Faksimile 0994 | Seite 986
Konstituante konstituieren Konstitution Konstitutionalismus konstitutionell
* Konſtitu~ánte (latein. -franz.), f.; –n: eine
das Staatsgrundgeſetz feſtſtellende Verſammlung.
~īēren, tr.: Etwas feſtſetzen; Jemand in einer Würde
oder Stellung einſetzen; refl. z. B. auch von einer
Verſammlung: ſich als ein zu einem beſt. Zweck zu-
ſammengetretner Verein proklamieren und damit als
ſolchen begründen. ~tiōn, f.; –en; –s-: 1) allgm.:
die Feſtſetzung, Begründung, Anordnung von Etwas.
Dann beſ. 2) die in dem Staatsgrundgeſetz feſtge-
ſetzte Verfaſſung und das Staatsgrundgeſetz. 3) die
Leibesbeſchaffenheit. ~tionalismus, m., uv.; 0:
das Syſtem der verfaſſungsmäßigen Staatsform und das
Feſthalten daran. ~tionéll, a.: auf die Konſtitution
(2 und 3) begründet, darauf bezüglich ꝛc., nam.:
1) verfaſſungsmäßig, ſtaatsgrundgeſetzlich ꝛc.: K–e
Monarchie, durch ein Staatsgrundgeſetz beſchränkte und
geregelte Fürſtenherrſchaft. Auch ſubſtant.: Ein K–er,
die K–en, Verfaſſungsfreund, im Ggſtz. zu den Demo-
kraten ꝛc. 2) auf die Leibesbeſchaffenheit bezüglich,
darin gegründet: K–e Krankheiten.