kneipen
Kneiper
Kneiperei
Kneipier
Kneipje)
II. Knēīp~en, intr. (haben): burſchik.: in
einer Kneipe (ſ. d. 3 u. 4) zechen: Unſer K. wird uns
garſtig angekreidet werden. König Kl. 2, 134, auch refl.
mit Angabe der Wirkung: Der ſich bei ihren Eltern [im
Wirthshaus], wie man zu ſagen pflegt, feſt gekneipt hatte.
Gutzkow Zaubr. 3, 165, ſo daß er Schulden halber nicht
fortkonnte, — u. Zſſtzg.: Irgendwo an-,ein-k., kneipend
an-, einkehren; Sich be-k., ſich berauſchen; Einen be-k.,
ihn als Gaſt beſuchen; In allen Wirthshäuſern herum-
k.; Es wurde übergekneipt, über die Polizeiſtunde hinaus;
Einem vor-, nach-k. od. -trinken; Sein Geld ver-k. ꝛc.
— ~er, m., –s; uv.: Zecher. — ~erēī, f.; –en: das
Kneipen ꝛc. — ~ier (ſpr. –jē), m., –s; uv.: der Wirth,
Hauswirth. HSmidt Devr. 195, od. Gaſtwirth. —
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