Pfand
Pfánd, n., –(e)s; Pfänder, (–e, Pfände); Pfändchen; -:
1) Ggstd., der Bürgschaft und Sicherheit für etwas an Jemand zu Forderndes, von ihm zu Leistendes gewährt:
a) allgm.: Einem ein P. oder Etwas als, zum P. für Etwas geben, lassen; Ein P. von Jemand bekommen, nehmen, haben, in Händen haben oder halten; Einem ein P. nehmen, abnehmen; Das gegebne P. rechtzeitig einlösen, damit es nicht verfalle oder (veralt.) verstehe etc.; Gieb mir ein P., bis daß du mir’s sendest. 1. 38, 17; 5, 24, 6 ff.; Er nahm die Kinder zu P–e [als Geißeln]. 2. 14, 14; Versiegelt mit dem heiligen Geist der Verheißung, welcher ist das P. [„Unter-P.“ unsers Erbes zu unsrer Erlösung. 1, 14; 2. 1, 22; 5, 5 etc.; Jch nahm ihn [den Kuß] für ein P. des schönsten Glückes. Arr. 21; Doch hat für deine Bewirthung | dir der redliche Braun ein P. gelassen. 5, 143; Einen Handschuh biet’ ich euch an, so wie ihn zu Rechte | jeder Fordernde reicht; ihr mögt ihn zum P–e behalten [daß ich mich stelle]. 281; 6, 101; Das nahe Glück berührt’ ich schon im Geist, | ein köstlich P. lag schon in meinen Händen. 13, 310; Wechseln sie der Liebe Pfänder. 8, 210; Meine Ehre steht zum P–e, aber ich will sie lösen. Jul. 13; Sie gab ihm den ersten Kuß | als P. der Gegengunst zurücke. Po.-3, 59; Ist mir Nichts von ihr geblieben, | nicht ein süß erinnernd P., | daß die Fernen sich noch lieben? 54b; Schön ist mir die Hoffnung aufgegangen, | ich nehme sie zum P–e größern Glücks. 338; Welches P. gewährte mir für euch, | wenn ich großmüthig eure Bande löste? 428a; Der Erzbischof | soll eine Hostie theilen zw. dir und ihm | zum P. und Siegel redlicher Versöhnung. 467a; Nimm das Geschenk, es ist ein zweifach theures P. | der schönen Liebe mir und der Versöhnung. 468a; Dieses Schwert zum P., daß ich | dich wiedersehe. 1474a; Er ist’s nicht, — ich will meine Seele zum P. setzen! 675b; Er nimmt als P. und Siegel | ihn [den Vorgenuß] an, daß bald Rosinens Huld den Traum zur Wahrheit macht. 11, 221; Schöne Werke der bildenden Kunst sind .. Siegel und P. schönerer Natur. 34, 120; Diese Formel war ein Zeichen und P. des Wohlwollens. Luc. 5, 234 etc. —
b) Zuw. werden Kinder in Bezug auf die Eltern, denen sie geschenkt oder vielmehr verliehn, die dadurch inniger verbunden sind, als Pfänder bez., vgl.: Daß Kinder Pfänden gleichen, | die zu bestimmter Zeit man wieder löset ein. 2, 37; Soll der Vater das ihm anvertraute P. auf ewig zu Grunde richten? 105a; Die Pfänder unsrer Unglücks- ehe. 612a; Kinder sind des Lebens Pfande. A. 1, 128); Die kleinen Pfänder meiner Liebe | hilf du mir selber auferziehn. Lyr. 215 etc. —
c) scherzh.: Haben Nasen und Ohren Meister Hansen [s. d.] zum P. gelassen. 666b, von Leuten, denen der Henker Nas’ und Ohren abgeschnitten. — Nam. aber:
d) Etwas, wodurch man dem Darleiher einer Geldsumme als Sicherheit für die rechtzeitige Rückzahlung haftet. Hier untersch. man dem Darleiher übergebne Pfänder (gw. bewegliche, — best., namentl. oberd.: Faust-, Schrein-P.) und dem Darleiher nicht übergebne, sondern nur angewiesne und verschriebne Pfänder (gw. unbeweglich, best.: Hypothek (s. d.), auch: Unter- und oberd.: Vor-P.), s. auch erpfänden 2 und P.-Träger, z. B.: Vielleicht bracht’s Jemand als ein P. | und meine Mutter lieh darauf. 11, 119; Der Zettel hier ist 1000 Kronen werth. | Ihm liegt gesichert, als gewisses P., | Unzahl vergrabnen Guts im Kaiserland. 12, 59; Die Stadt Stolp . . zu P–e setzen. 1, 350; Lieh auf Zins und Pfänder aus. 89; Auf Handschrift oder P. von Andern Geld zu nehmen. 255; 96b; Versetzte Pfande zu lösen. 2, 271; Versetzte er . . mitsammt andern Pfanden auch die Herrschaft Grüningen. 450b etc. —
e) Etwas, das man von Einem für verwirkte Strafe in Beschlag nimmt und behält, bis er sich löst (s. f), — bes. als Schutz gegen Eingriffe in Jemandes Eigenthum und Recht (s. pfänden 1b): Einem ein Kleidungsstück als P. nehmen; Vieh, das Einem ins Feld geht, als P. nehmen; Essendes (oder zehrendes) P.; Seine Zeitpfächtér .. durch Pfändung zu Bezahlung ihrer Pacht anzuhalten, die aufgezogenen Pfande . zu verkaufen. Ph. 4, 174 etc. —
f) (s. e) bei vielen gesellschaftl. Spielen (den sog. Pfänderspielen) Etwas, das Jemand, der gegen die Regel gefehlt hat, giebt, um es nachher zu lösen (s. d. 1q): Was soll Demjenigen geschehn, — Der thun —, dem dieses P. gehört?; Indessen hatte Jeder, der nur ein einziges Mal aus seinem Charakter herausgegangen war, ein P. geben müssen. 16, 137; Einige, denen das Kunststück mißlang, gaben ihr P. 18, 184 etc., auch: Wie wir Pfänderchens gespielt. Schafschur. —
2) Bergb. (s. 1): Holz, das zur mehrern Versichrung hinter der Verzimmrung eingetrieben wird, Hinter-P., s. pfänden 2. —
3) Deichb. (s. 1f): P., Deich-P., -Fach, -Kabel, -Schlag, der Theil eines Deiches, der einem Deichpflichtigen zukommt, dessen Instandhaltung er zu besorgen (od. zu lösen) hat.
