Kontumaz
        
          
          kontumazieren
        
      
      * Kontumāz (lat.), f.; –en; -: 
      
    1) ohne Mz.: die Nichtbefolgung einer richterlichen Auflage in Prozeßsachen, z. B. das wiederholte Nichterscheinen eines Vorgeladnen vor Gericht: Einen in K. (in contumaciam) verurtheilen. — 2) Quarantaine, Anstalt, worin die aus Gegenden mit ansteckenden Krankheiten kommenden Personen gw. eine bestimmte Zeit verweilen müssen, ehe ihnen der Eintritt ins Land verstattet wird, — und die Zeit dieses Verweilens. — 
~īēren,  tr.: 1) Einen in Kontumaz anklagen. — 
2) Einen in Kontumaz verurtheilen. 
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