lauben
II. Lāūben, tr.:
(s. Laub I und Anm.), üblich nur in Zsstzg.: Er- (s. Zsstzg. von III): 1) Einem die Freiheit und das Recht geben Etwas zu thun, vgl. gestatten, zulassen etc., mit abhäng. ,,daß“ — wobei zum Zeitw. zuw. pleonastisch „dürfen“ (s. d. 3) tritt, das Subj. des abhäng. Satzes aber auch als Dat. bei e. stehn oder wegbleiben kann — oder mit Infin. und zu“ oder mit entsprechendem Hw.:
a) mit persönl. Subj.: Er erlaubte, daß der Knabe eintrete(n durfte); Er erlaubte dem Knaben, — daß er eintrete(n durfte), — einzutreten, — den Eintritt; Erlaube [„,Erleube“] mir, daß ich hingehe etc. 8, 21; Erlaube uns, in die Herde zu fahren. 31; Moses hat euch erlaubt [nicht „geboten“], zu scheiden von euren Weibern. 19, 8, — die Scheidung etc., auch elliptisch, nam. im Jmper.: E. Sie mir das Buch [zu nehmen etc.]!; E. Sie [daß ich widerspreche], die Sache verhält sich wohl anders etc. und dichter. mit persönl. Obj.: Erlaube [dulde] mich auf deiner Bahn! 12, 196. —
b) mit sachl. Subj.: Meine Geschäfte e. (mir) nicht, daß ich mich lange aufhalte(n darf); e. mir nicht, mich lange aufzuhalten; e. mir keinen langen Aufenthalt; Das erlaubt meine Zeit nicht; Das Buch erlaubte mir, bei einer Stelle zu verweilen, ja rückwärts zu sehn, welches der mündliche Vortrag und der Lehrer nicht gestatten konnte. 22, 126 etc. —
c) das adjekt. Partic.: Erlaubt: was mit Recht geschehn, — wovon man mit Recht Gebrauch machen darf, und im Ggstz.: Unerlaubt: „Das ist erlaubt.“ Wohl eigentlich nicht, sondern nur nicht verboten; Es ist nicht erlaubt, 7 Procent Zinsen zu nehmen und wer unerlaubte Zinsen nimmt, wuchert; Alle, erlaubte und unerlaubte, Mittel anwenden etc., zuw. (eig. scherzh.): Nicht (oder un-) erlaubt von Etwas, dessen Sein oder Statthaben nicht von einer Erlaubnis abhängt: Solche Häßlichkeit ist nicht erlaubt, ist ,,policeiwidrig“, sollte eig. gar nicht eristieren; Es war eine Kälte, wie sie nur im Februar erlaubt [in der Ordnung] ist. 23, 10; Es ist denn doch nicht erlaubt [unverantwortlich], daß ich Prag noch nicht gesehen habe. Br. 292a; Die breite Nase ließ einen unerlaubt weiten Raum zwischen sich und den hängenden Lippen. Malk. 2, 307 etc., auch in Zsstzg.: Dämmern, wie sie den dienst- [im Dienst] erlaubten Halbschlaf nannten. R. 4, 372 etc. Dazu: Die Erlaubtheit des Nachdrucks nach positivem deutschen Recht. Nachdr. (1852) 29; Lind. 4, 390; Die Unerlaubtheit dieses Mittels etc. —
d) dazu selten: Mit Erlaubung der heiligen römischen Kirchen. B. 31b, s. Erlaubnis. — 2) mit refleriven persönlichem Dativ: Sich Etwas e., sich die Freiheit nehmen, z. B. als Höflichkeitswendung: Hierdurch erlaube ich mir, bei Jhnen anzufragen etc., wie auch: sich etwas Einem nicht mit Recht Zukommendes herausnehmen: Sich einen Scherz mit oder über Jemand; sich Beleidigungen gegen eine Dame; sich Viel, Alles gegen Einen e.; Beschränkt und unerfahren, hält die Jugend | . . Alles über Alle sich erlaubt. 13, 155; Der Mächt’ge darf sich kühn e. | jedwede That. 6, 33 etc. — 3) Einem Etwas e. (s. 1), preisgeben, darbieten (in gehobner Rede): Wie sie dem nächtlichen Galan | den Leib zu grober Lust erlaubte. 2, 43; Der sein entblößtes Haupt | des Hofes Blicken nun erlaubt. 61 etc. und z. B. veralt.: Erlaubten mich den Vögeln in Lüften [als vogelfrei]. 125 etc. — 4) (schwzr.) Der Herr [Pfarrer] erlaubt Einem, entlässt ihn aus der Kinderlehre und giebt ihm die Erlaubnis zum heiligen Abendmahl. 6, 25; G. 43; 249, vgl. 247, und 2, 410; Einen anheim e.. entlassen, beurlauben; Ein Gut e., wegnehmen lassen. — (veralt.) Einem Urlaub geben, ihn entlassen (und zwar nicht bloß auf eine Zeit lang): Keinen Prediger, Kirchen- oder Schuldiener url. 6* oder verstoßen. 6, 352a; 3, 31; Hat uns weiter ein Jeden in seine Heimat zu ziehen geurlaubt. 10b; Daß Aurelianus alle gallischen Besatzungen urlaubet und allenthalben neu darein legt. 179a, auch = er-l.: Weil dieselbigen den Leuten vergönnten und urlaubten, auf alle Tage Fleisch zu essen. 292 etc., — heute gw. Doppelzsstzg.: Be-u., tr.: Einem Urlaub (s. d. 2) geben, ihn entlassen (dafür veralt.: Ihn ent- u., z. B. Beil. 3; 15; SW. 61, 60 etc.) und — refl.: Urlaub (s. d. 3) nehmen, sich verabschieden, z. B. 10, 142; Sich von seinen Freunden be-u. 6, 139 etc., auch: Beurlaubt sich die Seele des Kranken vom einfallenden Körper. 15, 108; Eben hat auch der Mond sich beurlaubt. Luis. 3, 558 etc., dagegen veralt. tr. = erlauben: Das ist euch nicht beurlaubt nach zu fragen. 20 etc. — (veralt.) er-l.: Wo [wenn] Fabeln ist hieher ein Zutritt zu verl. Himm. 11; IFGn. verlaubten die Hochzeit zu halten. 1, 301 etc. und: Einem verl., ihn beurlauben. 2, 124; 133, s. Verlaub.
Ur-: Ver-: Work in progress
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