Anm. Ahd. phant, mhd. phant, pfand, — niederd. pant, mniederl. auch = Schade, Verlust und altfries.: Wegnahme wider Willen des Eigenthümers, — aus altfrz. pan, weggenommne Sache; paner, wegnehmen, s. 702. — Mz. (s. 1b, d und e) z. B.: Pfande. Osn. 1, 16; 3, 76; Dem sind verstanden seine P. G. 1, 211 etc. — Dazu: pfandbar, mhd. phantbare; pfänden, ahd. phantón, mhd. pfanten, pfenden etc., vgl. Wette. — Mundartl. Bedd. s. nam. 3, 288 ff.
Zsstzg. zu 1, leicht zu mehren und zu verstehn nach den folg. Bsp.: After-: was von Dem, der es als Pfand erhalten, weiter verpfändet wird. — Axt- [1e]: in der abgenommnen Axt eines Forstfrevlers bestehnd. — Dēīch- [3]. —
Ehe-: z. B.: Drauf steckt er ihr an ihre Hand | den goldnen Reif als E. Volkslied; JP. 15, 12 etc., auch [1b]. —
Fāūst-: bewegliches, in die Faust zu nehmendes Pfand, z. B. [1d]: Daß er in Ermanglung eines andern F–es dem Gläubiger seinen Bruder [die Mumie des Bruders] zum Unter-P–e giebt. W. Luc. 5, 213 etc. und [1e]: Mit diesem F–e [den gepfändeten Büchern] in der Hand. Herbert Nap. 3, 16 etc. —
Frāīs-: (oberd.) von dem Fraisgericht genommenes Pfand. Adelung; Frisch, auch = Schutz-P. Jablonsky 66 ⏑ 798b. —
Frēūndschafts-: Etwas, das Einem für Jemandes Freundschaft bürgt. Nicolai 5, 115. —
Frīēdens-: vgl. Freundschafts-, Liebes-P. etc.: Als F. nimm diese Kuh. Cham. 3, 214 etc. —
Gêgen-: ein Pfand als Gegengabe für ein andres: Behalt den schlechten Raub, ich nehm es nicht mehr an | und habe schon dafür ein G. bekommen. Günther, s. auch Schutz-P. —
Hímmels-: ein vom Himmel gegebnes: Er steht uns, wie ein heil’ges Zeichen, | wie ein hohes, festes H., | daß die Schande wird entweichen. Arndt. — Hínter- [2]. —
Līēbes-: s. Freundschafts-P. G. 6, 101, auch [1b]: Frisch 2, 48a. —
Schrēīn-: verschließbares oder Faust-P. — Schútz- [1e]: ein Pfand, das man Einem nimmt, um sich dadurch vor Eingriffen in sein Recht zu schützen, nam. indem man den Pfändenden gegenpfändet. — Spīēl- [1f]. —
Stíck-: ein Pfand, das gesetzmäßig nicht verpfändet werden darf. Mecklenb. Polic.–Ordn. (1572) p. 36. —
Trēū-: ein für die Treue, für treue Pflichterfüllung bürgendes Pfand, Unter-P., s. Treupfennig. —
Unter-: oft für[1a—d], nam. = Hypothek, aber gew. nicht für [1e und f]: Unterpfänder ihrer Treue zu geben. Demokr. Stud. 1, 242; Dem Kargen scheint das Gold in seiner Hand | nur ein Verspruch, ein U., | nach sieben wucherischen Jahren | die Summe doppelt zu verwahren. Nicolai 1, 82; Er hinterließ dich mir als kostbares U. W. 8, 120. —
Vōr-: s. [1d].
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