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kneipen Kneiper Kneiperei Kneipier Kneipje)
II. Knēīp~en, intr. (haben):
burschik.: in einer Kneipe (s. d. 3 u. 4) zechen: Unser K. wird uns garstig angekreidet werden. König Kl. 2, 134, auch refl. mit Angabe der Wirkung: Der sich bei ihren Eltern [im Wirthshaus], wie man zu sagen pflegt, fest gekneipt hatte. Gutzkow Zaubr. 3, 165, so daß er Schulden halber nicht fortkonnte, u. Zsstzg.: Irgendwo an-,ein-k., kneipend an-, einkehren; Sich be-k., sich berauschen; Einen be-k., ihn als Gast besuchen; In allen Wirthshäusern herum- k.; Es wurde übergekneipt, über die Polizeistunde hinaus; Einem vor-, nach-k. od. -trinken; Sein Geld ver-k. etc.
~er, m., –s; uv.:
Zecher.
~erēī, f.; –en:
das Kneipen etc.
~ier (spr. –jē), m., –s; uv.:
der Wirth, Hauswirth. HSmidt Devr. 195, od. Gastwirth.