miethen
Mīēthen, tr.:
s. dingen 1a undb und nam. leihen 1b. Nach dem dort Gesagten (vgl. pachten, verpachten und in der Basler Bibel von 1523 als Erklärung des „ausländigen“ Worts: „bestellen, dingen“) und den Belegen daselbst genügen hier wenige: Nicht nur gehörte ihm eine beträchtliche Zahl der lasttragenden Thiere, andere hatte er nebst ihren Treibern gemiethet. 19, 38; Ackermann hatte sich schon jetzt auf seinem Pachthofe die Menschen gemiethet. R. 7, 90; Jeder Jude hatte sich zwei Häscher auf den Leib gemiethet. M. 1, 121; Dort miethete mein Vater einen Hauderer, der uns fuhr. 2, 113; Der König in Assyrien heißet ein „gemietet“ oder gedinget Schermesser; denn Gott brauchet sein eine Zeit lang, sein Volk zu strafen. Randgl. zu 7, 20; Daß gewisse Weiber da Handwerkspursche zum Tanzen und Spazieren für Mägde m. und ver-m. Fat. 2, 152; War ein Gütlein nahe bei mir zu m. . . Dasselbige mußte ich ihr zu Gefallen m. [pachten, s. d.]. 2, 152; Führte ihn sein Schwiegervater in das Haus, welches ihm Dinckler und Troost zu seiner Wohnung bestimmt und gemiethet hatten. 4, 3; auch mit zu ergänzendem Obj.: Ich habe dort gemiethet [eine Wohnung] etc. und übrtr.: Gemiethete [gedungne, feile] Lobredner etc. — Dazu: Miether(-in), ohne Zusatz nam.: einer Wohnung, eines Lokals etc. Die Miethung, gw. nur von den Zsstzg., s. d. und vgl.: Das M. einer Wohnung, eines Gartens, eines Dienstboten etc. — S. ältre und mundartl. Bedd.: Miethe, Anm. und vgl. mieten, s. II. Miete.
Zsstzg., s. die von pachten, dingen etc. und vgl. auch die von ,mieten“ (s. II. Miete), z. B.: Áb-:
1) Einem Etwas a. A. 1, 412 etc., es von ihm miethen, seltner: Es von ihm a. 3,35). Dazu: Daß der Vermiether dem Abmiether die Sache .. zum Gebrauch überlässt. 14, 99; 20; R. 2, 374 etc.; Die Abmiethung des Hauses etc. —
2) Einem einen Dienstboten etc. a., ihm denselben abspenstig machend, ihn aus seinem Dienst fort miethen, s. aus-m. 2. — Áfter-: von einem Miether, also aus zweiter Hand miethen: Ein aftergemiethetes Stübchen, nam.: Aftermiether. — Āūf-: s. Miete II. — Aūs-:
1) zuw.: miethend ausleihen, gew.: ver-m., z. B.: Pferde an die Studenten a. etc. —
2) Einen a., ihn aus der Wohnung a., sich in dieselbe einmiethend, ihn daraus verdrängen (gew. durch Zahlung höherer Miethe etc.), meton. auch: Ihm die Wohnung a. und ähnlich: Einem einen Dienstboten a., fort-, weg-m., s. ab-m. 2. —
3) zuw.: Jemand a., ihn aus dem Hause fortgebend wo ein-m.: Seinen Sohn in der Stadt auszumiethen. Parn. 1, 80. —
4) s. II. Miete. — Ēīn-:
1) Einen oder sich in ein Haus oder in einem Hause, bei Jemand e., den Vertrag abschließen wonach er oder man dort Miether wird etc.: Die Mutter habe er auf dem Lande eingemiethet. 317; Hat sich ganz still in einem Gasthof eingemiethet. R. 3, 228 etc. und ohne „sich“, also intr.: Er miethete bei einem Kuchenbäcker ein. Tagb. 125; 27, 84 etc. Auch übrtr.: Der Teufel des Neides miethet sich im Herzen ein. 40, 155. —
2) Sich in Etwas, in eine Genossenschaft etc. e., sich durch Erlegung der Miethe („Einmiethe“) zum Theilnehmer machen oder sich so einkaufen, nam.: Sich in einen Wald e., die Mitbenutzung desselben erwerbend. —
3) s. Miete II. — Fórt-: weg-m. — Mít-: mit Etwas zugleich, als zugehörig miethen: Den Garten (mit dem Hause) m.; Wer den Esel miethet, hat den Schatten mitgemiethet etc. — Nāch-: nachträglich zu Etwas miethen, zu-m. — Ver-:
1) (Einem) Etwas verm., es (an Jemand) verm., es Einem zur Miethe überlassen, im Mieths-Vh. fortgeben, z. B.: ein Haus, eine Wohnung, Kämmerchen, (s. auch Kammer 3), einen Garten, eine Wiese, ein Fuhrwerk, ein Pferd etc.; Seine Tochter bei Jemand als Kindermädchen verm.; Friederiken könnt ihr verm. [als Dienstboten]. 1, 32 etc. und so refl.: Sich als Köchin, als Kutscher etc. bei einer Herrschaft auf ein Jahr verm. etc., auch (s. † Sich): Die gute saubre Stube vermiethete sich bald [wurde bald vermiethet]. Leb. 2, 76. Dazu: Vermiether. 14, 99; Vermiethung. 105; Mit den alten Machtvermiethern, den Pfaffen, verbunden. Volksk. (61) 24. etc., auch: After-v.: etwas Gemiethetes weiter verm.; Der Aftervermiether etc. —
2) refl.: einen Fehlgriff im Miethen machen, schlecht miethen: Wer diese Wohnung (dieses Dienstmädchen) miethet, vermiethet sich nicht etc. — Wég-: miethend wegnehmen, s. aus-m. 2. — Zū-: zu etwas Gemiethetem hinzumiethen etc.
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