Faksimile 0524 | Seite 522
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pfänden
Pfänden, tr.:
1) Einem ein Pfand (s. d. 1d u. e) gewaltsam nehmen, um sich durch die Einlösung oder das Pfand selbst schadlos zu halten, z. B.:
a) (s. Pfand 1d) Den Schuldner, der nicht bezahlen will, (aus-) p. oder ihn (aus-) p. lassen, durch den Exekutor ihm soviel nehmen lassen, daß die Schuld dadurch bezahlt wird; Ihm die Möbel, selbst das Bett (ab-) p. etc.; Sie machen die Leute arm mit P. Hiob 24, 9; Man hat mir Alles gepfändet. Möser Ph. 1, 337 etc.
b) (s. Pfand 1e) Den Fuhrmann, der einen verbotnen Weg fährt, p., ihm ein Pferd (ab-) p.; Den Forstfrevler p., ihm die Axt (ab-) p.; So lief er schnell hinzu und pfändete ihn. Hebel 3, 1; Den Spieß muß ich mir p., | ich nehm ihn mir zur Haft etc. Uhland 425.
c) (s. a u. b) verallgemeinert: Einem Etwas fortnehmen, z. B.: Mein Schatz geschatzt, gepfändet meine Pfunde. Rückert Mak. 1, 199 etc., auch: Einen kleinen Mund .. um einen Kuß zu p. W. 3, 179; Um leidlich hier zu sein, | .. fehlt . . allein: | die Feeen noch um einen Wunsch zu p. 12, 26 etc. und so nam. in der ältern Dichterspr.: Einen eines Dinges p., ihn dessen berauben. Schm. 1, 318. Dazu:
d) Aber der Auspfänder? .Dort kommt der Pfänder [Exekutor] in die Thüre. Klencke Gsp. 1, 254 etc., s. a und häufiger (s. b): Pfänder, der bestallte Wächter der Gemeinflur, der Menschen und Vieh, die ihr Schaden zufügen, pfändet (Flur-Schütz, -Vogt, Flurer, Flur-, Feldhüter, Pfandmann), vgl. Schm.
e) Die Pfändung, zu a und b, z. B.: Schreibt | nicht härtre Pfändung vor, nehmt mir mein Alles. Tieck Cymb. 5, 4 etc., auch ohne Uml.: Sie mit Pfandungen ganz und gar verschonen. Erbvergl. Beil. 10; Wo jedoch eine Bauerschaft ihre Weide gegen eine andere mit der Pfandung (b) vertheidigen mag. Möser Ph. 3, 209 etc.
2) Bergb.: P., hinter-, ver-p., die Verzimmrung durch ein Pfand (s. d. 2) sichern: Die Verbindung der Haupthölzer mit den Jöchern nennt man das Hauptgevier, zu noch größerer Sicherheit bringt man hinter jene die Hinterpfändungen. Karmarsch 1, 173, vgl. bei Campe „der Hinterpfännig“.
Zsstzg. nam. zu 1, z. B.: Áb- [1a und b]: Sie brechen, da ihnen grünes Holz abgepfändet wird, die Äste an, daß sie vertrocknen müssen. Waldau N. 2, 91 etc. Aūs- [1a]: Mußten sie nicht an jedem Zahlungstermine von ihrem Schicksale ausgepfändet werden? Börne Frzfr. 35; Ebenso ausgepfändet wie sein Zimmer scheint das moralische Jch des Menschen, der es bewohnt. Kürnberger Nov. 1, 3; Die Auspfändung des Pächters. G. 18, 166 etc., s. [1d].
Eīn-:
1) [1b] Vieh e., es als Pfand vom Feld mit hereinnehmen. Schm.
2) Etwas als Pfand in Jemandes Hand legen, es ihm einhändigend verpfänden: Ich pfände dir mich [mein Jch] ein. Fleming 17 etc. Er-:
1) durch Pfänden Etwas sich zu Eigen machen.
2) durch ein hinterlegtes Pfand Etwas erwerben: Als königliche Pfand- und Pachtträger, die zugleich mit diesem Grund und Boden auch das Recht erpfändet und erpachtet hatten, unser Schiff und Gut ausschließend vor Allen zu retten, zu bergen, zu löschen. Kosegarten Rh. 2, 71 etc. Gêgen- [1b]: den Pfändenden pfänden, an Orten und bei Gelegenheiten, wo Beide das Pfändungsrecht beanspruchen, s. schutz-p. Herúnter- [1a]: Einen durch Pfändung von seinem Erbe etc. her- Untertreiben. Immermann M. 4, 61, ähnl.: Ihn herausp. etc. Hínter- [2]. Schútz-: durch Wegnehmen von Etwas als Pfand sich gegen Schaden schützen und sichern, nam. Einen gegenpfändend: Einen sch.; sich an ihm sch. Ver-:
1) Einem Etwas als Pfand geben, setzen: Schuh und Stab | verpfänd’ ich gegen einen einz’gen Kuß. G. 6, 353; 30, 15; Meine verpfändete Ehre will ich einlösen. Leisewitz Jul. 22; L. 8, 39; Er liegt verpfändet und vergantet jetzt, | 5000 Thaler haben wir darauf geborgt. Prutz Woch. 23; Solange, bis wir entschädigt, | bleibt Prag verpfändet. Sch. 364a; 667b; Umsonst, daß die Retter Leben und Blut für ihre Sicherheit verpf. 833b; Als er dergestalt des Lebens beste Zeit | im Rausch des Selbstbetrugs an Könige verpfändet. W. 20, 217 etc., auch: Die von Zürich versetzten und verpfandten diese Feste Einem etc. Stumpf 461a; Zinkgräf 2, 76 etc.; Der Verpfänder. Geißler Tag. 129; Verpfändung. Schlegel a Rich. II. 2, 2 etc.
2) [2] auch übertr.: Ehe aber er seine Rede gar verpfändet und verzwecket [durch Klauseln etc. gesichert]. Mathesius Lthr. 139b.