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Pfand
Pfánd, n., –(e)s; Pfänder, (–e, Pfände); Pfändchen; -:
1) Ggstd., der Bürgschaft und Sicherheit für etwas an Jemand zu Forderndes, von ihm zu Leistendes gewährt:
a) allgm.: Einem ein P. oder Etwas als, zum P. für Etwas geben, lassen; Ein P. von Jemand bekommen, nehmen, haben, in Händen haben oder halten; Einem ein P. nehmen, abnehmen; Das gegebne P. rechtzeitig einlösen, damit es nicht verfalle oder (veralt.) verstehe etc.; Gieb mir ein P., bis daß du mir’s sendest. 1. Mos. 38, 17; 5, 24, 6 ff.; Er nahm die Kinder zu P–e [als Geißeln]. 2. Kön. 14, 14; Versiegelt mit dem heiligen Geist der Verheißung, welcher ist das P. [„Unter-P.“ Eß] unsers Erbes zu unsrer Erlösung. Eph. 1, 14; 2. Kor. 1, 22; 5, 5 etc.; Jch nahm ihn [den Kuß] für ein P. des schönsten Glückes. Beer Arr. 21; Doch hat für deine Bewirthung | dir der redliche Braun ein P. gelassen. G. 5, 143; Einen Handschuh biet’ ich euch an, so wie ihn zu Rechte | jeder Fordernde reicht; ihr mögt ihn zum P–e behalten [daß ich mich stelle]. 281; 6, 101; Das nahe Glück berührt’ ich schon im Geist, | ein köstlich P. lag schon in meinen Händen. 13, 310; Wechseln sie der Liebe Pfänder. H. 8, 210; Meine Ehre steht zum P–e, aber ich will sie lösen. Leisewitz Jul. 13; Sie gab ihm den ersten Kuß | als P. der Gegengunst zurücke. Pfeffel Po.-3, 59; Ist mir Nichts von ihr geblieben, | nicht ein süß erinnernd P., | daß die Fernen sich noch lieben? Sch. 54b; Schön ist mir die Hoffnung aufgegangen, | ich nehme sie zum P–e größern Glücks. 338; Welches P. gewährte mir für euch, | wenn ich großmüthig eure Bande löste? 428a; Der Erzbischof | soll eine Hostie theilen zw. dir und ihm | zum P. und Siegel redlicher Versöhnung. 467a; Nimm das Geschenk, es ist ein zweifach theures P. | der schönen Liebe mir und der Versöhnung. 468a; Dieses Schwert zum P., daß ich | dich wiedersehe. 1474a; Er ist’s nicht, ich will meine Seele zum P. setzen! 675b; Er nimmt als P. und Siegel | ihn [den Vorgenuß] an, daß bald Rosinens Huld den Traum zur Wahrheit macht. W. 11, 221; Schöne Werke der bildenden Kunst sind .. Siegel und P. schönerer Natur. 34, 120; Diese Formel war ein Zeichen und P. des Wohlwollens. Luc. 5, 234 etc.
b) Zuw. werden Kinder in Bezug auf die Eltern, denen sie geschenkt oder vielmehr verliehn, die dadurch inniger verbunden sind, als Pfänder bez., vgl.: Daß Kinder Pfänden gleichen, | die zu bestimmter Zeit man wieder löset ein. Mühlpforth 2, 37; Soll der Vater das ihm anvertraute P. auf ewig zu Grunde richten? Sch. 105a; Die Pfänder unsrer Unglücks- ehe. 612a; Kinder sind des Lebens Pfande. Tscherning (Matthisson A. 1, 128); Die kleinen Pfänder meiner Liebe | hilf du mir selber auferziehn. Weiße Lyr. 215 etc.
c) scherzh.: Haben Nasen und Ohren Meister Hansen [s. d.] zum P. gelassen. Garzoni 666b, von Leuten, denen der Henker Nas’ und Ohren abgeschnitten. Nam. aber:
d) Etwas, wodurch man dem Darleiher einer Geldsumme als Sicherheit für die rechtzeitige Rückzahlung haftet. Hier untersch. man dem Darleiher übergebne Pfänder (gw. bewegliche, best., namentl. oberd.: Faust-, Schrein-P.) und dem Darleiher nicht übergebne, sondern nur angewiesne und verschriebne Pfänder (gw. unbeweglich, best.: Hypothek (s. d.), auch: Unter- und oberd.: Vor-P.), s. auch erpfänden 2 und P.-Träger, z. B.: Vielleicht bracht’s Jemand als ein P. | und meine Mutter lieh darauf. G. 11, 119; Der Zettel hier ist 1000 Kronen werth. | Ihm liegt gesichert, als gewisses P., | Unzahl vergrabnen Guts im Kaiserland. 12, 59; Die Stadt Stolp . . zu P–e setzen. Kantzow 1, 350; Lieh auf Zins und Pfänder aus. Lichtwer 89; Auf Handschrift oder P. von Andern Geld zu nehmen. 255; Sch. 96b; Versetzte Pfande zu lösen. Schweinichen 2, 271; Versetzte er . . mitsammt andern Pfanden auch die Herrschaft Grüningen. Stumpf 450b etc.
