Mark
II. Mārk, f.; –en; -, –en-:
1) die Grenze (s. d.): Grenze ist jedes wirkliche oder nur gedachte Aufhören einer bestimmten Fläche; M. ist das Begrenztsein durch merkliche, merkbare, sinnliche Zeichen etc. M. 137; An unsers Feindes M–en. Rod. 46; Rüstern zu beiden Seiten der alten Grenzgräben gepflanzt, faßten einen Theil der Kornfelder ein und bezeichneten, von Weitem her kenntlich, die M–en des Erbes. M. 1, 295; Der mit mannlicher Hand gegen die Heiden an den M–en stand und drinnen im Lande Frieden und Ruhe schirmte. E. 3; Jahrtausende beharret das neue Meer innerhalb seiner zweiten M–en. Rh. 3, 307; Hier zeichnete kein Stein die M–en grüner Felder. 247; Der M. von Turan zu wandt’ er sein lockig Haupt. Rost. 1a; Die M–en zu vertheidigen. 58a; Schön empfangen .. | an zweier Länder Marke. Gudr. 13; Sie kamen an die Marke. Nib. 176; Auf der Marke. 1571 etc.; Jene M–en unsrer Gauen | sind dir nicht vergönnt zu schauen. 73); Du hast ihm treulich Land errungen | und weiter seine M. gesetzt. (ebd. 116) etc., zuw. übrtr.: Hier steh ich an den M–en meiner Tage. 25b; Ist hier die M. seiner Bestimmung? 125a etc. —
2) (s. 1) ein Grenzland, nam. noch als geogr. Bez. bestimmter Länder und Bezirke: Die M. Brandenburg; Laß der M–en Sand! 2, 310; Musen und Grazien in der M. 1, 117; Granitgeschiebe in den beiden M–en. 31, 317; ferner: Die Grafschaft M. in Westfalen; Die M–en des Kirchenstaats; Die Wiener witzeln: Ach der arme Papst, er kann jetzt keinen Brief mehr schreiben, er hat keine M–en [s. Marke 2] mehr. 8, 227; In der ganzen M. A. 1, 213; 219 etc. Auch Zsstzg. z. B.: Die Alt-, Neu-, Mittel- und Ucker- M. gehören zur M. Brandenburg; Dänemark, Steiermark etc., s. Markgraf und vgl. 3. —
3) (s. 1, wovon es nicht immer genau zu trennen ist) ein abgegrenztes Gebiet, z. B.: Das Gesträuch auf unsern M–en wuchernd. 4, 210; Gierde nach Erweiterung der M–en. merayer Or. 2, 33; Aus des Traumreichs duft’gen M–en | geschleudert. Gd. 113; Das Bedürfnis einer größern M. war Hauptursache der ersten Kriege. 1, 96; Ihr wärt in diesen M–en. Sh. 8, 227; Als der König Gunther soviel der Burgen sah | und auch der weiten M–en. N. 372; Der Herr dieser Marke. 1485 etc. (s. 4). —
4) (s. 3) der Gesammtbesitz einer Gemeinde an Ländereien, s. Almende und Markung, Gemarkung und bei 3, 83: Meen-M. [gemeine M., die Weide]; Die Gemeindeflur [s. d.] führt in Oldenburg den Namen Esch [s. d.], unter M. dagegen versteht man das ungetheilte, meist unangebaute Land der Gemeinde, das durch Wall und Graben abgegrenzt zu sein pflegt. 3, 31; Alle unsere M.-Protokolle weisen deutlich nach, daß Keiner als ein wahrer Erbmann in der M. Etwas zu sagen hat. Ph. 1, 215; Mit der Theilung der Gemeinheiten oder sogenannten M–en, Huten und Weiden. 2, 188; Wir haben in der offenen M. hieselbst Mahlleute, welche Amtshalber die M.-Brüche rügen müssen und es hängt nicht von den M.- Genossen ab, sich unter einander den Schaden zu verzeihen. 3, 204; Keine Plaggen aus einer M. in die andere verfahren. 214 ff.; An den Nutzungen der gemeinen M. Theil nehmen. f. 13, 97) etc. —
5) ein Gewicht, nam. für die edlen Metalle = ½ Pfund: Eine M. Silber hat 16 Loth (s. d.), eine M. Gold 24 Karat (s. d.); Daß das Silber vom Centner nicht loth-, sondern m.-weise fallen möge. 11, 455; In Deutschland ist die kölnische M. (Vereins-M.) von 233,8555 Gramm das Münzgewicht. . . Nach dem Vierzehnthalerfuße liefert eine feine M. 14 Thaler, das Korn eines Thalerstücks ist also ½ M. = ¹ oder 1¹ Loth. Da nun das Thalersilber 12 Loth .. fein hält, so gehen auf die M. legierten Silbers (rauhe, beschickte oder Brutto-M.) nur ³ 14 d. i. 10½ Thalerstücke etc. 2, 715, 241 vgl. löthig 1. Als Maßbest. (ebenso wie bei 6) mit uv. Mz., vgl. (vralt.): Das theilt er ungewogen seinen Freunden frei | an 500 M–en. N. 316; An 1000 M–en nahm Jedweder ein. 1314 etc., neben: Zehn M. von Golde. 241 etc. —
6) (s. 5) Name mehrerer nach Zeit und Ort verschiednen Münzen: In Hamburg rechnet man nach M. Banko ( Bco), die etwa 25 Procent besser als M. Kourant sind, jene eine Rechnungs-, diese eine geprägte Münze, beide zu 16 Schilling; Dänische Reichs-M.; Setz „ich 20 M. an einen Stüber. 11, 78 etc. (s. 2, 220). Ungw. als neutr.: Seine Frau giebt ihm ein M., die ihm 5 Schillinge nicht geben wollte. . . Das M. giebt ihm nicht die Frau. 7, 126, wohl in Gedanken an M.-Stück, ähnlich: Ein Doppel-M., ein Geldstück, das 2 M. gilt. — 7) zuw. st. Marke (s. d.).
