergl. Raum-R. Stóllen-: das im Bergb. einem Stollen und dessen Eigenthümer zukommende Recht, vergl.: Schacht-R., Stollen und Zsstzg., so z. B. Erb-St. etc. Strāf-: die Berechtigung zu strafen, und [4b]. Stránd-: das Recht in Betreff gestrandeter Güter, die inältern Zeiten dem Strandeigenthümer ganz heimfielen (s. Boden-R. 1 und Bobrik 672), auch: (Grund-)Ruhr-, Fahr-, Ufer-R., z. B. übrtr.: Von einer Vertheilung gemachter Eroberungen nach den barbarischen Gesetzen eines politischen St–s. Görres Ver. 77 etc., dagegen ugw.: Wie wär es, wenn ich .. einen Nothreif ergriffe, der .. schon manchen leck gewordnen Reisenden in seinen Fugen gehalten. . . Ehe ich mein St. benutze. Thümmel 4, 143, das Recht, das ich als Strandender, Scheiternder zu meiner Rettung habe. Tāfel- [4b]: Tisch-R., die für Tafelnde geltende Bestimmung: T–s-Verletzer. V. 3, 188. Thēīl(ungs)-: das Recht, Etwas zu theilen, nam. ein Grundstück unter die Erben. Tísch-: Tafel-R. Tóchter-: das einer Tochter als solcher Gebührende. 2. Mos. 21, 9 etc., vgl. Kindes-R. Trām-: Balken-R. Trāūer-: Baulebungs-R. Trāūf-: Dach-R. Trāūm-: s. Balken-R. Tríft-: s. Hut-R. Uber- [1a]. ūfer-: Strand-R. Un-: im Ggstz. zu [1] s. d. und Bsp. dort u. zu [4a], Das, was unrecht ist, etwas Unrechtes: Du giebst ihm nie U. oder: bei dir bekommt er nie U., auch wenn er U. hat; Mit U. Einen tadeln etc.; Einem U., ein U. thun (vgl. Unbill); Ein U., ein himmelschreiendes U. gegen Jemand, gegen sich selbst begehn; Besser U. leiden als U. thun. Sprchw.; Tausend Jahr U. | war. nie eine Stunde Recht Sprchw.; Thut Niemánd Gewalt noch U. Luk. 3, 14; Verlasset euch nicht auf U. und Frevel. Ps. 62, 11; Besser Wenig mit Gerechtigkeit, denn viel Einkommens mit U. [Ungerechtigkeit]. Spr. 16, 8; Ein Herz, das U. hasset und Un- bill. G. 5, 35; Die Kunst, das Recht in U. zu verdrehen. Ramler F. 3, 188; Ich weiß .., daß euer gutes Recht | an England euer ganz U. ist. Sch. 410b etc. Seltne Mz.: Mißverständnisse und scheinbare U–e. Cham., 5, 224. Vralt. Bedd. s. Haltaus und Schm. 3, 24. Unterthan-: Gneist (Nat.-Zeit. 15, 119). Ǖr-: ein ursprüngliches ewiges Recht (vgl. Grund-R. 1; Natur-R.): Das U. ist unveräußerlich. Fichte 6, 170; Die Sehnsucht nach freier ungehemmter Entwicklung unseres Selbst ist Jedem tief eingeboren. Diese scheint ein U. zu sein. Herrig 16,241 etc. Vāter-: vgl. Bruder-R.: Doch hab ich stets als Oheim V. auf sie. G. 6, 291. Verǟūßerungs-. Verēīns-:
1) das Recht, das ein Verein als solcher hat.