e) Etwas, das man von Einem für verwirkte Strafe in Beschlag nimmt und behält, bis er sich löst (s. f), bes. als Schutz gegen Eingriffe in Jemandes Eigenthum und Recht (s. pfänden 1b): Einem ein Kleidungsstück als P. nehmen; Vieh, das Einem ins Feld geht, als P. nehmen; Essendes (oder zehrendes) P.; Seine Zeitpfächtér .. durch Pfändung zu Bezahlung ihrer Pacht anzuhalten, die aufgezogenen Pfande . zu verkaufen. Möser Ph. 4, 174 etc.
f) (s. e) bei vielen gesellschaftl. Spielen (den sog. Pfänderspielen) Etwas, das Jemand, der gegen die Regel gefehlt hat, giebt, um es nachher zu lösen (s. d. 1q): Was soll Demjenigen geschehn, Der thun —, dem dieses P. gehört?; Indessen hatte Jeder, der nur ein einziges Mal aus seinem Charakter herausgegangen war, ein P. geben müssen. G. 16, 137; Einige, denen das Kunststück mißlang, gaben ihr P. 18, 184 etc., auch: Wie wir Pfänderchens gespielt. FMüler Schafschur.
2) Bergb. (s. 1): Holz, das zur mehrern Versichrung hinter der Verzimmrung eingetrieben wird, Hinter-P., s. pfänden 2.
3) Deichb. (s. 1f): P., Deich-P., -Fach, -Kabel, -Schlag, der Theil eines Deiches, der einem Deichpflichtigen zukommt, dessen Instandhaltung er zu besorgen (od. zu lösen) hat.
Anm. Ahd. phant, mhd. phant, pfand, niederd. pant, mniederl. auch = Schade, Verlust und altfries.: Wegnahme wider Willen des Eigenthümers, aus altfrz. pan, weggenommne Sache; paner, wegnehmen, s. Diez 702. Mz. (s. 1b, d und e) z. B.: Pfande. Möser Osn. 1, 16; Schweinichen 3, 76; Dem sind verstanden seine P. HSachs G. 1, 211 etc. Dazu: pfandbar, mhd. phantbare; pfänden, ahd. phantón, mhd. pfanten, pfenden etc., vgl. Wette. Mundartl. Bedd. s. nam. Brem. Wörterb. 3, 288 ff.
Zsstzg. zu 1, leicht zu mehren und zu verstehn nach den folg. Bsp.: After-: was von Dem, der es als Pfand erhalten, weiter verpfändet wird. Axt- [1e]: in der abgenommnen Axt eines Forstfrevlers bestehnd. Dēīch- [3].
Ehe-: z. B.: Drauf steckt er ihr an ihre Hand | den goldnen Reif als E. Volkslied; JP. 15, 12 etc., auch [1b].
Fāūst-: bewegliches, in die Faust zu nehmendes Pfand, z. B. [1d]: Daß er in Ermanglung eines andern F–es dem Gläubiger seinen Bruder [die Mumie des Bruders] zum Unter-P–e giebt. W. Luc. 5, 213 etc. und [1e]: Mit diesem F–e [den gepfändeten Büchern] in der Hand. Herbert Nap. 3, 16 etc.
Frāīs-: (oberd.) von dem Fraisgericht genommenes Pfand. Adelung; Frisch, auch = Schutz-P. Jablonsky 66 798b.
Frēūndschafts-: Etwas, das Einem für Jemandes Freundschaft bürgt. Nicolai 5, 115.
Frīēdens-: vgl. Freundschafts-, Liebes-P. etc.: Als F. nimm diese Kuh. Cham. 3, 214 etc.
Gêgen-: ein Pfand als Gegengabe für ein andres: Behalt den schlechten Raub, ich nehm es nicht mehr an | und habe schon dafür ein G. bekommen. Günther, s. auch Schutz-P.
Hímmels-: ein vom Himmel gegebnes: Er steht uns, wie ein heil’ges Zeichen, | wie ein hohes, festes H., | daß die Schande wird entweichen. Arndt. Hínter- [2].
Līēbes-: s. Freundschafts-P. G. 6, 101, auch [1b]: Frisch 2, 48a.
Schrēīn-: verschließbares oder Faust-P. Schútz- [1e]: ein Pfand, das man Einem nimmt, um sich dadurch vor Eingriffen in sein Recht zu schützen, nam. indem man den Pfändenden gegenpfändet. Spīēl- [1f].
Stíck-: ein Pfand, das gesetzmäßig nicht verpfändet werden darf. Mecklenb. Polic.–Ordn. (1572) p. 36.
Trēū-: ein für die Treue, für treue Pflichterfüllung bürgendes Pfand, Unter-P., s. Treupfennig.
Unter-: oft für[1a—d], nam. = Hypothek, aber gew. nicht für [1e und f]: Unterpfänder ihrer Treue zu geben. Demokr. Stud. 1, 242; Dem Kargen scheint das Gold in seiner Hand | nur ein Verspruch, ein U., | nach sieben wucherischen Jahren | die Summe doppelt zu verwahren. Nicolai 1, 82; Er hinterließ dich mir als kostbares U. W. 8, 120.
Vōr-: s. [1d].