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Konterband Konterbandier konterbandieren
* Kónterband (frz.): 1) a.: bei deſſen (heim-
licher) Einführung man gegen die Steuergeſetze ver-
ſtößt, eig. und übertr.: Das Einpaſchen dieſes k–en Punk-
tes. G. 38, 102; Daß keine k–e Waare einſchleichen möchte.
Muſäus M. 5, 157; Daß er die Tochter ſeines Herrn k.
machen und heimlich aus dem Lande prakticieren ſollte [auf
ungeſetzlichen Schleichwegen, ſchmuggelnd]. 79; Nie
hätt’ ich mich entſchloſſen | zu k–er [heimlicher ꝛc.] Eh’.
Müllner 6, 199; Die Vernunft wird doch jetzt überall wieder
k. Seume Sp. 198; Öffnet die Koffers! Ihr habt doch nichts
K–es (⏑⏑–⏑) geladen. Xenien 3 ꝛc. Selten: Das Weggeld
zu einem konterbandenen [verbotnen und deßhalb heim-
lich betretnen] Himmelreich. Sch. 163b. 2) m., –s; 0:
konterbande Waare: Ob nicht vielleicht etwas franzöſiſcher K.
darin ſtecke. Seume Sp. 25, gw. K–e, f.; 0, auch: das Ein-
ſchwärzen ſolcher Waare, Schmuggelei, Schleichhandel.
~ier (jē), m., –s; –s: Schleichhändler, Schmugg-
ler. ~īēren, intr. (haben): Schleichhandel treiben,
ſchmuggeln, verbotne Waaren einſchwärzen.
Anm. Nicht ſelten nach frz. Weiſe contrebande ꝛc.,
mit der Ausſpr. kongterbangd.