Faksimile 0258 | Seite 256
Maßlich
Maßlich Begierde, seine Eßlust, seine Leidenschaft, Erregung, seinen Zorn etc.] m.; Mäßiget euch und schonet des Honigs. G. 5, 138; Mäßige dich, Jllo! [sei ruhig]. Sch. 369a etc. b) vralt. mit Genit.:
Sich einer Sache m., darin Maß und Ziel halten, sich ihrer ganz oder großentheils enthalten; Ärgernisse, deren er sich noch .. nicht „messiget“. Luther 1, 147a; 151a; Ich konnte mich auch schwerlich des Lachens müßigen oder m. Moscherosch (Wackernagel 3, 1, 654 Z. 9); Käse, welcher von Galeno alten Leuten viel zu gebrauchen verboten ist, sollen sich desselben „messigen“. Ryff Sp. 73a etc., vgl.: Wiewohl sie sich darneben auch der Hur[er]ei nicht ,maßget“. Stumpf 214a etc., s. maßen 2. 3) dazu (1 und 2a): Bei uns heißt Mäßigung bloß die Verminderung Dessen, was zu viel ist. Garve Pfl. 1, 13; Viele Dinge sind’s, | die wir mit Heftigkeit ergreifen sollen, | doch andre können nur durch Mäßigung | und durch Entbehren unser Eigen werden. G. 13, 136; Das, was ihr stürmendes ungeduldiges Wesen zerstören, durch unsere Mäßigung erhalten. 15, 133; Mäßigung ihres Lichtes. 39, 202; War sein wohlgeführtes Leben | still, ein Kreis von Mäßigungen. 6, 233; Sch. 854a etc.
Zsstzg. z. B.: Be-: (selten) Die immer bemäßigte und ernstere Tante. Goltz 3, 232.
Er-: Ermäßige deine Neugierde. Brentano Fr. 1, 371; Hinter dem gesprochenen Wort steht die ganze Persönlichkeit des Redenden, Nachdruck zu verleihen, zu e., zu erweitern. Carriere (Augsb. Zeit. 1844) 1372a; Wenn die Schauspieler seit Iffland den Charakter des „spekulativischen Bösewichts“ Franz [Moor] zu e. suchen. Gervinus Lit. 5, 145; In dem Vater .. ermäßigt sich die Strebsamkeit in eine gesetzlichere Form [2a]. Sh. 1, 229; Die Gerüchte .. zu e. und auf das allenfalls Wahre oder Wahrscheinliche zu reducieren. Riemer G. 2, 17 etc., Nam. oft: Die Kosten (eines Processes etc.), den Preis e. etc.; Der ermäßigte Tarif. Kohl Irl. 1, 119 etc.; Eine Ermäßigung der Stimme. Spate 2, 8; In alle Kosten, wie nicht weniger zum Ersatz alles .. Schadens, nach vorgängiger gerichtlicher Ermäßigung, zu verurtheilen. W. 14, 23 etc. 2) (mund- artl.) ermessen, dafür halten. Adelung.
Herúnter-: Sein durchdringender Blick mäßigte ihr Benehmen bis zur Bescheidenheit herunter. Möricke N. 447 u. ä. m.