Nieß
Nīēß, m. (n.), –es (uv.); 0; -:
(s. 2, 709) in Zsstzg. (im Allgm. vralt. u. nur noch in gehobner Rede): Ge-:
1) Genuß (s. 2 u. 3): Doch hätt’ ich des G–es, | nie wär’ ich dennoch satt. 120a; Jch acht nicht des G. Fr. 40; Jch bin zufrieden, wenn das andre Halb | er zum G. mir lässt. Sh. 2, 107 (s. N.- Brauch); 1, 308 etc. —
2) (s. 1) weidm.: G., Genuß: Das, was man die zur Jagd benutzten Thiere (Hunde u. Falken) von der Beute genießen lässt, um sie auf solche Beute jagdeifrig u. gierig zu machen, was man bei Hunden ge- od. benossen nennt, s. genießen, pfneischen, G.-Jagd, vgl. Küré u. Vogel- Recht. —
3) (s. 1) Nutzen, Vortheil, Gewinn, Profit. 16, 16 ff. (s. Luc. 3, 203); 11; rolina § 122; Eigen Nutz und eigen Vortheil u. G. der römischen Kirche etc. B. 50b; Um ihres G. willen. 132a; 148a; 518a; Gürtet sich zu mehr Gewinn, | .. denn sie schmecket, wie so süß | sei ihr Segen und G. R. 7, 118 31, 18]; Die Gunst tritt meistens hin, wo G. und Vortheil sind. 2, 1, 45; Dem Nächsten zum 43; Der Liebe Art ist . ., daß sie nicht ihren eigen G. noch Vortheil, sondern der Andern sucht. l, 194b; 482a; Wo Einer allein den G., der Andre allein den Schaden hat. 5, 271b; 6, 328a; Um ihres Bauchs und G–es willen. 8, 200a; 356b; SW. 56, 307; 61, 319; 63, 7; 4, 187 etc., auch vrkl. (vgl. Profitchen), z. B.: Nur ein Händelchen und G–l [e]in der Rabul[ist]en und Zungendrescher. SW. 60, 378 etc. —
4) Genossenschaft, Gemeinschaft: Was hat die Gerechtigkeit für G. mit der Ungerechtigkeit? was hat das Licht für Gemeinschaft mit der Finsternis?⏑2. 6, 14. — Nútz-: Ertrag von Etwas zum Verbrauch, s. Nießbrauch: Wenn er den Geschwistern herausgeben und dazu ihnen noch einen großen Schleiß [s. 2, 327] (N. in Geld und Naturalien) ausrichten müsse. G. 82.
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