legieren
Legion
legislativ
Legist
legitim
Legitimation
legitimieren
Legitimist
Legitimität
* Leg~īēren, tr.: 1) (lat.) ein Legat (ſ. d.) ver-
machen. — 2) (it.): a) Fechtk.: dem Gegner den
Degen aus der Hand ſchlagen (,ligieren“). G. 20,
110; 175 ꝛc. — b) edle Metalle mit geringern ver-
ſchmelzen oder verſetzen, eig. und übrtr.: Gerüchte,
worin das Wahre immer mit falſchen Zuſätzen legiert zu ſein
pflegt. W. 32, 406 ꝛc.; Das 14karatige Deutſch mit 10
Karaten franzöſiſcher Legierung. Börne Frz. 7. — ~iōn
(lat.), f.; –en: urſpr. bei den alten Römern eine
Heerſchaar (aus 10 Kohorten beſtehend): Mehr denn
12 L. [gw. L–en, doch mit uv. Mz. nach Weiſe der
Maßbeſtimmungen] Engel. Matth. 26, 53; Mit einer
ganzen L. .., mit 6000 Teufeln. Luther 5, 335a, vgl.
Mark. 5, 9 ꝛc. Zſſtzg.: Ehren-L., ein franz. Orden.
— ~islatīv, a.: geſetzgebend. — ~iſt, m., –en; –en:
Rechtslehrer. Ramler F. 2, 471. — ~itīm, a.: geſetz-
mäßig, beſ.: den Erbſchaftsgeſetzen gemäß: L–e Erben,
Fürſten ꝛc., daher auch als Parteibez. für Die, welche
dem Grundſatz huldigen, daß die Landeshoheit nur
vom Erbrecht, nicht vom Volkeswillen abhänge: Ein
L–er (oder Legitimiſt). — ~itimatiōn, f.; –en: Legi-
timierung und die Urkunde derſelben. — ~itimīēren,
tr.: legitim machen oder dafür erklären: Eine Abſchrift
l., ſie mit Dem verſehen, was das Geſetz zur Beglau-
bigung derſelben verlangt; Ein uneheliches Kind l., es in
die Rechte eines ehelichen einſetzen ꝛc.; refl.: ſeine Be-
rechtigung zu Etwas darthun, ſich in einer beſt. Eigen-
ſchaft ausweiſen: Sich zu rechtlichen Anwalten l. Muſäus
Ph. 4, 174 ꝛc. — ~itimiſt, m., –en; –en: Einer der
legitimen Partei, dazu: L–iſch ꝛc. — ~itimitǟt, f.;
–en: 1) das Legitime und das Legitimiſtiſchſein. —
2) ſ. Arſch, Anm.
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