Faksimile 0077 | Seite 75
legal Legalisation legalisieren Legalität legaliter Legat Legatarius Legation Legalor
* Leg~āl (lat.), a.:
gesetzlich.
~alisatiōn, f.; –en:
Legalisierung.
~alisīēren, tr.:
ein Schriftstück, eine Urkunde gesetzmäßig beglaubigen.
~alitǟt, f.; 0:
Gesetzmäßigkeit.
~āliter, adv.:
gesetzmäßig.
~āt: 1) m., –en; –en:
bei den alten Römern: ein Gesandter, ferner nam. der oberste Amtsgehilfe eines Feldherrn oder Statthalters, jetzt: ein päpstlicher Botschafter (s. Nuncius) oder ein vom Papst der Verwaltung einer Provinz des Kirchenstaats, der sogenannten Legationen, vorgesetzter Kardinal etc., vgl. Sch. 1042a. 2) n., –(e)s; –e: ein letztwillig vermachtes Geschenk, auch übrtr.: Zeuge einer rührenden Geschichte, | die nur der Freundschaft heiliges L. | zu meiner eigenen gemacht. Sch. 249a.
~atārius, uv.; -atari-en:
Jemand, insofern ihm ein Legat (s. d. 2) vermacht ist.
~atiōn, f.; –en; –s-:
1) Gesandtschaft.
2) eine von einem päpstlichen Legaten verwaltete Provinz des Kirchenstaats.
~ālor, m., –s, –en (⏑⏑–⏑); –en (–⏑–-):
Jemand insofern er Legate hinterlässt.