2) das Recht zur freien Vereinigung, Associations- R.; Versammlungs- und Vereinigungs-R. Ense Tag. 4, 219. Verfáng(enschafts)-: Devolutions-R. Verfássungs-: konstitutionelles. Ense Tag. 4, 157. Vergéltungs-: das Recht, Gleiches mit Gleichem zu vergelten: Weil die Schwäche, um derentwillen sie alles Unrecht von den Stärkern leiden müssen, sie unvermögend machte das V. an Jenen auszuüben. W. 24, 41; Luc. 5, 171 etc.; Das Wi(e)der-V. Platen 7, 137; W. 19, 329 etc. Verjǟhrungs-:
1) [4b] die Gesetzbestimmungen wegen der Verjährung: Diese Fordrung ist nach dem V. erloschen, ungültig. 2) ein auf Verjährung (s. d. 1b) beruhndes Recht, Anrecht: Gaben, | die ein V. an ihre Gnade haben. W. 12, 228, ein altes, lang bestehndes Recht, vgl. Alters-R. Verlāgs-:
1) [4b].
2) das von dem Verleger erworbne Recht an einem Buch etc. Vernúnft-: auf Vernunft beruhndes Recht (vgl. Kopf-R., Natur-R.). Versámmlungs-: s. Vereins-R. 2. Verwáltungs-: Kabinetsordres .., die noch dem heutigen englischen V. zu Grunde liegen. Gneist (Nat.–Zeit. 15, 119). Vīērungs-: (Bergb.) das Recht über die Vierung (s. d.). Vōgel-: s. Genieß-R. 2. Vōgt-: Schutz-R. Völker-[4b]: das Recht in den Wechselbeziehungen der Völker: Das V. verletzen; Diese That, wodurch sie sich an .. dem V. ihrer Zeit versündigt. W. Luc. 6, 157. Vōr-:
1) ein Recht, das man vor Andern voraus hat, Vorzugs-R., vgl. als Ggstz. Minder-R., z. B.: Durch die Geburt V–e vor andern Menschen und auf andere Menschen erhalten. Fichte 6, 214; Aufhebung der Adels-, Kasten-V–e etc., auch z. B. insofern der Vorzug das Recht der frühern Benutzung ist, wie bei der Vorjagd etc.
2) s. Nach-R. 2. Vōrkauf-: s. Näher-R. und Vorkauf 1. Vōrzugs-: Vor- R. Wáffen-:
1) Kriegs-R. 1.
2) das Recht der Truppenbewaffnung. Ense Biogr. 4, 264. Wāhl-: das Recht, zu wählen: Das unbezweifelte W. der Nation [in Betreff ihres Fürsten]. Görres Ver. 78; Scherr Bl. 1, 325, Wáld-: s. Forst- und Feld-R. 2. Wáppen-: das Recht ein Wappen zu führen und die Bestimmungen darüber. Canitz 283. Wásser-: das Recht zur beliebigen Benutzung eines Wassers. Wéchsel-:
1) [4b]: s. Schuld-R.; Das allgemeine deutsche W. etc.
2) das Recht, welches ein Wechsel vor andern Schuldforderungen und der Wechselgläubiger vor andern Gläubigern hat etc. Wēīber-: Frauen- R. Wēīchbild-: s. Stadt-R. und Weichbild. Wēīde-: s. Hut-R. Wīder-: s. Nach-R. 2. Wī(ē)derkauf-: s. Wiederkauf. Wīēsen-: s. Feld- und Heu-R. Wínkel- [4b] die Gesetzbestimmungen Betreffs der Winkel, d. h. der Zwischenräume zwischen zwei Nachbarhäusern. Zāūn-: *1) das Recht, einen Zaun zu ziehn. 2) [4b]. Zêhent-:
1) das Recht, den Zehnten zu erheben.
2) [4b]. Zímmer-: das Recht, auf seinem Grund und Boden Gebäude aufzuführen. Zíns- [4b]: s. Zsstzg. von Zins, z. B. Rutscherzins. Zūg-: s. Näher-R. Zúnft-: s. Gilde-R. Zwángs-:
1) Noth-R. 4: Die Einzelnen widersetzen sich ihrem [der Kirche] Z. G. 22, 30 etc.
2) seltner = Noth-R. 1: Ein heilig Z. üb’ ich aus, da ich | aus diesen Banden strebe. Sch. 414a Zwēīg- das Recht, in fremden Wald Zweige zum Behuf der Ausübung seines Jagd-R–s abzuhauen etc.,