namhaft
Nāmhaft, a.:
1) namentlich, z. B.: „Jst Das so n. ausgedrückt im Schein?“ | Nicht steht es so ausdrücklich. Sh. 2, 101 etc., bes.: Einen oder Etwas n. machen, nennen. —
2) einen Namen habend, benamt: Mich in die Arkadia als einen n–en Schäfer aufnehmen zu lassen. 24, 203 etc., bes.: einen bedeutenden Namen (s. d. 1g) oder Ruf habend, berühmt, bekannt (s. 3): N–ige Fürsten. 1. 5, 38; Bürger einer n–igen Stadt. 21, 39; Ein n–er Freund. 22, 210; N–e ältere Männer wurden, wo nicht persönlich, doch im Bilde verehrt. 25, 171; Inseln, darunter die n–igsten sind Ferensts etc. 3b; Wenn nicht der mächtige Barde ... sie n. schuf bei den Männern | jüngerer Zeit. Th. 16, 45; Ant. 2, 352; 1, 261 etc. —
3) (s. 2) bedeutend, beträchtlich, nennenswerth: Einem Etwas um ein N–es abkaufen. 24, 41; Etwas N–es gewinnen. 3, 233; 498; 26; Die Hoffnung eines n–en Gewinns. 16, 70; Diese Pflichten um ein N–es erschwert. 7, 113 etc.
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