Lag
I. Lāg, m., –(e)s; –e (Läge):
nur in einigen Zsstzg. (vgl. Lage), z. B.: Ab-: (veralt.) s. Er-L. und Ablage. — Be-: Etwas, das als Zeugnis für etwas zu Beweisendes, insofern es sich daraus abnehmen lässt, dient: Zum B–e meiner Behauptung. Herz 127; Was ihn also ins Licht setzt, bestimmt, wie ihn die Bibel bestimmt haben will, Das ist Urkunde seiner, B. zu seinem Leben. R. 7, 92; Als göttlich-autorisierter B. seines Charakters und Lebens .. steht es unter .. den heiligen Büchern, die mehrere dgl. Beläge enthalten. 94; Da Nichts übrig bleibt, wodurch das Accidens gegeben worden und was dem Begriff von Kraft zum B–e dienen könne. SW. 1, 448; Sich .. auf einen B. bezogen. 10, 64; Die Beläge aller dieser kleinen Bestimmungen. 52 etc.
Anm. Ursprüngl. als Mz. Beläge, Belege, die von den Markmeistern und Feldgeschwornen unter die Grenzsteine gelegten dauernden Zeichen, vgl. Gemerk, Losung 4, Stein-Ei; dann verallgemeinert und auch in Ez. (s. o.), wie auch (nach als männl. Ez. zuerst von gewagt): Daß ich Ihnen davon schrieb ohne Belege. Br. 1, 306; Bei mir hat das Geständnis auch der kleinsten Eitelk., als Beleg gesprochen, Eideskraft. 2, 173 Durch klare Belege auseinandergesetzt. 3, 293; Die Belege sind bei der Hand. 39, 3; Einen Brief, der als wichtiger Beleg Dessen gelten kann, was etc. 22, 155; Zum Beleg des bisher Gesagten. 26, 325; Hier hast du deinen Rechnungsbeleg. 6, 160 etc. In dieser Form auch überh.: Das, womit Etwas belegt ist, z. B.: Der Beleg [oder Schleim- überzug] der Zunge; Der Beleg [oder Metallüberzug] einer Leidner Flasche etc. und (Schneider): Das Beleg(e): der Saum, der Vorstoß eines Kleids und übertr. mit der Nbnf.: Blech (s. d., Anm.), Bleg, Bleige, s. etc. Er-: (veralt.) das zu Erlegende: Eine jegliche ... Hufe soll 9 Reichsthaler .. erlegen und solcher E. von der Landesherrschaft unter keinerlei Vorwand jemals gesteigert werden. § 43; 75 etc. — Ver-:
1) das zur Anschaffung von Etwas nöthige bar auszulegende Geld, z. B.: Sie sollen zehen Gulden über den ordentlichen V. bekommen. 3, 425, über das Geld, was Jhnen die Adrienne kostet, — gw. aber die zum Betrieb eines Geschäfts oder Gewerbes nöthigen Mittel (mundartl. Urkauf, s. 2, 284): Die Einleitung zu einer Möbelfabrik. ... Raum und V. gaben die Bewohner. 19, 178; Handwerker, welche . . . Tagwerk machen und gar keinen V. haben. Ph. 1, 33; Sollten Sie etwan baren V. oder sonst Aufwand nöthig haben. 3, 62 etc., auch mit Mz.: Ein neben dem Terminkalender liegendes Oktavbüchelchen, worüber Benno zierlichst „Verläge“ geschrieben hatte. Zaubr. 3, 6. In scherzh. Übertr.: Geneigt, das Junkern-Handwerk zu treiben und einen Stutzer .. zu agieren .., wann ich nur den V. und Werkzeug dazu gehabt hätte. 1, 2. —
2) (s. 1) im Buchhandel, auch: ein Geschäft, das Bücher ,verlegt“ d. h. das Eigenthumsrecht daran erwirbt und sie auf seine Kosten drucken lässt, um sie zu verkaufen (s. Verlagshandlung), ferner die so verlegten Bücher: Dies Wörterbuch erscheint im V–e von Otto Wigand; Im Selbst-V. des Verfassers; Dieser Buchhändler hat nur einen juristischen V., belletristische Werke sind nicht sein V.; Er hat seinen ganzen V. verkauft etc., vgl.: Er hat mit mir den V. gethan [zur Herausgabe des Buchs]. Ros. III.
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