Faksimile 0995 | Seite 987
Kontumaz kontumazieren
* Kontumāz (lat.), f.; –en; -:
1) ohne Mz.: die Nichtbefolgung einer richterlichen Auflage in Prozeßsachen, z. B. das wiederholte Nichterscheinen eines Vorgeladnen vor Gericht: Einen in K. (in contumaciam) verurtheilen. 2) Quarantaine, Anstalt, worin die aus Gegenden mit ansteckenden Krankheiten kommenden Personen gw. eine bestimmte Zeit verweilen müssen, ehe ihnen der Eintritt ins Land verstattet wird, und die Zeit dieses Verweilens.
~īēren, tr.:
1) Einen in Kontumaz anklagen.
2) Einen in Kontumaz verurtheilen.