Genossam
Genossame
Genóssam (schweizr.):
1) m., –s; –e: Theilhaber einer Genossame, s. 2, 243. —
2) n., –s; –e. —
~e, f.; –n: „Genossenschaft, und zwar:
a) Gemeindebezirk, Kirchspiel. —
b) gewisse Anzahl Häuser, die im Genusse gemeinschaftlicher Dinge, z. B. Brunnen, Weiden etc. mit einander verbunden sind.“ (vergl. 247 und 2, 710) — und danach: Gelehrt. 117; Jetzt gehe Jeder seines Weges still | zu seiner Freundschaft und G–e. 531b; Den schützt des Chrysippus Hall’ und G. unklug. H. 2, 130 etc.; Welt-G–e. M. 2. S. Kundsame und II. Genoß, Anm.
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