Faksimile 0045 | Seite 43
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lauben
II. Lāūben, tr.:
(s. Laub I und Anm.), üblich nur in Zsstzg.: Er- (s. Zsstzg. von III): 1) Einem die Freiheit und das Recht geben Etwas zu thun, vgl. gestatten, zulassen etc., mit abhäng. ,,daß“ wobei zum Zeitw. zuw. pleonastisch „dürfen“ (s. d. 3) tritt, das Subj. des abhäng. Satzes aber auch als Dat. bei e. stehn oder wegbleiben kann oder mit Infin. und zu“ oder mit entsprechendem Hw.:
a) mit persönl. Subj.: Er erlaubte, daß der Knabe eintrete(n durfte); Er erlaubte dem Knaben, daß er eintrete(n durfte), einzutreten, den Eintritt; Erlaube [„,Erleube“] mir, daß ich hingehe etc. Matth. 8, 21; Erlaube uns, in die Herde zu fahren. 31; Moses hat euch erlaubt [nicht „geboten“], zu scheiden von euren Weibern. 19, 8, die Scheidung etc., auch elliptisch, nam. im Jmper.: E. Sie mir das Buch [zu nehmen etc.]!; E. Sie [daß ich widerspreche], die Sache verhält sich wohl anders etc. und dichter. mit persönl. Obj.: Erlaube [dulde] mich auf deiner Bahn! G. 12, 196.
b) mit sachl. Subj.: Meine Geschäfte e. (mir) nicht, daß ich mich lange aufhalte(n darf); e. mir nicht, mich lange aufzuhalten; e. mir keinen langen Aufenthalt; Das erlaubt meine Zeit nicht; Das Buch erlaubte mir, bei einer Stelle zu verweilen, ja rückwärts zu sehn, welches der mündliche Vortrag und der Lehrer nicht gestatten konnte. G. 22, 126 etc.
c) das adjekt. Partic.: Erlaubt: was mit Recht geschehn, wovon man mit Recht Gebrauch machen darf, und im Ggstz.: Unerlaubt: „Das ist erlaubt.“ Wohl eigentlich nicht, sondern nur nicht verboten; Es ist nicht erlaubt, 7 Procent Zinsen zu nehmen und wer unerlaubte Zinsen nimmt, wuchert; Alle, erlaubte und unerlaubte, Mittel anwenden etc., zuw. (eig. scherzh.): Nicht (oder un-) erlaubt von Etwas, dessen Sein oder Statthaben nicht von einer Erlaubnis abhängt: Solche Häßlichkeit ist nicht erlaubt, ist ,,policeiwidrig“, sollte eig. gar nicht eristieren; Es war eine Kälte, wie sie nur im Februar erlaubt [in der Ordnung] ist. G. 23, 10; Es ist denn doch nicht erlaubt [unverantwortlich], daß ich Prag noch nicht gesehen habe. Br. 292a; Die breite Nase ließ einen unerlaubt weiten Raum zwischen sich und den hängenden Lippen. Steffens Malk. 2, 307 etc., auch in Zsstzg.: Dämmern, wie sie den dienst- [im Dienst] erlaubten Halbschlaf nannten. Gutzkow R. 4, 372 etc. Dazu: Die Erlaubtheit des Nachdrucks nach positivem deutschen Recht. Jolly Nachdr. (1852) 29; IGMüller Lind. 4, 390; Die Unerlaubtheit dieses Mittels etc.
d) dazu selten: Mit Erlaubung der heiligen römischen Kirchen. Fischart B. 31b, s. Erlaubnis. 2) mit refleriven persönlichem Dativ: Sich Etwas e., sich die Freiheit nehmen, z. B. als Höflichkeitswendung: Hierdurch erlaube ich mir, bei Jhnen anzufragen etc., wie auch: sich etwas Einem nicht mit Recht Zukommendes herausnehmen: Sich einen Scherz mit oder über Jemand; sich Beleidigungen gegen eine Dame; sich Viel, Alles gegen Einen e.; Beschränkt und unerfahren, hält die Jugend | . . Alles über Alle sich erlaubt. G. 13, 155; Der Mächt’ge darf sich kühn e. | jedwede That. Platen 6, 33 etc. 3) Einem Etwas e. (s. 1), preisgeben, darbieten (in gehobner Rede): Wie sie dem nächtlichen Galan | den Leib zu grober Lust erlaubte. Nicolai 2, 43; Der sein entblößtes Haupt | des Hofes Blicken nun erlaubt. 61 etc. und z. B. veralt.: Erlaubten mich den Vögeln in Lüften [als vogelfrei]. Berlichingen 125 etc. 4) (schwzr.) Der Herr [Pfarrer] erlaubt Einem, entlässt ihn aus der Kinderlehre und giebt ihm die Erlaubnis zum heiligen Abendmahl. Gotthelf 6, 25; G. 43; 249, vgl. 247, und Schm. 2, 410; Einen anheim e.. entlassen, beurlauben; Ein Gut e., wegnehmen lassen. (veralt.) Einem Urlaub geben, ihn entlassen (und zwar nicht bloß auf eine Zeit lang): Keinen Prediger, Kirchen- oder Schuldiener url. 6* oder verstoßen. Luther 6, 352a; Schweinichen 3, 31; Hat uns weiter ein Jeden in seine Heimat zu ziehen geurlaubt. Schaidenreißer 10b; Daß Aurelianus alle gallischen Besatzungen urlaubet und allenthalben neu darein legt. Stumpf 179a, auch = er-l.: Weil dieselbigen den Leuten vergönnten und urlaubten, auf alle Tage Fleisch zu essen. Weidner 292 etc., heute gw. Doppelzsstzg.: Be-u., tr.: Einem Urlaub (s. d. 2) geben, ihn entlassen (dafür veralt.: Ihn ent- u., z. B. Erbvergl. Beil. 3; 15; Luther SW. 61, 60 etc.) und refl.: Urlaub (s. d. 3) nehmen, sich verabschieden, z. B. W. 10, 142; Sich von seinen Freunden be-u. 6, 139 etc., auch: Beurlaubt sich die Seele des Kranken vom einfallenden Körper. IP. 15, 108; Eben hat auch der Mond sich beurlaubt. V. Luis. 3, 558 etc., dagegen veralt. tr. = erlauben: Das ist euch nicht beurlaubt nach zu fragen. Weidner 20 etc. (veralt.) er-l.: Wo [wenn] Fabeln ist hieher ein Zutritt zu verl. Lohenstein Himm. 11; IFGn. verlaubten die Hochzeit zu halten. Schweinichen 1, 301 etc. und: Einem verl., ihn beurlauben. 2, 124; 133, s. Verlaub.
Ur-: Ver-: