Gemeinde
gemeinden
Gemeinder
Gemeindler
gemeindlich
Gemēīnd~e: s. III. Gemein und Zsstzg. — ~en, intr. (haben):
(schwzr.):
1) eine Landsgemeinde oder Versammlung halten: Die Appenzeller gemeindeten [tagten] in Zwietracht und Mißmuth. 24, 442; 411 etc.; —
2) mit Einem in Gemeinschaft stehn, associirt sein. ebd. —
~er, (Gemeiner) m., –s; uv.: mund- artl. Genosse: Des Jasons Schifffahrt-Gemeiner. 2, 146 Z. 38), — nam.:
1) Gemeindeglied, nam. ein vollberechtigtes: Daß immer der politischen Gemeinde das Eigenthum der Allmand zu stehe und die Gemeinderechts-Besitzer (die G.) nur ein dingliches Recht an fremdem Eigenthum haben. f. deutsch. 13, 103); Der Mit gemeiner, Gemeindegenoß. —
2) an manchen Orten: der Gemeindevorsteher, Schulze. ebd.: Ich berichtete dem Reichs-Gemeiner. Fat. 2, 249, vorher (244): Reichsschulz. — 3) (s. gemeinden 2) Associé. —
~ler, m., –s; uv.: verächtl. Bez. eines Gemeindeglieds, z. B.: Er sei Jude, Rongeaner, Frei- G. od. auch erklärter „Nichtser“ 95. —
~lich, a.: kommunal, auf die Gemeinde bezüglich (versch. gemeinlich): G–e Abgaben. etc.
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