Faksimile 0308 | Seite 306
Faksimile 0308 | Seite 306
miethen
Mīēthen, tr.:
s. dingen 1a undb und nam. leihen 1b. Nach dem dort Gesagten (vgl. pachten, verpachten und in der Basler Bibel von 1523 als Erklärung des „ausländigen“ Worts: „bestellen, dingen“) und den Belegen daselbst genügen hier wenige: Nicht nur gehörte ihm eine beträchtliche Zahl der lasttragenden Thiere, andere hatte er nebst ihren Treibern gemiethet. G. 19, 38; Ackermann hatte sich schon jetzt auf seinem Pachthofe die Menschen gemiethet. Gutzkow R. 7, 90; Jeder Jude hatte sich zwei Häscher auf den Leib gemiethet. Immermann M. 1, 121; Dort miethete mein Vater einen Hauderer, der uns fuhr. 2, 113; Der König in Assyrien heißet ein „gemietet“ oder gedinget Schermesser; denn Gott brauchet sein eine Zeit lang, sein Volk zu strafen. Luther Randgl. zu Jes. 7, 20; Daß gewisse Weiber da Handwerkspursche zum Tanzen und Spazieren für Mägde m. und ver-m. IP. Fat. 2, 152; War ein Gütlein nahe bei mir zu m. . . Dasselbige mußte ich ihr zu Gefallen m. [pachten, s. d.]. Schweinichen 2, 152; Führte ihn sein Schwiegervater in das Haus, welches ihm Dinckler und Troost zu seiner Wohnung bestimmt und gemiethet hatten. Stilling 4, 3; auch mit zu ergänzendem Obj.: Ich habe dort gemiethet [eine Wohnung] etc. und übrtr.: Gemiethete [gedungne, feile] Lobredner etc. Dazu: Miether(-in), ohne Zusatz nam.: einer Wohnung, eines Lokals etc. Die Miethung, gw. nur von den Zsstzg., s. d. und vgl.: Das M. einer Wohnung, eines Gartens, eines Dienstboten etc. S. ältre und mundartl. Bedd.: Miethe, Anm. und vgl. mieten, s. II. Miete.
Zsstzg., s. die von pachten, dingen etc. und vgl. auch die von ,mieten“ (s. II. Miete), z. B.: Áb-:
1) Einem Etwas a. Kohl A. 1, 412 etc., es von ihm miethen, seltner: Es von ihm a. (Schweinichen 3,35). Dazu: Daß der Vermiether dem Abmiether die Sache .. zum Gebrauch überlässt. W. 14, 99; 20; Gutzkow R. 2, 374 etc.; Die Abmiethung des Hauses etc.
2) Einem einen Dienstboten etc. a., ihm denselben abspenstig machend, ihn aus seinem Dienst fort miethen, s. aus-m. 2. Áfter-: von einem Miether, also aus zweiter Hand miethen: Ein aftergemiethetes Stübchen, nam.: Aftermiether. Āūf-: s. Miete II. Aūs-:
1) zuw.: miethend ausleihen, gew.: ver-m., z. B.: Pferde an die Studenten a. etc.
2) Einen a., ihn aus der Wohnung a., sich in dieselbe einmiethend, ihn daraus verdrängen (gew. durch Zahlung höherer Miethe etc.), meton. auch: Ihm die Wohnung a. und ähnlich: Einem einen Dienstboten a., fort-, weg-m., s. ab-m. 2.
3) zuw.: Jemand a., ihn aus dem Hause fortgebend wo ein-m.: Seinen Sohn in der Stadt auszumiethen. Klencke Parn. 1, 80.
4) s. II. Miete. Ēīn-:
1) Einen oder sich in ein Haus (Campe) oder in einem Hause, bei Jemand e., den Vertrag abschließen wonach er oder man dort Miether wird etc.: Die Mutter habe er auf dem Lande eingemiethet. Arnim 317; Hat sich ganz still in einem Gasthof eingemiethet. Gutzkow R. 3, 228 etc. und ohne „sich“, also intr.: Er miethete bei einem Kuchenbäcker ein. Geißler Tagb. 125; G. 27, 84 etc. Auch übrtr.: Der Teufel des Neides miethet sich im Herzen ein. IP. 40, 155.
2) Sich in Etwas, in eine Genossenschaft etc. e., sich durch Erlegung der Miethe („Einmiethe“) zum Theilnehmer machen oder sich so einkaufen, nam.: Sich in einen Wald e., die Mitbenutzung desselben erwerbend.
3) s. Miete II. Fórt-: weg-m. Mít-: mit Etwas zugleich, als zugehörig miethen: Den Garten (mit dem Hause) m.; Wer den Esel miethet, hat den Schatten mitgemiethet etc. Nāch-: nachträglich zu Etwas miethen, zu-m. Ver-:
1) (Einem) Etwas verm., es (an Jemand) verm., es Einem zur Miethe überlassen, im Mieths-Vh. fortgeben, z. B.: ein Haus, eine Wohnung, Kämmerchen, (s. auch Kammer 3), einen Garten, eine Wiese, ein Fuhrwerk, ein Pferd etc.; Seine Tochter bei Jemand als Kindermädchen verm.; Friederiken könnt ihr verm. [als Dienstboten]. Stilling 1, 32 etc. und so refl.: Sich als Köchin, als Kutscher etc. bei einer Herrschaft auf ein Jahr verm. etc., auch (s. Sich): Die gute saubre Stube vermiethete sich bald [wurde bald vermiethet]. Lewald Leb. 2, 76. Dazu: Vermiether. W. 14, 99; Vermiethung. 105; Mit den alten Machtvermiethern, den Pfaffen, verbunden. Auerbach Volksk. (61) 24. etc., auch: After-v.: etwas Gemiethetes weiter verm.; Der Aftervermiether etc.
2) refl.: einen Fehlgriff im Miethen machen, schlecht miethen: Wer diese Wohnung (dieses Dienstmädchen) miethet, vermiethet sich nicht etc. Wég-: miethend wegnehmen, s. aus-m. 2. Zū-: zu etwas Gemiethetem hinzumiethen etc.