Konterband
Konterbandier
konterbandieren
* Kónterband (frz.):
1) a.: bei dessen (heimlicher) Einführung man gegen die Steuergesetze verstößt, eig. und übertr.: Das Einpaschen dieses k–en Punktes. 38, 102; Daß keine k–e Waare einschleichen möchte. M. 5, 157; Daß er die Tochter seines Herrn k. machen und heimlich aus dem Lande prakticieren sollte [auf ungesetzlichen Schleichwegen, schmuggelnd]. 79; Nie hätt’ ich mich entschlossen | zu k–er [heimlicher etc.] Eh’. 6, 199; Die Vernunft wird doch jetzt überall wieder k. Sp. 198; Öffnet die Koffers! Ihr habt doch nichts K–es (⏑⏑–⏑) geladen. 3 etc. Selten: Das Weggeld zu einem konterbandenen [verbotnen und deßhalb heimlich betretnen] Himmelreich. 163b. —
2) m., –s; 0: konterbande Waare: Ob nicht vielleicht etwas französischer K. darin stecke. Sp. 25, gw. K–e, f.; 0, auch: das Einschwärzen solcher Waare, Schmuggelei, Schleichhandel. —
~ier (jē), m., –s; –s: Schleichhändler, Schmuggler. —
~īēren, intr. (haben): Schleichhandel treiben, schmuggeln, verbotne Waaren einschwärzen.
Anm. Nicht selten nach frz. Weise contrebande etc., mit der Ausspr. kongterbangd.
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