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Meinen
Meinen Graubünden] heißen. Kohl A. 2, 79; 1, 316; Haben wir [in Unterwalden] nicht Landsgemeinde und Nachgemeinde in jedem Jahr? Mügge Tell 20; Wir stehen hier statt einer Landsgemeine | und können gelten für ein ganzes Volk | So lasst uns tagen. Sch. 528b etc. Mútter-:
s. Bruder- G. 2 u. Mutterkirche. Nāch-: eine der Lands-G. (s. d.) nachfolgende kleinere Versammlung. Pfárr-: Kirch-G. Schwéster-: s. Bruder-G. (1 u. 2): Daß Johannes .. in der ersten und vornehmsten dieser Städte zu Ephesus gelebt hat. Die andern, die rings um ihn lagen, waren ihm also gleichsam ein Kreis von Sch–en. H. R. 7, 201. Stádt-:
1) (s. o.) zur Stadtkirche gehörige Gemeinde. 2) Bürger-G., die Gemeinde der städtischen Bürger und die sie repräsentierende Versammlung (vgl. Lands-G.): Beide Rathskollegien und die ganze versammelte St–e. W. Luc. 1, 96. Tóchter-: s. Bruder-G. Vólks-: die Gesammtheit des Volks, s. Lands-G.: Daß die ganze V–e in und an ihren Werken sich veredelt fühle. G. 18, 306; Hört und staunt, Europa’s V–den! Platen 6, 21 u. ä. m.