Anm. In Bed. 1 (woran sich 2, 3 und 4 schließen) goth. marka, ahd. marcha, mhd. marke, marc, wozu zu vgl. lat. margo, Rand; doch spielt jedenfalls schon sehr früh der Begriff des Merkmals hinein, s. Marke, s. mhd. marc = Zeichen, so daß unausgemacht bleibt, welches die Ur- und welches die abgeleitete Bed. Vralt., mundartl. (s. Kaum Weise sehn die March, die beide Reiche [des Guten und Bösen] schließt. 78; Der .. | die eignen Marchen kürzt, der Bürger weiter setzt. 107 etc.; Jst der Vergnügen Reich nicht klein genug umschränket, | daß unser ekler Witz auf engre Marchen denket? 1, 179; Die March der Sterblichkeiten. 186; Welch eine Marche trennt die Schöpfung und das Nichts? 25, 60 etc., s. Zsstzg. — In Bed. 5 (und 6) ahd. march, mhd. marc, marke, mlat. marka, ob etwa das Gewicht als ein mit einer Marke versehnes, gestempeltes oder als Marke, als Das, wonach das Gold und Silber geschätzt wurden?
Zsstzg. (vgl. die von Marke) z. B. mit Zahlw.: Zwei-, Drei-, Vier-M. [1], ein Grenzstein, wo 2, 3, 4 Ländereien zusammenstoßen, ferner s. [2] u.: Brútto- [5]. — Dóppel- [6]. — Dórf- [4]. ― Féld- [1 u. 4]: Den dritten Theil der ganzen F. ordentlich abdüngen. Landwirthsch. Zeit. (55) 1144b; Nachdem er die F. dreimal umgegangen und sie mit Schwefel ausgereinigt. W. Luc. 1, 163 etc. — Flūr- [1; 4]: Feld-M., -Flur. Spate. — Ge- [1; 3]: Die in unserer Gemarke wohnen. Immermann M. 1, 271, häufiger: Gemarkung, s. Haltaus 638. — Grénz- [1]: Dem St. Gotthard jener erhabenen Grenzmarke zwischen Deutschland und Welschland. Daniel Geogr. 306; Dort an der G. beider Reiche. Sch. 668a; Rüdgers Grenzmarke, die fand man übel bewahrt. Simrock N. 1572 etc. — Hōf- [3]: „Inbegriff von Gütern, die zu einem adligen Sitz oder Hof gehören und deren nutznießende Bebauer dem Grundeigener in Dingen der niedern Gerichtsbarkeit unterworfen sind.“ Schm.; Jede H. hatte ihren Twing (Ding). JvMüller 1, 392, auch = Patrimonialgericht (in Baiern). — Hólz- [4]. — Kouránt- [6]. — Lánd- [1; 3]: Wie ein Purpursaum an die L–en der Barbaren hingeheftet, blickten die griechischen Kolonien etc. Fallmerayer Morg. 1, 1; Unter Rheineck am Anfang der alten Landmarchen des Thurgaus. Stumpf 393b; Jnmaßen ihnen Niemand zukommen mocht in ihren Landmarchen. 291a; Es leben selbst in unsern Landesmarken | der Sachsen viel, die fremde Pflichten tragen. Sch. 529a etc., vrsch. Landmarke (s. Marke 4). — Prōbe-, Probīēr-: (Hüttenw.) [5] vgl. Probiercentner und verjüngen 2. —
Rēīchs-:
1) [1]. —
2) [6]. — Schēīde-: Grenz-M., vgl. Markschekde. — Stāāts- [6]. — Unter- [1]: (vralt.) Grenze: Die gewisseste „Undermarch“ zwischen Zürichgau und Thurgau giebt noch am klärsten die gemeine alte Landmarch der Grafschaft Kiburg. 457a; Der Fluß Lind, ein Undermarch beider Bisthumen. 643a; 618a u. o. S. ferner u. [2] u. [4]. — Verēīns- [5]. — Wáld- [4]: Holz-M. u. ä. m.
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