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klagbar
Klāgbar, a.: 1) ſo beſchaffen, daß darüber geklagt
werden kann (ſ. die Zſſtzg. von klagen), gerichtlich.
2) vor Gericht als Klage angebracht. 3) (akt.) vor
Gericht Klage führend: Ich muß gegen ihn k. werden.
Zſſtzg. nam. zu 1: Die Zahl der An-k–en mußte um
ſo größer ſein ꝛc. Droyſen A. 1, 242; Lafarge ſei einer grö-
ßern Unthat an-k. Heine Lut. 1, 157. Der Wechſel iſt vor
der Verfallzeit nicht ein-k. Ein Kanzleiſäſſiger iſt bei den
Niedergerichten nicht ver-k. ꝛc. U. á. m.