Märker
Märkerin
Mä́rker, m., –s; uv. (~in, f.; –nen):
Einer aus der Mark:
1) (s. Mark II 2) Einer, z. B.: aus der Mark Brandenburg etc., auch in Zsstzg.: Alt-, Neu-, Ucker-, Steier-M., vgl. als Ew.: Märkisch, steier- märkisch; dagegen gw.: Däne (s. d.), dänisch, doch, z. B.: „Dennemerker“. Lthr. 70a; Dänem arker. 3, 89 etc. —
2) (s. Mark II 4) Markgenosse (s. d. und Erbere), s. Zsstzg.
Zsstzg. s. 1; zu [2]: Āūs-: Einer der nicht zur Mark gehört, ein Fremder, Ggstz. In-M.: Das Zehentstroh, obgleich der Zehnte nicht vom Felde aus der M. gefahren werden darf, mag aus der Scheune an A. verkauft werden. Möser Ph. 3, 217; Nie gegen einen Genossen, sondern allezeit gegen einen Unberechtigten oder A. Osn. 1, 16. —
Hōf-: Einer, der zu einer Hofmark (s. d) gehört, häufiger: Hofmärkler, s. Schm. —
Hólz-: Genosse einer Holzmark. —
In-: s. Aus-M. —
Mít-: Wo ein ehrlicher Markgenosse .. von dem Urtheile seiner M. abhängt, Möser Ph. 1, 301 etc. — u. ä. m.
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