Konstituante
konstituieren
Konstitution
Konstitutionalismus
konstitutionell
* Konstitu~ánte (latein. -franz.), f.; –n:
eine das Staatsgrundgesetz feststellende Versammlung. —
~īēren, tr.: Etwas festsetzen; Jemand in einer Würde oder Stellung einsetzen; refl. z. B. auch von einer Versammlung: sich als ein zu einem best. Zweck zusammengetretner Verein proklamieren und damit als solchen begründen. —
~tiōn, f.; –en; –s-: 1) allgm.: die Festsetzung, Begründung, Anordnung von Etwas. — Dann bes. 2) die in dem Staatsgrundgesetz festgesetzte Verfassung und das Staatsgrundgesetz. — 3) die Leibesbeschaffenheit. —
~tionalismus, m., uv.; 0: das System der verfassungsmäßigen Staatsform und das Festhalten daran. —
~tionéll, a.: auf die Konstitution (2 und 3) begründet, darauf bezüglich etc., nam.:
1) verfassungsmäßig, staatsgrundgesetzlich etc.: K–e Monarchie, durch ein Staatsgrundgesetz beschränkte und geregelte Fürstenherrschaft. Auch substant.: Ein K–er, die K–en, Verfassungsfreund, im Ggstz. zu den Demokraten etc. —
2) auf die Leibesbeschaffenheit bezüglich, darin gegründet: K–e Krankheiten.
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