Kontumaz
kontumazieren
* Kontumāz (lat.), f.; –en; -: 1) ohne Mz.:
die Nichtbefolgung einer richterlichen Auflage in Pro-
zeßſachen, z. B. das wiederholte Nichterſcheinen eines
Vorgeladnen vor Gericht: Einen in K. (in contuma-
ciam) verurtheilen. — 2) Quarantaine, Anſtalt, worin
die aus Gegenden mit anſteckenden Krankheiten kom-
menden Perſonen gw. eine beſtimmte Zeit verweilen
müſſen, ehe ihnen der Eintritt ins Land verſtattet wird,
— und die Zeit dieſes Verweilens. — ~īēren, tr.:
1) Einen in Kontumaz anklagen. — 2) Einen in Kon-
tumaz verurtheilen.
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