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legieren Legion legislativ Legist legitim Legitimation legitimieren Legitimist Legitimität
* Leg~īēren, tr.:
1) (lat.) ein Legat (s. d.) vermachen. 2) (it.):
a) Fechtk.: dem Gegner den Degen aus der Hand schlagen (,ligieren“). G. 20, 110; 175 etc.
b) edle Metalle mit geringern verschmelzen oder versetzen, eig. und übrtr.: Gerüchte, worin das Wahre immer mit falschen Zusätzen legiert zu sein pflegt. W. 32, 406 etc.; Das 14karatige Deutsch mit 10 Karaten französischer Legierung. Börne Frz. 7.
~iōn (lat.), f.; –en:
urspr. bei den alten Römern eine Heerschaar (aus 10 Kohorten bestehend): Mehr denn 12 L. [gw. L–en, doch mit uv. Mz. nach Weise der Maßbestimmungen] Engel. Matth. 26, 53; Mit einer ganzen L. .., mit 6000 Teufeln. Luther 5, 335a, vgl. Mark. 5, 9 etc. Zsstzg.: Ehren-L., ein franz. Orden.
~islatīv, a.:
gesetzgebend.
~ist, m., –en; –en:
Rechtslehrer. Ramler F. 2, 471.
~itīm, a.:
gesetzmäßig, bes.: den Erbschaftsgesetzen gemäß: L–e Erben, Fürsten etc., daher auch als Parteibez. für Die, welche dem Grundsatz huldigen, daß die Landeshoheit nur vom Erbrecht, nicht vom Volkeswillen abhänge: Ein L–er (oder Legitimist).
~itimatiōn, f.; –en:
Legitimierung und die Urkunde derselben.
~itimīēren, tr.:
legitim machen oder dafür erklären: Eine Abschrift l., sie mit Dem versehen, was das Gesetz zur Beglaubigung derselben verlangt; Ein uneheliches Kind l., es in die Rechte eines ehelichen einsetzen etc.; refl.: seine Berechtigung zu Etwas darthun, sich in einer best. Eigenschaft ausweisen: Sich zu rechtlichen Anwalten l. Musäus Ph. 4, 174 etc.
~itimist, m., –en; –en:
Einer der legitimen Partei, dazu: L–isch etc.
~itimitǟt, f.; –en:
1) das Legitime und das Legitimistischsein. 2) s. Arsch, Anm.